Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_103/2025 KI-generiert

Withdrawal of Federal Appeal in Tenant Eviction Case

Geschäftsnummer 4D_103/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 11. Juni 2025 gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 4. Juni 2025 mit Schreiben vom 8. Juni 2025 (fehlende Unterschrift am 22. Juli 2025 nachgereicht) zurückgezogen hat; dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist ( Art. 32 Abs. 2 BGG );

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 68 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG; Withdrawal of Federal Appeal in Tenant Eviction Case: Juni 2025 gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 4. Juni 2025 mit Schreiben vom 8. Juni 2025 (fehlende Unterschrift am 22. Juli 2025 nachgereicht) zurückgezogen hat; dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist ( Art. 32 Abs. 2 BGG );

Schlagwörter

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Mieterausweisung Ausweisung des Mieters Rückzug des Rechtsbegehrens Mitmieter konnexe Verfahren Umzugskosten Parteientschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

Applied for the discontinuation of the procedure due to withdrawal of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG

Used to impose court costs on the appellant following the withdrawal.

Art. 68 BGG

Used to deny compensation to the respondents as they incurred no compensable expenses.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_103/2025

Verfügung vom 23. Juli 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

1. B.________ AG,

2. C.________,

3. D.________,

4. E.________,

5. F.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 4. Juni 2025 (ZKEIV.2025.4).

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 11. Juni 2025 gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 4. Juni 2025 mit Schreiben vom 8. Juni 2025 (fehlende Unterschrift am 22. Juli 2025 nachgereicht) zurückgezogen hat;

dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist ( Art. 32 Abs. 2 BGG );

dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist (

Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG

);

dass den Beschwerdegegnern keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihnen im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (

Art. 68 BGG );

verfügt das präsidierende Mitglied:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt,.

Lausanne, 23. Juli 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer