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4D_107/2026 KI-generiert

Inadmissibility of tenant eviction appeal due to insufficient legal argumentation under the Federal Supreme Court Act

Geschäftsnummer 4D_107/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal against the cantonal high court's decision in a tenancy eviction dispute, leaving the lower court's eviction order and denial of suspensive effect in force, and ordered the tenant to bear the procedural costs. The dispute arose from a tenant's challenge to a district court judgment that ordered the return of a rented apartment and granted enforcement measures, which was subsequently upheld by the cantonal appellate court. The Supreme Court based its inadmissibility decision on the appellant's failure to satisfy the statutory briefing and substantiation requirements under Articles 42 paragraph 2 and 106 paragraph 2 of the Federal Supreme Court Act, leading to a summary dismissal pursuant to Article 108 paragraph 1 letter b of the same statute.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Inadmissibility of tenant eviction appeal due to insufficient legal argumentation under the Federal Supreme Court Act: Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2026 erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).

Schlagwörter

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Mieterausweisung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_107/2026

Urteil vom 17. Juli 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Reto Ziegler,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 2. Juni 2026 (PF260023-O/U) und den Beschluss vom 2. Juni 2026 (RS260007-O/U) des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer.

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 12. Mai 2026 hiess das Bezirksgericht Uster das von der Beschwerdegegnerin gestellte Ausweisungsbegehren gut und verpflichtete den Beschwerdeführer unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall zur Rückgabe der von ihm gemieteten Wohnung.

Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid beim Obergericht des Kantons Zürich an und ersuchte um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

Mit Beschluss vom 2. Juni 2026 wies das Obergericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub der Vollstreckbarkeit als gegenstandslos ab. Mit Urteil vom gleichen Tag wies das Obergericht die Beschwerde ab.

Mit Eingabe vom 17. Juni 2026 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Beschluss und das Urteil des Obergerichts vom 2. Juni 2026 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Mit Verfügung vom 19. Juni 2026 wies das Bundesgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2026 erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG).

3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juli 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann