Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_102/2025 KI-generiert

Dismissal of Appeal on Constitutional Complaint Regarding Debt Enforcement Threshold

Geschäftsnummer 4D_102/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Urteil vom 15. Oktober 2024 erteilte das Bezirksgericht Bremgarten der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ (Zahlungsbefehl vom 21. November 2023) gegen den Beschwerdeführer für den Betrag von Fr. 16'249.50 provisorische Rechtsöffnung.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Dismissal of Appeal on Constitutional Complaint Regarding Debt Enforcement Threshold: Mit Urteil vom 15. Oktober 2024 erteilte das Bezirksgericht Bremgarten der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ (Zahlungsbefehl vom 21. November 2023) gegen den Beschwerdeführer für den Betrag von Fr. 16'249.50 provisorische Rechtsöffnung.

Schlagwörter

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Rechtsöffnung Betreibungsforderung Vollstreckungsentscheid ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Anspruch auf rechtliches Gehör Einstellung des Konkursverfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 let. b BGG

The appeal was declared inadmissible because it lacked the required reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was denied due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

Art. 68 Abs. 2 BGG

The respondent was not awarded compensation for costs as the proceedings did not generate compensable expense.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_102/2025

Urteil vom 29. Juli 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Dürst.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Bojan Petkovic,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 3. April 2025 (ZSU.2024.254 [SR.2024.152] Art. 29).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 15. Oktober 2024 erteilte das Bezirksgericht Bremgarten der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ (Zahlungsbefehl vom 21. November 2023) gegen den Beschwerdeführer für den Betrag von Fr. 16'249.50 provisorische Rechtsöffnung.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 3. April 2025 wies das Obergericht die Beschwerde ab.

Mit Eingabe vom 5. Juni 2025 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 3. April 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen. Zudem stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (

Art. 29 Abs. 1 BGG

;

BGE 149 III 277

E. 3.1 mit Hinweisen).

2.1.

Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss

Art. 74 Abs. 1 BGG

nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (

Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG

), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (

Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG

).

Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der

Art. 113-119 BGG

offen.

2.2.

Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (

Art. 116 BGG

). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit

Art. 106 Abs. 2 BGG

). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (

BGE 135 III 232

E. 1.2

;

134 I 83

E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).

2.3.

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (

Art. 118 Abs. 1 BGG

). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (

BGE 140 III 16

E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (

Art. 118 Abs. 2 und

Art. 116 BGG

), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m.

Art. 106 Abs. 2 BGG

;

BGE 136 I 332

E. 2.2;

133 III 439

E. 3.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (

BGE 133 III 393

E. 7.1, 585 E. 4.1).

2.4.

Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Juni 2025 erfüllt die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Er zeigt nicht unter Bezugnahme auf die ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auf, inwiefern die Vorinstanz mit diesem Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte. Er unterbreitet dem Bundesgericht in unzulässiger Weise seine eigene Sicht der Dinge. Er beruft sich zwar auf eine Verletzung seines verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör, des Willkürverbots und von

Art. 6 EMRK

. Er übt aber ausschliesslich appellatorische Kritik, indem er der Vorinstanz vorhält, sie habe sich nicht sachlich mit seiner Beschwerde auseinandergesetzt, vorsätzlich entscheidende Beweise unterschlagen und alles unternommen, um das Urteil der Erstinstanz zu schützen. Seine Vorbringen zu seinen Beweisen, zu " betriebswirtschaftlichen Realitäten " und zu " ökonomischen Tatsachen, die jeder kleine Buchhalter weiss " zielen auf die vorinstanzliche Beweiswürdigung ab, ohne damit hinreichend klar und präzise eine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten aufzuzeigen.

Damit verfehlt der Beschwerdeführer die gesetzlichen Begründungsanforderungen.

2.5.

Auf die Beschwerde ist somit bereits mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

).

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (

Art. 64 Abs. 1 BGG

). Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (

Art. 68 Abs. 2 BGG

).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juli 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Dürst