Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_107/2024 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Refusal to Hear Challenge of Execution Order for Unpaid Taxes Dismissed

Geschäftsnummer 4D_107/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Debtor's Appeal Against Refusal to Hear Challenge of Execution Order for Unpaid Taxes Dismissed The case involves a debtor's appeal against a cantonal court's refusal to hear his challenge of a definitive legal execution order granted for outstanding state and municipal taxes, special fees, and related late payment charges, totaling CHF 2,274.25 plus interest. The Federal Supreme Court dismissed the appeal, which was treated as a subsidiary constitutional appeal since the value in dispute did not meet the threshold for a civil appeal, because the appellant failed to sufficiently justify a violation of constitutional rights. The court reasoned that the appellant merely reiterated his arguments against the amount of the taxes, which were irrelevant in the execution proceedings and should have been raised in administrative appeal proceedings against the tax decision, thereby failing to meet the qualified substantiation requirements necessary to challenge the cantonal court's decision-not-to-hear based on insufficient argumentation in the prior procedural stage.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG; Debtor's Appeal Against Refusal to Hear Challenge of Execution Order for Unpaid Taxes Dismissed: The Federal Supreme Court dismissed the appeal, which was treated as a subsidiary constitutional appeal since the value in dispute did not meet the threshold for a civil appeal, because the appellant failed to sufficiently justify a violation of constitutional rights. The court reasoned that the appellant merely reiterated his arguments against the amount of the taxes, which were irrelevant in the execution proceedings and should have been raised in administrative appeal proceedings against the tax decision, thereby failing to meet the qualified substantiation requirements necessary to challenge the cantonal court's decision-not-to-hear based on insufficient argumentation in the prior procedural stage.

Schlagwörter

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Rechtsöffnung verspätete Gebührenzahlung Streitwert Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Rechtsvorschlag verfassungsrechtliche Rüge prozessleitende Verfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used as the grounds for the Tribunal's decision not to enter upon the appeal due to lack of sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_107/2024

Urteil vom 5. November 2024

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Dürst.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staat B.________ und Gemeinde C.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 10. Juni 2024 (2C 24 37).

Sachverhalt:

A. Mit Entscheid vom 9. April 2024 erteilte das Bezirksgericht Hochdorf dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. xxx gegen den Beschwerdeführer für Fr. 2'274.25 (Fr. 2'170.25 Restanz Staats- und Gemeindesteuern 2021, Fr. 24.-- Sonderabgabe USV, Fr. 40.-- Mahngebühr Akontorechnung, Fr. 40.-- Mahngebühr Schlussrechnung) nebst 4.75 % Zins seit 30. Januar 2024 sowie für Fr. 29.30 (aufgelaufener Zins bis 29. Januar 2024) die definitive Rechtsöffnung.

B. Mit Entscheid vom 10. Juni 2024 trat das Kantonsgericht Luzern auf eine gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Hochdorf vom 9. April 2024 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein.

C. Mit Eingabe vom 8. Juli 2024 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 10. Juni 2024 Beschwerde führen zu wollen.

Der Beschwerdeführer reichte am 20. August 2024 (Postaufgabe) eine weitere, undatierte Eingabe beim Bundesgericht ein.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (

Art. 29 Abs. 1 BGG

;

BGE 149 III 277

E. 3.1 mit Hinweisen).

1.1.

Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (

Art. 100 Abs. 1 BGG

). Der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 10. Juni 2024 wurde dem Beschwerdeführer am 13. Juni 2024 zugestellt und somit schriftlich begründet eröffnet. Die Beschwerdefrist von dreissig Tagen begann damit am 14. Juni 2024 zu laufen (

Art. 44 Abs. 1 BGG

) und endete am 16. August 2024 (

Art. 45 Abs. 1,

Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG

). Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde fristgerecht am 8. Juli 2024 zu Handen des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben. Die ergänzende Eingabe mit Postaufgabe am 20. August 2024 erfolgte dagegen verspätet und ist nicht zu berücksichtigen.

1.2.

Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss

Art. 74 Abs. 1 BGG

nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (

Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG

), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (

Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG

).

Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der

Art. 113-119 BGG

offen.

1.3.

Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (

Art. 116 BGG

). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit

Art. 106 Abs. 2 BGG

). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (

BGE 135 III 232

E. 1.2

;

134 I 83

E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).

1.4.

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (

Art. 118 Abs. 1 BGG

). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (

BGE 140 III 16

E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (

Art. 118 Abs. 2 und

Art. 116 BGG

), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m.

Art. 106 Abs. 2 BGG

;

BGE 136 I 332

E. 2.2;

133 III 439

E. 3.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (

BGE 133 III 393

E. 7.1, 585 E. 4.1).

2.

2.1.

Die Erstinstanz erwog, der Beschwerdegegner stütze sein Rechtsöffnungsgesuch auf den Einspracheentscheid vom 24. August 2023 und die dazugehörige Schlussrechnung, die den formellen Anforderungen an vollstreckbare steuerrechtliche Verfügungen genügen und die Voraussetzung für die Gewährung der definitiven Rechtsöffnung erfüllen würden. Der Beschwerdeführer erhebe keine Einwendungen gemäss

Art. 81 SchKG

, die dies verhindern könnten. Er erläutere und berechne einzig unter Beilage eines Stapels von Unterlagen, weshalb die Staats- und Gemeindesteuern nach seiner Ansicht zu hoch veranlagt und fakturiert worden seien. Damit verkenne er, dass das Rechtsöffnungsverfahren nicht dazu diene, die Steuerforderung nochmals auf ihre Höhe und Angemessenheit zu überprüfen. Hierzu hätte der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen können. Das Versäumen der Erhebung dieses Rechtsmittels könne nicht im Rechtsöffnungsverfahren nachgeholt werden. Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid mit der Begründung nicht ein, der Beschwerdeführer setze sich nicht mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Er schildere erneut seine Sicht der Dinge zur Berechnung der Staats- und Gemeindesteuern. Diese Wiederholung der erstinstanzlichen Vorbringen stelle keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid dar.

2.2.

Der subsidiären Verfassungsbeschwerde vor Bundesgericht kann somit nur Erfolg beschieden sein, wenn der Beschwerdeführer hinreichend begründet, inwiefern die Vorinstanz in Anwendung der formellen Anforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung im kantonalen Verfahren verfassungsmässige Rechte verletzt hätte. Der Beschwerdeführer begnügt sich indes auch vor Bundesgericht damit, zahlreiche Beilagen zur Steuerveranlagung einzureichen und die Vermutung aufzustellen, jemand habe einen Fehler begangen, der durch das Bundesgericht korrigiert werden müsse. Damit genügt er den Anforderungen an eine hinreichende Beschwerde vor dem Bundesgericht offensichtlich nicht.

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

).

3. Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (

Art. 68 Abs. 3 BGG

).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. November 2024

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Dürst