Appellant v. Respondent (Eviction Order Challenge)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute between a complainant and two respondents concerning an eviction order issued by a local court, which required the complainant to vacate a specific room. The complainant appealed this decision to a higher court, which upheld the eviction. Subsequently, the complainant sought further recourse by submitting a complaint to the Federal Court, aiming to challenge both lower court rulings. However, the submission did not meet the necessary legal criteria for consideration, including the required monetary value and the need to substantiate constitutional rights violations, leading to the inadmissibility of the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 75 Abs. 1 oder, Art. 113 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 BGG; Appellant v. Respondent (Eviction Order Challenge): The complainant appealed this decision to a higher court, which upheld the eviction. Subsequently, the complainant sought further recourse by submitting a complaint to the Federal Court, aiming to challenge both lower court rulings. However, the submission did not meet the necessary legal criteria for consideration, including the required monetary value and the need to substantiate constitutional rights violations, leading to the inadmissibility of the complaint.
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KI-generiertThe appeal was not admitted based on these procedural provisions concerning simplified dismissal.
Used to waive the collection of court costs due to the circumstances of the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_100/2011
Urteil vom 20. Januar 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B. und C. X.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausweisung,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 22. November 2011.
In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Hinwil der Beschwerdeführerin mit Urteil vom 13. Oktober 2011 befahl, das Zimmer Nr. 5 an der Y.________strasse unverzüglich zu räumen und den Beschwerdegegnern ordnungsgemäss zu übergeben, unter der Androhung von Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall;
dass die Beschwerdeführerin mit Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich gelangte, das mit Urteil vom 22. November 2011 das Rechtsmittel abwies;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 13. Dezember 2011 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, beide kantonalen Urteile mit Beschwerde anzufechten;
dass auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist, soweit die Beschwerdeführerin auch das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil beim Bundesgericht anfechten will, da es sich dabei nicht um ein kantonal letztinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 75 Abs. 1 oder Art. 113 BGG handelt;
dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 15'000.-- ( Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG ) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne vom Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG );
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. Dezember 2011 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist, soweit sie sich gegen den Entscheid des Obergerichts richtet;
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde insgesamt im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Januar 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin