Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_10/2019 KI-generiert

Federal Supreme Court Refusal for Inadequate Substantive Justification and Inadmissible New Claims

Geschäftsnummer 4D_10/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case before the Swiss Federal Tribunal, a complainant appealed against a decision from the High Court of the Canton of Zurich, which had previously refused to hear an appeal related to an order by the Justice of the Peace of Zurich. The refusal stemmed from the unclear legal standing of a party involved, as it was not evident whether this party had its own legal personality or who could legally act on its behalf. Despite an attempt to contact the Justice of the Peace by email—which failed—the complainant submitted a rejected email to the High Court, which again refused to consider the appeal and imposed court costs on the complainant. The Federal Tribunal ultimately determined that the appeal did not adequately address how the High Court’s decision violated constitutional rights, and therefore did not proceed with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG, Art. 118 Abs. 1 BGG, Art. 116 BGG, Art. 99 BGG; Federal Supreme Court Refusal for Inadequate Substantive Justification and Inadmissible New Claims: The refusal stemmed from the unclear legal standing of a party involved, as it was not evident whether this party had its own legal personality or who could legally act on its behalf. Despite an attempt to contact the Justice of the Peace by email—which failed—the complainant submitted a rejected email to the High Court, which again refused to consider the appeal and imposed court costs on the complainant. The Federal Tribunal ultimately determined that the appeal did not adequately address how the High Court’s decision violated constitutional rights, and therefore did not proceed with the case.

Schlagwörter

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Auftrag Rechtsverweigerung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen materielle Begründetheit Demonstrationsrecht E-Justice neues rechtliches Vorbringen Klagebewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not admitted because the submission clearly failed to meet the required grounds for appeal (procedural ground for non-admittance).

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Cited to justify the exceptional waiver of court fees.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Cited to explain that no party compensation is awarded because the opposing party incurred no expense in the federal proceeding.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_10/2019

Urteil vom 25. Februar 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner,

C.________,

Verfahrensbeteiligte.

Gegenstand

Auftrag; Rechtsverweigerung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 7. Januar 2019 (RU180080-O/U).

In Erwägung,

dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 15. November 2018 auf eine namens der Verfahrensbeteiligten gegen eine Verfügung des Friedensrichteramts der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, vom 25. September 2018 erhobene Beschwerde nicht eintrat, nachdem auch auf gerichtliches Ersuchen um Klarstellung hin weder klar geworden war, ob die Verfahrensbeteiligte über eigene Rechtspersönlichkeit verfügt, noch nachgewiesen wurde, wer rechtsgültig für diese handeln kann;

dass das Obergericht des Kantons Zürich die Gerichtskosten von Fr. 300.-- der Beschwerdeführerin auferlegte, welche die Beschwerde namens der Verfahrensbeteiligten eingereicht hatte;

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 10. Januar 2019 auf eine von der Beschwerdeführerin gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 15. November 2018 erhobene Beschwerde nicht eintrat (Verfahren 4D_66/2018);

dass die Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2018 versucht hatte, das Friedensrichteramt 7 und 8 per E-Mail zu kontaktieren, was nicht gelang;

dass sich die Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2018 mit einem Ausdruck der refüsierten E-Mail an das Obergericht des Kantons Zürich wandte, wobei sie mehrere Unterlagen beilegte;

dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 7. Januar 2019 auf die sinngemäss erhobene Beschwerde nicht eintrat und der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten auferlegte;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 15. Januar 2019 sinngemäss erklärte, den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Januar 2019 mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 118 Abs. 1 BGG ), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1), und dass das Bundesgericht die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie auf einer Verfassungsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht, beispielsweise weil sie willkürlich ist, was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig sind ( Art. 99 BGG );

dass die Beschwerdeführerin verschiedene neue Rechtsbegehren, insbesondere Schadenersatzbegehren stellt, was im Beschwerdeverfahren unzulässig ist;

dass sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Januar 2019 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte;

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt;

dass damit auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Februar 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann