Withdrawal of Federal Appeal in Tenant Eviction Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertdass der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 11. Juni 2025 gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 4. Juni 2025 mit Schreiben vom 8. Juni 2025 (fehlende Unterschrift am 22. Juli 2025 nachgereicht) zurückgezogen hat; dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist ( Art. 32 Abs. 2 BGG );
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 Abs. 2 BGG, Art. 68 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG; Withdrawal of Federal Appeal in Tenant Eviction Case: Juni 2025 gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 4. Juni 2025 mit Schreiben vom 8. Juni 2025 (fehlende Unterschrift am 22. Juli 2025 nachgereicht) zurückgezogen hat; dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist ( Art. 32 Abs. 2 BGG );
Schlagwörter
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KI-generiertApplied for the discontinuation of the procedure due to withdrawal of the appeal.
Used to impose court costs on the appellant following the withdrawal.
Used to deny compensation to the respondents as they incurred no compensable expenses.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_103/2025
Verfügung vom 23. Juli 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
1. B.________ AG,
2. C.________,
3. D.________,
4. E.________,
5. F.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mieterausweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 4. Juni 2025 (ZKEIV.2025.4).
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 11. Juni 2025 gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 4. Juni 2025 mit Schreiben vom 8. Juni 2025 (fehlende Unterschrift am 22. Juli 2025 nachgereicht) zurückgezogen hat;
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist ( Art. 32 Abs. 2 BGG );
dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist (
Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG
);
dass den Beschwerdegegnern keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihnen im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (
Art. 68 BGG );
verfügt das präsidierende Mitglied:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt,.
Lausanne, 23. Juli 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer