Tenant Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation in Eviction Case Concerning Legal Aid Refusal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the claimant was ordered by the regional court to vacate a one-room apartment. Alongside this ruling, the court denied the claimant's request for legal aid, imposed court fees, and ordered the claimant to compensate the opposing party for legal costs. The claimant appealed against this decision, but the higher court rejected the appeal due to inadequate justification. Subsequently, the claimant filed a complaint with the Federal Court, which found that the submitted complaint did not meet the necessary legal standards for appeal, particularly in demonstrating how the lower court had violated rights. Consequently, the Federal Court decided not to proceed with the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 54 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Tenant Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation in Eviction Case Concerning Legal Aid Refusal: Alongside this ruling, the court denied the claimant's request for legal aid, imposed court fees, and ordered the claimant to compensate the opposing party for legal costs. The claimant appealed against this decision, but the higher court rejected the appeal due to inadequate justification. Subsequently, the claimant filed a complaint with the Federal Court, which found that the submitted complaint did not meet the necessary legal standards for appeal, particularly in demonstrating how the lower court had violated rights. Consequently, the Federal Court decided not to proceed with the appeal.
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KI-generiertThe appeal was not admitted due to insufficient substantiation.
No court fees were charged to the appellant as an exception.
No party compensation was awarded to the respondent as no costs were incurred in the federal court proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_10/2016
Urteil vom 12. Februar 2016
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Norbert Sennhauser,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mietvertrag, unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer,
vom 21. Dezember 2015.
In Erwägung,
dass das Regionalgericht Oberland die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 1. Dezember 2015 verurteilte, die 1-Zimmerwohnung an der Strasse U.________ in V.________ zu räumen;
dass das Regionalgericht gleichzeitig das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies, die Gerichtskosten von Fr. 300.-- der Beschwerdeführerin auferlegte und diese verpflichtete, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 750.-- zu bezahlen;
dass die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege und über die Verfahrenskosten beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde erhob, das mit Entscheid vom 21. Dezember 2015 auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eintrat, das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abwies und die Kosten des Beschwerdeverfahrens, nicht aber diejenigen für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, der Beschwerdeführerin auferlegte;
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Januar 2016 beim Bundesgericht eine auf Französisch abgefasste Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts erhob;
dass der Regel von Art. 54 Abs. 1 BGG entsprechend das bundesgerichtliche Verfahren in der Sprache des angefochtenen Urteils geführt wird und das vorliegende Urteil demnach in deutscher Sprache ergeht;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass die Eingabe vom 29. Januar 2016 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, indem die Beschwerdeführerin darin nicht rechtsgenügend unter hinreichender Auseinandersetzung mit der Begründung der Vorinstanz darlegt, welche Rechte die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid inwiefern verletzt haben soll;
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Februar 2016
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer