Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_10/2023 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Meet Jurisdictional Threshold in Legal Aid Cost Advance Dispute

Geschäftsnummer 4D_10/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the Regional Court of Berner Jura-Seeland rejected a request for free legal aid from one of the appellants due to the perceived futility of their lawsuit, and required a procedural advance payment of 1,100 Swiss Francs. When the appellant failed to provide sufficient justification against this demand, the cantonal court of Bern refused to consider their appeal. Subsequently, the appellants contested this decision before the Swiss Federal Tribunal, which examined the admissibility of the civil appeal given that the case value did not meet the required threshold and no fundamental legal question was apparent. The court assessed whether a subsidiary constitutional appeal was appropriate, recognizing that the first appellant did not participate in lower court proceedings, thereby lacking standing for appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 115 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Appeal Dismissed for Failure to Meet Jurisdictional Threshold in Legal Aid Cost Advance Dispute: When the appellant failed to provide sufficient justification against this demand, the cantonal court of Bern refused to consider their appeal. Subsequently, the appellants contested this decision before the Swiss Federal Tribunal, which examined the admissibility of the civil appeal given that the case value did not meet the required threshold and no fundamental legal question was apparent. The court assessed whether a subsidiary constitutional appeal was appropriate, recognizing that the first appellant did not participate in lower court proceedings, thereby lacking standing for appeal.

Schlagwörter

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Mietvertrag, Nachfrist Kostenvorschuss Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Beschwerdelegitimation Zuständigkeitsfragen Erreichen des Schwellenwerts ordentliches Verfahren Fehlen materieller Voraussetzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Basis for the decision not to enter proceedings concerning the first appellant due to lack of standing in the prior instance.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Basis for the decision not to enter proceedings due to insufficient substantiation of the appeal.

Art. 66 Abs. 5 BGG

Basis for imposing joint and several liability for the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for ordering the appellants to pay court costs.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Basis for denying the respondents an award of party compensation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_10/2023

Urteil vom 1. März 2023

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.B.________,

2. C.B.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Mario Stegmann, Bahnhofstrasse 15, Postfach 86, 2501 Biel BE,

3. C.________ AG,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mietvertrag, Nachfrist Kostenvorschuss,

Beschwerde gegen den Entschied des Obergerichts

des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 13. Januar 2023 (ZK 22 521).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 19. Juli 2022 wies das Regionalgericht Berner Jura-Seeland in einem vom Beschwerdeführer 2 angestrengten Forderungsprozess das Gesuch des Beschwerdeführers 2 um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Klage ab.

Mit Verfügung vom 31. August 2022 forderte das Regionalgericht den Beschwerdeführer 2 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'100.-- auf. Auf eine vom Beschwerdeführer 2 gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 3. Oktober 2022 nicht ein.

Mit Verfügung vom 21. November 2022 forderte das Regionalgericht den Beschwerdeführer 2 unter Androhung der Säumnisfolgen auf, den Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Nachfrist zu bezahlen.

Mit Entscheid vom 13. Januar 2023 trat das Obergericht des Kantons Bern auf eine vom Beschwerdeführer 2 gegen die regionalgerichtliche Verfügung vom 21. November 2022 erhobene Beschwerde infolge unzureichender Begründung des Rechtsmittels nicht ein.

Mit Eingabe vom 13. Februar 2023 erklärten die Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2023 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1).

2.1. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ).

Die Beschwerdeführer behaupten nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen.

2.2. Zur Verfassungsbeschwerde ist nach Art. 115 BGG nur berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Die Beschwerdeführerin 1 hat am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen, weshalb sie nicht zur Beschwerde berechtigt ist.

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist daher im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.

2.3. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 135 III 232 E. 1.2 ; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).

2.4. Die Beschwerdeeingabe vom 13. Februar 2023 erfüllt die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Es wird darin nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2023 aufgezeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte.

Auf die Beschwerde ist somit bereits mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Die Beschwerdeführer werden bei diesem Verfahrensausgang unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Den Beschwerdegegnern steht keine Parteientschädigung zu, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. März 2023

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann