Company Liquidation Legal Aid Refusal Appeal Dismissed for Inadequate Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involved a company in liquidation that requested free legal aid from the Zurich District Court, which was denied due to the assertion that the company had sufficient financial resources. The company appealed this decision to the Zurich Higher Court, which upheld the original ruling by stating that the company was not in a state of financial need based on its claimed assets. Subsequently, the company filed a constitutional complaint with the Swiss Federal Tribunal, contesting the Higher Court's findings. However, the Tribunal found that the company's submission did not adequately address the legal grounds for its claims and failed to meet necessary justification standards, leading to the dismissal of the complaint. Additionally, costs were imposed on the company for the proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 731b OR, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG, Art. 118 Abs. 2 BGG, Art. 29 Abs. 3 BV; Company Liquidation Legal Aid Refusal Appeal Dismissed for Inadequate Substantiation: The company appealed this decision to the Zurich Higher Court, which upheld the original ruling by stating that the company was not in a state of financial need based on its claimed assets. Subsequently, the company filed a constitutional complaint with the Swiss Federal Tribunal, contesting the Higher Court's findings. However, the Tribunal found that the company's submission did not adequately address the legal grounds for its claims and failed to meet necessary justification standards, leading to the dismissal of the complaint. Additionally, costs were imposed on the company for the proceedings.
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KI-generiertUsed to justify the non-admission (non-entrée en matière) of the appeal due to insufficient substantiation.
Used to reject the request for legal aid for the federal court proceedings due to the hopelessness of the appeal.
Used to impose the court costs on the appellant.
Used to deny an award of compensation to the respondent.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_105/2011
Urteil vom 18. Januar 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Bleicherweg 5, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Massnahmen gemäss Art. 731b OR / unentgeltliche Rechtspflege,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
vom 18. November 2011.
In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom 24. Oktober 2011 das Gesuch der X.________ AG in Liquidation (Beschwerdeführerin) um unentgeltliche Prozessführung ablehnte und der Beschwerdeführerin die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.-- neu ansetzte;
dass das Obergericht des Kantons Zürich eine von der Beschwerdeführerin gegen die bezirksgerichtliche Verfügung vom 24. Oktober 2011 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 18. November 2011 abwies, soweit es darauf eintrat;
dass das Obergericht seinen Entscheid unter anderem damit begründete, dass es der Beschwerdeführerin angesichts der behaupteten Vermögenswerte an der Mittellosigkeit fehle;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 28. Dezember 2011 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. November 2011 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG );
dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, sondern dem Bundesgericht mit verschiedenen Behauptungen einen Sachverhalt unterbreitet, der über den vorinstanzlich verbindlich festgestellten hinausgeht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 118 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;
dass die Beschwerde zwar abstrakte Ausführungen zum verfassungsmässigen Recht auf unentgeltliche Rechtspflege ( Art. 29 Abs. 3 BV ) sowie zu weiteren Grundrechten enthält, sie jedoch in keiner Weise darauf eingeht, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung hinsichtlich der im konkreten Fall vorhandenen finanziellen Mittel verfassungswidrig sein soll (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG );
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. Dezember 2011 die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt;
dass aus den genannten Gründen auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 BGG ), weshalb nicht geprüft werden muss, ob im Übrigen überhaupt ein Ausnahmefall für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an eine juristische Person in Betracht käme (vgl. BGE 131 II 306 E. 5.3.3 S. 326 f.; 119 Ia 337 E. 4c und e S. 340);
dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 Abs. 3 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Januar 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Leemann