Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_104/2026 KI-generiert

4D_104/2026 · Bundesgericht

Geschäftsnummer 4D_104/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, Badenerstrasse 90, 8004 Zürich, Die Beschwerdeführerin reichte am 18. November 2025 beim Bezirksgericht Zürich eine Klage im vereinfachten Verfahren ein. Darin stellte sie den Antrag, die weitere Verfahrensbeteiligte 2 sei zu verpflichten, ihr insgesamt Fr. 10'320.-- zuzüglich Verzugszinsen zu bezahlen.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; 4D_104/2026 · Bundesgericht: Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

Schlagwörter

KI-generiert
Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_104/2026

Urteil vom 28. Juli 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Tanner.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Hirschengraben 13/15, 8001 Zürich,

Beschwerdegegner,

1. Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, Badenerstrasse 90, 8004 Zürich,

2. Bank B.________,

weitere Verfahrensbeteiligte.

Gegenstand

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 5. Juni 2026 (PP260020-O/U).

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin reichte am 18. November 2025 beim Bezirksgericht Zürich eine Klage im vereinfachten Verfahren ein. Darin stellte sie den Antrag, die weitere Verfahrensbeteiligte 2 sei zu verpflichten, ihr insgesamt Fr. 10'320.-- zuzüglich Verzugszinsen zu bezahlen.

Mit Eingabe vom 2. Mai 2026 erhob die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde wegen Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung. Sie beantragte, es sei festzustellen, dass das Bezirksgericht Zürich ihren Anspruch auf Akteneinsicht rechtswidrig verzögert bzw. verweigert habe. Weiter sei das Bezirksgericht anzuweisen, ihr unverzüglich vollständige Akteneinsicht (inkl. Aktenverzeichnis) zu gewähren und ihr das Protokoll der Hauptverhandlung vom 4. März 2026 zuzustellen.

Das Obergericht wies mit Urteil vom 5. Juni 2026 die Beschwerde ab.

2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 12. Juni 2026 Beschwerde beim Bundesgericht.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

3. Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

4. Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Der Beschwerdegegner und der weitere Verfahrensbeteiligte 1 haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). Der weiteren Verfahrensbeteiligten 2 ist ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, und der Bank B.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juli 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Tanner