Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_104/2025 KI-generiert

Appeal Declined for Non-Payment of Cost Advance and Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 4D_104/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Urteil vom 5. Mai 2025 wies das Obergericht des Kantons Solothurn die Beschwerde des Beschwerdeführers ab. Gegen dieses Urteil erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juni 2025 Beschwerde an das Bundesgericht. Das Bundesgericht forderte den Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 17. Juni 2025 auf, spätestens am 2. Juli 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss innerhalb dieser Frist nicht eingegangen war, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Juli 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 23. Juli 2025 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; Appeal Declined for Non-Payment of Cost Advance and Lack of Substantiation: Mit Urteil vom 5. Mai 2025 wies das Obergericht des Kantons Solothurn die Beschwerde des Beschwerdeführers ab. Gegen dieses Urteil erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juni 2025 Beschwerde an das Bundesgericht. Das Bundesgericht forderte den Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 17. Juni 2025 auf, spätestens am 2. Juli 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss innerhalb dieser Frist nicht eingegangen war, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Juli 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 23. Juli 2025 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (

Schlagwörter

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Rechtsöffnung Leistung des Kostenvorschusses Kostenvorschuss Vorschuss Schuldbetreibung verspätete Gebührenzahlung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was dismissed because the required cost deposit was not paid, leading to non-admittance under the simplified procedure.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Mentioned in the reasoning as an alternative ground for non-admission due to insufficient substantiation, although the primary reason in the dispositive is procedural.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited as the legal basis for the non-admission due to the failure to pay the advance.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to deny compensation costs to the respondent.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_104/2025

Urteil vom 7. August 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Brugger D.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Stadt Zürich,

vertreten durch das Stadtrichteramt Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 5. Mai 2025 (ZKBES.2025.58).

Erwägungen:

1.

Mit Urteil vom 5. Mai 2025 wies das Obergericht des Kantons Solothurn die Beschwerde des Beschwerdeführers ab. Gegen dieses Urteil erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juni 2025 Beschwerde an das Bundesgericht.

2.

Das Bundesgericht forderte den Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 17. Juni 2025 auf, spätestens am 2. Juli 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss innerhalb dieser Frist nicht eingegangen war, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Juli 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 23. Juli 2025 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (

Art. 62 Abs. 3 BGG

). Der Beschwerdeführer hat den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet.

Nachdem der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG (androhungsgemäss) gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten.

3.

Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ), zumal ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. August 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Brugger D.