Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_108/2024 KI-generiert

Procedural Deadline Foreclosure of Debt Enforcement Appeal

Geschäftsnummer 4D_108/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal against a decision by the Cantonal Court of Valais concerning a legal debt enforcement matter. Initially, a district court had dismissed the complainant's request for a legal release in an enforcement action, stating that the one-year deadline for enforcement continuation had passed. The Cantonal Court refused to admit the complainant's appeal on the grounds that it was not filed within the stated deadline. Further actions included an incomplete attempt to claim free legal aid for proceedings at the federal level. The Federal Tribunal assessed whether the legal appeal was admissible based on existing criteria for civil claims and potential constitutional rights violations. However, the complainant failed to meet the necessary procedural and substantive requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 45 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG; Procedural Deadline Foreclosure of Debt Enforcement Appeal: Initially, a district court had dismissed the complainant's request for a legal release in an enforcement action, stating that the one-year deadline for enforcement continuation had passed. The Cantonal Court refused to admit the complainant's appeal on the grounds that it was not filed within the stated deadline. Further actions included an incomplete attempt to claim free legal aid for proceedings at the federal level. The Federal Tribunal assessed whether the legal appeal was admissible based on existing criteria for civil claims and potential constitutional rights violations. However, the complainant failed to meet the necessary procedural and substantive requirements.

Schlagwörter

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Rechtsöffnung gesetzliche Verfahrensfrist Betreibungsbegehren Grundpfandverwertungsverfahren Einrede der Verfassungswidrigkeit Fiktion Klagefrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits due to the simplified procedure because the submissions did not meet the requirements.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was denied because the appeal was obviously hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (appellant) was ordered to pay the court costs.

Art. 68 Abs. 2 BGG

No party compensation was awarded as the responding party incurred no compensable expense.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_108/2024

Urteil vom 27. November 2024

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Dürst.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Anton Arnold,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Zivilkammer, vom 28. Mai 2024 (C3 24 61).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 17. April 2024 wies das Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron das Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Oberwallis gegen den Beschwerdegegner ab.

Mit Entscheid vom 28. Mai 2024 trat das Kantonsgericht Wallis auf die von der Beschwerdeführerin gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid erhobene Beschwerde nicht ein.

Mit Eingabe vom 8. Juli 2024 (Postaufgabe) erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 28. Mai 2024 Beschwerde führen zu wollen und stellte sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Am 9. August 2024 (Postaufgabe) reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ein.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 149 III 277 E. 3.1 mit Hinweisen).

2.1. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ). Der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 28. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführerin am 6. Juni 2024 zugestellt und somit schriftlich begründet eröffnet. Die Beschwerdefrist von dreissig Tagen begann damit am 7. Juni 2024 zu laufen ( Art. 44 Abs. 1 BGG ) und endete am 8. Juli 2024 ( Art. 45 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde fristgerecht am 8. Juli 2024 zuhanden des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben. Die ergänzende Eingabe mit Postaufgabe am 9. August 2024 erfolgte dagegen verspätet und ist nicht zu berücksichtigen.

2.2. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ).

Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen.

2.3. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 135 III 232 E. 1.2 ; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).

2.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 118 Abs. 1 BGG ). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam ( Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können ( BGE 133 III 393 E. 7.1, 585 E. 4.1).

Neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig (Art. 99 i.V.m. Art. 117 BGG ).

3. Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde mit der Hauptbegründung nicht eingetreten, die Beschwerde sei nicht innert der Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO erhoben worden. Der angefochtene erstinstanzliche Entscheid sei am 22. April 2024 versandt und der Beschwerdeführerin am 23. April 2024 mit Frist bis am 30. April 2024 zur Abholung gemeldet worden. Da die Beschwerdeführerin als Gesuchstellerin in diesem Verfahren mit der Zustellung habe rechnen müssen, gelte der Entscheid als am 30. April 2024 zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist habe am Freitag, 10. Mai 2024 geendet. Die Beschwerdeführerin habe diese Frist nicht eingehalten, indem sie die Beschwerde am 11. Mai 2024 um 00:24 Uhr per MyPost 24 einreichte. In einer Eventualbegründung erwog die Vorinstanz zudem mit Verweis auf das erstinstanzliche Urteil, dass die Beschwerde ohnehin habe abgewiesen werden müssen, da die einjährige Frist für das Stellen des Fortsetzungsbegehrens gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG ebenfalls bereits abgelaufen sei.

4. Der subsidiären Verfassungsbeschwerde vor Bundesgericht kann somit nur Erfolg beschieden sein, wenn die Beschwerdeführerin hinreichend begründet, inwiefern die Vorinstanz in Anwendung der Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO sowie der Frist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG verfassungsmässige Rechte verletzt hätte. Stattdessen verliert sich die Beschwerdeführerin darin, dem Bundesgericht in einem nicht einfach verständlichen, zuweilen zusammenhangslosen und in Teilen ausufernden Vortrag unzulässigerweise ihre eigene Sicht der Dinge darzulegen; sie habe keinen freien Zugang zu gewissen Akten, sie sei von verschiedenen Personen und Gerichten benachteiligt und diskriminiert worden; sie sei Opfer von verschiedenen Straftaten und sonstigen Machenschaften geworden; ihre Rechtsschutzversicherung verweigere zu Unrecht die Deckung und bestimmte Rechtsanwälte hätten das Mandat niedergelegt bzw. würden ihren Fall nicht annehmen wollen.

Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfüllt die genannten Begründungsanforderungen damit offensichtlich nicht.

Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

5. Das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu, da ihm im bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. November 2024

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Dürst