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4D_102/2009 KI-generiert

Matter of Constitutional Complaint Regarding Transfer of Low-Value Civil Suit

Geschäftsnummer 4D_102/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a plaintiff who filed a claim for a small amount against the defendant at a district civil court. The plaintiff's claim was presented in German, prompting the court to request a translation into French, which led to the defendant appealing this requirement to a cantonal court. The cantonal court agreed with the defendant, ordering the case to be transferred to another civil court for further examination. The plaintiff then filed a constitutional complaint against this transfer decision. However, the higher court found that the complaint did not meet the necessary legal standards for further consideration and dismissed it on procedural grounds, subsequently deciding not to impose any court fees.

Legislator-Regeste

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Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Matter of Constitutional Complaint Regarding Transfer of Low-Value Civil Suit: The plaintiff's claim was presented in German, prompting the court to request a translation into French, which led to the defendant appealing this requirement to a cantonal court. The cantonal court agreed with the defendant, ordering the case to be transferred to another civil court for further examination. The plaintiff then filed a constitutional complaint against this transfer decision. However, the higher court found that the complaint did not meet the necessary legal standards for further consideration and dismissed it on procedural grounds, subsequently deciding not to impose any court fees.

Schlagwörter

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Streitgegenstand verfassungsrechtliche Rüge Forderungseingabe Grundrechte schwerer Mangel des Verfahrens im Ausland Rechtsmissbrauch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

This procedural rule was used to decide the case in a simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

This provision was applied to waive the collection of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_102/2009

Urteil vom 31. August 2009

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________und C.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Überweisung einer Forderungsklage,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Zivilrechtliche Abteilung,

vom 15. Juni 2009.

Die Präsidentin hat in Erwägung,

dass die Beschwerdegegner am 7. Mai 2009 beim Zivilgericht des Greyerzbezirks eine auf Deutsch abgefasste Forderungsklage über den Betrag von Fr. 465.10 gegen den Beschwerdeführer einreichten;

dass die Beschwerdegegner sich beim Kantonsgericht Freiburg gegen die Aufforderung des Zivilgerichts des Greyerzbezirks zur Übersetzung der Klage ins Französische beschwerten und das Kantonsgericht die Sache mit Urteil vom 15. Juni 2009 in Gutheissung ihres entsprechenden Antrags an den Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks zur weiteren Behandlung überwies;

dass der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 8. Juli 2009 an das Bundesgericht gelangte und sein Nichteinverständnis mit der Überweisung an den Zivilgerichtspräsidenten des Sensebezirks kundtat;

dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts des im Hauptverfahren strittigen Betrages unzulässig ist ( Art. 74 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG ) und nicht geltend gemacht wird, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde ( Art. 42 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass in einer solchen Beschwerde dargelegt werden muss, welche Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG );

dass die Eingabe des Beschwerdeführers keinerlei Rügen enthält, die diesen Begründungsanforderungen zu genügen vermögen;

dass somit auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten ist;

dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. August 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Widmer