Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_108/2025 KI-generiert

Failure to Pay Cost Advance in Debt Enforcement Appeal

Geschäftsnummer 4D_108/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Failure to Pay Cost Advance in Debt Enforcement Appeal The Federal Supreme Court declined to hear a challenge against a cantonal decision which refused to consider an appeal against a debt enforcement ruling, because the appellant failed to pay the required cost advance of CHF 800 despite multiple reminders and an extended non-extendable grace period, citing Article 62 para. 3 of the Federal Supreme Court Act (FSA). The Court deemed the notification of the final deadline for the cost advance as delivered under Article 44 para. 2 FSA despite the appellant's failure to collect the postal delivery. In addition, the Court noted that the appeal also did not meet the substantiation requirements of Article 42 para. 2 FSA, and consequently imposed the court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; Failure to Pay Cost Advance in Debt Enforcement Appeal: 3 of the Federal Supreme Court Act (FSA). The Court deemed the notification of the final deadline for the cost advance as delivered under Article 44 para. 2 FSA despite the appellant's failure to collect the postal delivery. In addition, the Court noted that the appeal also did not meet the substantiation requirements of Article 42 para. 2 FSA, and consequently imposed the court costs on the appellant.

Schlagwörter

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Rechtsöffnung Kostenvorschuss Schuldbetreibung Verzugskosten Eröffnung des Entscheids Urteilsvollstreckung Vollstreckungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not processed because the prerequisite for simplified procedure based on default (failure to pay the cost deposit) was met.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited as the legal basis for the threat that the court would not enter upon appeal if the cost deposit was not paid.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed (by non-entry).

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to deny compensation to the respondent because no compensable expense was incurred in the federal court procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_108/2025

Urteil vom 15. August 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Brugger D.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Kanton St. Gallen, vertr. von Staatsanwaltschaft des Kt. SG, Rechnungswesen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen die Verfügung der Obergerichtspräsidentin des Kantons Glarus vom 22. Mai 2025 (OG.2025.00028).

Erwägungen:

1.

Mit Verfügung vom 22. Mai 2025 trat die Präsidentin des Obergerichts des Kantons Glarus auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Rechtsöffnungsverfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 17. März 2025 nicht ein. Mit Eingabe vom 16. Juni 2025 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde an das Bundesgericht.

2.

Das Bundesgericht forderte den Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 19. Juni 2025 auf, spätestens am 4. Juli 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin eine weitere Eingabe ein, worin er um Erlass oder Reduktion des Kostenvorschusses ersuchte. Das Bundesgericht antwortete ihm mit Schreiben vom 1. Juli 2025, dass seinem Gesuch nicht entsprochen werden könne, aber die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 14. Juli 2025 erstreckt werde. Da der Kostenvorschuss innerhalb dieser Frist nicht eingegangen war, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Juli 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 4. August 2025 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (

Art. 62 Abs. 3 BGG

). Da der Beschwerdeführer diese Verfügung nicht abholte, retournierte die Schweizerische Post sie nach Ablauf der Abholfrist (28. Juli 2025) an das Bundesgericht mit dem Vermerk "Nicht abgeholt". Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschwerdeerhebung mit Post des Bundesgerichts an die angegebene Adresse rechnen musste, gilt die Verfügung als zugestellt (

Art. 44 Abs. 2 BGG

). Der Beschwerdeführer hat den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet.

Nachdem der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG (androhungsgemäss) gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten.

3.

Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ), zumal ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und der Obergerichtspräsidentin des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. August 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Brugger D.