Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_101/2017 KI-generiert

Lessor Corp. v. Former Lessee Corp. regarding Sales Contract Dispute

Geschäftsnummer 4D_101/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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This case involves a dispute between two companies concerning a purchase contract. The lower courts ruled in favor of the defendant, ordering the plaintiff to pay a specific amount of money along with interest and costs. The plaintiff subsequently appealed this decision, raising a request for free legal assistance in the federal court. However, due to insufficient grounds demonstrating a significant legal question, the federal court determined that the appeal was inadmissible and also denied the request for legal aid, assigning the court costs to the plaintiff.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 116 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m; Lessor Corp. v. Former Lessee Corp. regarding Sales Contract Dispute: The lower courts ruled in favor of the defendant, ordering the plaintiff to pay a specific amount of money along with interest and costs. The plaintiff subsequently appealed this decision, raising a request for free legal assistance in the federal court. However, due to insufficient grounds demonstrating a significant legal question, the federal court determined that the appeal was inadmissible and also denied the request for legal aid, assigning the court costs to the plaintiff.

Schlagwörter

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Kaufvertrag Kauf Leasinggeber Zivilrechtsstreitigkeit Zahlungsauftrag vertraglicher Verzugszins Zuständigkeit für Verbrauchersachen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal cannot be entertained due to obvious failure to meet the pleading requirements.

Art. 64 BGG

Used to dismiss the request for legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant based on the outcome of the proceedings.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to rule that no party compensation is awarded because the respondent incurred no expenses.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_101/2017

Urteil vom 5. Februar 2018

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kaufvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 8. November 2017 (RU170048-O/U).

In Erwägung,

dass das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 15. Juni 2017 verpflichtete, der Beschwerdegegnerin Fr. 505.65 nebst 5 % Zins seit 5. September 2016 und Fr. 53.-- Betreibungskosten zu bezahlen, wobei es den Rechtsvorschlag in der eingeleiteten Betreibung aufhob;

dass das Obergericht des Kantons Zürich eine von der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Friedensrichteramts vom 15. Juni 2017 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 8. November 2017 abwies, soweit es darauf eintrat;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 18. Dezember 2017erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. November 2017 mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht am 16. Januar 2018 eine weitere Eingabeeinreichte, mit der sie unter anderem um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand ersuchte;

dass die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG angesichts des massgebenden Streitwerts nicht erhoben werden kann ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG );

dass deshalb die Beschwerde in Zivilsachen vorliegend nur zulässig ist, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ; BGE 136 II 489 E. 2.6; 133 III 439 E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4);

dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen könnte;

dass die Eingaben der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln sind;

dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 118 Abs. 1 BGG ), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1), und dass das Bundesgericht die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie auf einer Verfassungsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht, beispielsweise weil sie willkürlich ist, was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. November 2017 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht einen Sachverhalt unterbreitet, der über den vorinstanzlich verbindlich festgestellten hinausgeht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 118 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;

dass die Beschwerdeführerin zwar den Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ) erwähnt, jedoch nicht hinreichend auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid eingeht und begründet, inwiefern eine Verletzung dieser Verfassungsbestimmung vorliegen soll;

dass die Eingaben der Beschwerdeführerin die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllen, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass mit dem Entscheid in der Sache der Antrag um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird;

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand für das bundesgerichtliche Verfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 BGG ), wobei der Beschwerdeführerin als juristischer Person die unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich ohnehin nicht zusteht (dazu BGE 143 I 328 E. 3);

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2018

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann