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4D_101/2026 KI-generiert

4D_101/2026 · Bundesgericht

Geschäftsnummer 4D_101/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Entscheid vom 16. Februar 2026 auferlegte die Präsidentin der Schlichtungsbehörde des Kantons Glarus dem Beschwerdeführer eine Ordnungsbusse von Fr. 100.-- wegen unentschuldigter Säumnis an der Schlichtungsverhandlung. Mit Entscheid vom 1. Mai 2026 wies das Obergericht des Kantons Glarus eine vom Beschwerdeführer gegen diesen Ordnungsbussenentscheid erhobene Beschwerde ab.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; 4D_101/2026 · Bundesgericht: Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Juni 2026 erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).

Schlagwörter

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Ordnungsbusse

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_101/2026

Urteil vom 29. Juni 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Schlichtungsbehörde für Mietverhältnisse,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ordnungsbusse,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Glarus vom 1. Mai 2026 (OG.2026.00018).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 16. Februar 2026 auferlegte die Präsidentin der Schlichtungsbehörde des Kantons Glarus dem Beschwerdeführer eine Ordnungsbusse von Fr. 100.-- wegen unentschuldigter Säumnis an der Schlichtungsverhandlung.

Mit Entscheid vom 1. Mai 2026 wies das Obergericht des Kantons Glarus eine vom Beschwerdeführer gegen diesen Ordnungsbussenentscheid erhobene Beschwerde ab.

Mit Eingabe vom 9. Juni 2026 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts vom 1. Mai 2026 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Juni 2026 erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).

Auf die Beschwerde ist somit bereits mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3. Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juni 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Leemann