Federal Court Dismisses Appeal on Lack of Constitutional Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFederal Court Dismisses Appeal on Lack of Constitutional Substantiation The Swiss Federal Court declined to hear a challenge against a Cantonal Court's non-admission decision on an appeal, which had been rejected due to insufficient substantiation of the legal remedy filing. The challenged decision did not meet the required monetary threshold for an ordinary appeal, mandating the use of a subsidiary constitutional appeal, which requires specific substantiation of constitutional rights violations. The Court ruled that the appellant failed to meet this qualified substantiation requirement, merely invoking constitutional rights (equality, prohibition of arbitrariness, fair trial, right to be heard) without demonstrating how the Cantonal Court's reasoning violated those rights, therefore the appeal was inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 29 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Federal Court Dismisses Appeal on Lack of Constitutional Substantiation: The challenged decision did not meet the required monetary threshold for an ordinary appeal, mandating the use of a subsidiary constitutional appeal, which requires specific substantiation of constitutional rights violations. The Court ruled that the appellant failed to meet this qualified substantiation requirement, merely invoking constitutional rights (equality, prohibition of arbitrariness, fair trial, right to be heard) without demonstrating how the Cantonal Court's reasoning violated those rights, therefore the appeal was inadmissible.
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KI-generiertThe appeal was not admitted due to insufficient reasoning, as cited in the final order.
The appellant was ordered to pay the court costs.
No party compensation was awarded to the respondent.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_106/2025
Urteil vom 19. August 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Bertschinger, Beschwerdegegner.
Gegenstand
Fristwiederherstellung, Nichteintretensentscheid,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht,
vom 13. Juni 2025 (BE.2025.17-EZO3).
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 13. Juni 2025 trat das Kantonsgericht St. Gallen auf eine vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland vom 24. März 2025 erhobene Beschwerde infolge unzureichender Begründung der Rechtsmitteleingabe nicht ein.
Mit Eingaben vom 17. und 18. Juni 2025 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Kantonsgerichts vom 13. Juni 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (
Art. 29 Abs. 1 BGG
;
BGE 149 III 277
E. 3.1;
148 IV 155
E. 1.1;
143 III 140
E. 1).
2.1.
Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss
Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG
nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (
Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG
), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (
Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG
).
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der
Art. 113-119 BGG
offen.
2.2.
Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (
Art. 116 BGG
). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit
Art. 106 Abs. 2 BGG
). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (
BGE 135 III 232
E. 1.2
;
134 I 83
E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).
2.3.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (
Art. 118 Abs. 1 BGG
). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (
BGE 140 III 16
E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (
Art. 118 Abs. 2 und
Art. 116 BGG
), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m.
Art. 106 Abs. 2 BGG
;
BGE 136 I 332
E. 2.2;
133 III 439
E. 3.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (
BGE 133 III 393
E. 7.1, 585 E. 4.1).
Neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig (Art. 99 i.V.m.
Art. 117 BGG
).
2.4.
Die Eingaben des Beschwerdeführers vom 17. und 18. Juni 2025 erfüllen die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Er zeigt nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Kantonsgericht St. Gallen vom 13. Juni 2025 auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte, sondern unterbreitet dem Bundesgericht in unzulässiger Weise seine eigene Sicht der Dinge. Er erwähnt zwar die Rechtsgleichheit (
Art. 8 BV
), das Willkürverbot (
Art. 9 BV
), den verfassungsrechtlichen Anspruch auf ein faires Verfahren (
Art. 29 Abs. 1 BV
) und den Anspruch auf rechtliches Gehör (
Art. 29 Abs. 2 BV
), zeigt jedoch nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf, inwiefern die Vorinstanz diese verletzt haben soll. Damit verfehlt er die gesetzlichen Begründungsanforderungen.
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
).
3. Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (
Art. 66 Abs. 1 BGG
). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (
Art. 68 Abs. 2 BGG
).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. August 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Leemann