Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_108/2010 KI-generiert

Insurance Payout Claim Dismissed on Procedural Grounds

Geschäftsnummer 4D_108/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over a insurance contract, where one party sought payment of a specific amount plus interest. The lower court ruled against the claimant and in favor of the opposing party's counterclaim. The claimant then appealed to the higher court, which rejected the appeal. Subsequently, the claimant brought the matter to the Federal Tribunal, expressing intent to challenge the higher court's decision. However, the tribunal determined that the appeal was inadmissible due to failure to meet the required threshold for appeal and the absence of any fundamental legal questions. Consequently, the tribunal classified the submission as a constitutional complaint, which was not sufficiently substantiated, leading to the dismissal of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Insurance Payout Claim Dismissed on Procedural Grounds: The lower court ruled against the claimant and in favor of the opposing party's counterclaim. The claimant then appealed to the higher court, which rejected the appeal. Subsequently, the claimant brought the matter to the Federal Tribunal, expressing intent to challenge the higher court's decision. However, the tribunal determined that the appeal was inadmissible due to failure to meet the required threshold for appeal and the absence of any fundamental legal questions. Consequently, the tribunal classified the submission as a constitutional complaint, which was not sufficiently substantiated, leading to the dismissal of the case.

Schlagwörter

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Widerklage Streitgegenstand Versicherungsleistungsbegehren Subrogation des Versicherers Rückzug der Zivilklage Sistierung der Versicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because the appeal brief clearly failed to meet the required grounds for appeal.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The Tribunal waived the collection of court costs under the given circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_108/2010

Urteil vom 6. Oktober 2010

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Mathis,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Versicherungsvertrag,

Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 3. August 2010.

In Erwägung,

dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 21. April 2009 die Klage der Beschwerdeführerin auf Zahlung von Fr. 9'639.10 nebst Zins abwies und die Widerklage der Beschwerdegegnerin auf Zahlung von Fr. 2'388.10 nebst Zins guthiess;

dass die Beschwerdeführerin dieses Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich anfocht, das mit Zirkulationsbeschluss vom 3. August 2010 die Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 15. September 2010 datierte Eingabe einreichte, aus der abgeleitet werden kann, dass sie den Entscheid des Kassationsgerichts mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten will;

dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne vom Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );

dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG );

dass die Beschwerdebegründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss, weshalb blosse Verweise auf andere Schriftstücke unzulässig sind ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 400);

dass deshalb der Hinweis der Beschwerdeführerin auf ihr Schreiben an das Kassationsgericht vom 25. August 2010 unbeachtlich ist;

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. September 2010 die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt;

dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Oktober 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin