Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_104/2011 KI-generiert

Eviction Appeal Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 4D_104/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A tenant was ordered by a district court to vacate a one-room apartment and hand it over to the landlord. The tenant appealed the decision to the cantonal court, which rejected the appeal due to the tenant's failure to pay a required advance on costs. Subsequently, the tenant submitted a challenge to the federal court, which found that the appeal did not meet necessary legal requirements concerning the justification of violated rights, resulting in the court not considering the appeal. No court costs were imposed in this instance.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Eviction Appeal Dismissed for Lack of Substantiation: The tenant appealed the decision to the cantonal court, which rejected the appeal due to the tenant's failure to pay a required advance on costs. Subsequently, the tenant submitted a challenge to the federal court, which found that the appeal did not meet necessary legal requirements concerning the justification of violated rights, resulting in the court not considering the appeal. No court costs were imposed in this instance.

Schlagwörter

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Ausweisung Räumungsbefehl verfassungsmässige Anforderung Demonstrationsrecht unbezahlte Mietkaution formelle Verfahrenseinstellung Kostenvorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because the submission did not meet the formal requirements for appeal.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the collection of court costs under the given circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_104/2011

Urteil vom 3. Januar 2012

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ausweisung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 8. November 2011.

In Erwägung,

dass das Bezirksgericht Zürich die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 29. August 2011 verpflichtete, die 1-Zimmerwohnung im 2. OG der X.________strasse unverzüglich zu räumen und dem Beschwerdegegner ordnungsgemäss zu übergeben;

dass die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Zürich gelangte, das mit Beschluss vom 8. November 2011 auf deren Beschwerde nicht eintrat, weil sie den von ihr geforderten Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 29. November 2011 datierte, aber am 21. Dezember 2011 der Post übergebene Eingabe einreichte, aus der abgeleitet werden kann, dass sie den Entscheid des Obergerichts beim Bundesgericht anfechten will;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Rechtsschrift der Beschwerdeführerin diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Januar 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin