Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_104/2012 KI-generiert

Company v. Opposing Party (Admissibility of Subsidiary Constitutional Appeal on Debt Claim)

Geschäftsnummer 4D_104/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a negative declaratory action in which the plaintiff claimed that no legal and debt relationship existed between him and the defendant company. The district court ruled in favor of the plaintiff, stating that the plaintiff did not owe the defendant a specified amount and instructed the relevant authorities to halt a debt collection that had been initiated without a legitimate claim. The defendant appealed this ruling to the cantonal court, which upheld the original decision. Subsequently, the defendant sought to appeal to the Federal Court, but this request was not admissible due to a lack of sufficient dispute value, leading to the procedural classification of the appeal as a constitutional complaint instead. The Federal Court ultimately found that the appeal did not meet the necessary legal requirements for consideration and decided not to proceed with it.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 116 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG, Art. 118 Abs. 2 BGG; Company v. Opposing Party (Admissibility of Subsidiary Constitutional Appeal on Debt Claim): The district court ruled in favor of the plaintiff, stating that the plaintiff did not owe the defendant a specified amount and instructed the relevant authorities to halt a debt collection that had been initiated without a legitimate claim. The defendant appealed this ruling to the cantonal court, which upheld the original decision. Subsequently, the defendant sought to appeal to the Federal Court, but this request was not admissible due to a lack of sufficient dispute value, leading to the procedural classification of the appeal as a constitutional complaint instead. The Federal Court ultimately found that the appeal did not meet the necessary legal requirements for consideration and decided not to proceed with it.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung bestrittene Forderung Tochtergesellschaft Verletzung von Parteirechten Vollstreckungsentscheid Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the subsidiary constitutional complaint inadmissible due to evident failure to meet the reasoning requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_104/2012

Urteil vom 7. Februar 2013

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Hunziker,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Negative Feststellungsklage,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 30. Oktober 2012.

In Erwägung,

dass das Bezirksgericht Aarau mit Urteil vom 7. Dezember 2011 in Gutheissung einer von A.________, (Kläger, Beschwerdegegner) gegen die X.________ AG, (Beklagte, Beschwerdeführerin) erhobenen Klage feststellte, dass zwischen den Parteien kein Rechts- und Schuldverhältnis besteht und demzufolge der Kläger der Beklagten den Betrag von Fr. 22'208.-- nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2007 nicht schuldet;

dass das Bezirksgericht Aarau im Weiteren feststellte, dass die Beklagte dem Kläger die Betreibung Nr. 20960425 des Betreibungsamts Q.________ vom 28. April 2009 ohne Schuldgrund zustellen liess, und das Bezirksgericht das Betreibungsamt anwies, die Betreibung Dritten nicht mehr bekanntzugeben;

dass das Obergericht des Kantons Aargau eine von der Beklagten gegen das bezirksgerichtliche Urteil vom 7. Dezember 2011 erhobene Berufung mit Urteil vom 30. Oktober 2012 abwies;

dass die Beklagte dem Bundesgericht mit Eingabe vom 24. Dezember 2012 erklärte, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 30. Oktober 2012 mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG im vorliegenden Fall nicht erhoben werden kann, weil der erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- nicht gegeben ist ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG );

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG );

dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid ihre verfassungsmässigen Rechte verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht einen Sachverhalt unterbreitet, der von dem vorinstanzlich verbindlich festgestellten abweicht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 118 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 24. Dezember 2012 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Februar 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Leemann