Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_101/2009 KI-generiert

Tenant Eviction Appeal Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 4D_101/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a legal dispute between two parties regarding the termination of a rental agreement for certain hobby rooms, which was affirmed by a district court ruling. The tenant contested this decision at a higher court, but her appeal was dismissed. She subsequently attempted to challenge the higher court's ruling in a federal court but submitted her complaint after the legal deadline had passed. Despite her requests for an extension due to hospitalization and to waive court costs, her submissions did not fulfill the necessary legal requirements for justification. As a result, the federal court decided not to entertain her appeal or the related requests.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 106 BGG, Art. 108 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Tenant Eviction Appeal Dismissed for Lack of Substantiation: The tenant contested this decision at a higher court, but her appeal was dismissed. She subsequently attempted to challenge the higher court's ruling in a federal court but submitted her complaint after the legal deadline had passed. Despite her requests for an extension due to hospitalization and to waive court costs, her submissions did not fulfill the necessary legal requirements for justification. As a result, the federal court decided not to entertain her appeal or the related requests.

Schlagwörter

KI-generiert
Ausweisung des Mieters Mitmieter Aufhebungsvereinbarung gesetzliche Voraussetzungen Leistung einer Sicherheit Mietvertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the collection of court costs under the given circumstances.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_101/2009

Urteil vom 7. Juli 2009

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,

Beschwerdegegner,

vertreten durch Advokat Lukas Polivka.

Gegenstand

Mietvertrag,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 27. April 2009.

In Erwägung,

dass die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden mit Urteil vom 16. Februar 2009 feststellte, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien über die Hobbyräume Y.________ und Z.________ seit 31. Juli 2008 aufgelöst ist, und die Beschwerdeführerin verpflichtete, das Mietobjekt innert 5 Tagen nach Rechtskraft des Urteils zu verlassen und zu räumen;

dass die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Aargau gelangte, das mit Urteil vom 27. April 2009 ihre Beschwerde abwies, soweit es auf sie eintrat;

dass das begründete Urteil des Obergerichts vom 27. April 2009 dem Anwalt der Beschwerdeführerin am 19. Mai 2009 zugestellt wurde;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 18. Juni 2009 datierte und am gleichen Tag der Post übergebene Eingabe einreichte, in der sie erklärte, das Urteil des Obergerichts vom 27. April 2009 mit Beschwerde anzufechten, auf ihre Hospitalisierung hinwies und darum ersuchte, ihr "eine angemessene Zeit für die Einreichung der Beschwerdebegründung zu ermöglichen";

dass das Bundesgericht die Beschwerdeführerin mit Präsidialschreiben vom 22. Juni 2009 darauf aufmerksam machte, dass die dreissigtägige Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG nicht erstreckt werden könne, weil es sich um eine gesetzliche Frist im Sinne von Art. 47 Abs. 1 BGG handle, und dass eine Beschwerdeschrift den Anforderungen von Art. 42 und Art. 106 BGG zu genügen habe, ansonsten auf die Beschwerde im Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht eingetreten werde;

dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Juli 2009 dem Bundesgericht mitteilte, dass sie an der Beschwerdeeingabe vom 18. Juni 2009 festhalte und dass ein Dossier zu eröffnen sei;

dass die Beschwerdeführerin in diesem Schreiben zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchte und betreffend eines Urteils vom 2. Juli 2009 des Gerichtspräsidiums Rheinfelden um aufschiebende Wirkung bat;

dass die dreissigtägige Frist von Art. 100 Abs. 1 BGG , innerhalb welcher die Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden musste, am 18. Juni 2009 abgelaufen ist;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass weder die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18. Juni 2009 noch jene - verspätete - vom 6. Juli 2009 diese Begründungsanforderungen erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass auch eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist in Anwendung von Art. 50 Abs. 1 BGG , wie sie die Beschwerdeführerin sinngemäss beantragt, ihr unter diesen Umständen nicht weiter hilft, weil - wie bereits festgehalten - auch die Eingabe vom 6. Juli 2009 keine hinreichende Beschwerdebegründung enthält;

dass das von der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 6. Juli 2009 erwähnte Urteil des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 2. Juli 2009 nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildet und deshalb insoweit keine Kompetenz des Bundesgerichts betreffend aufschiebende Wirkung besteht, weshalb auf das diesbezügliche Gesuch der Beschwerdeführerin nicht einzutreten ist;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

erkennt die Präsidentin:

1. Auf das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung betreffend das Urteil des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 2. Juli 2009 wird nicht eingetreten.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juli 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin