Tenant Appeal Against Eviction Order Dismissed for Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute over a tenant eviction in which the original ruling by the District Court of Willisau required the appellant to vacate, clean, and return the keys for a 1.5-room apartment within ten days. The appellant challenged this decision in the Cantonal Court of Lucerne, which dismissed the complaint due to insufficient justification provided by the appellant. Subsequently, the appellant sought to appeal the cantonal court's decision to the Swiss Federal Tribunal, but failed to adequately address the alleged constitutional rights violations by the lower court, leading to the Federal Tribunal's decision not to proceed with the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Tenant Appeal Against Eviction Order Dismissed for Insufficient Substantiation: The appellant challenged this decision in the Cantonal Court of Lucerne, which dismissed the complaint due to insufficient justification provided by the appellant. Subsequently, the appellant sought to appeal the cantonal court's decision to the Swiss Federal Tribunal, but failed to adequately address the alleged constitutional rights violations by the lower court, leading to the Federal Tribunal's decision not to proceed with the appeal.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to justify the non-admittance (non-entry) of the appeal due to insufficient grounds.
Used to order the appellant to pay the court costs.
Used to state that no party compensation is awarded to the respondent.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_1/2019
Urteil vom 25. Januar 2019
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mieterausweisung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 22. November 2018 (1C 18 33).
In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Willisau den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 19. Oktober 2018 verpflichtete, innert 10 Tagen nach Erhalt des Entscheids die 1.5-Zimmer-Wohnung im 2. OG der Liegenschaft U.________ vollständig zu räumen, zu reinigen und zu verlassen und der Beschwerdegegnerin sämtliche Schlüssel des Mietobjekts zurückzugeben;
dass das Kantonsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 22. November 2018 auf eine vom Beschwerdeführer gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 19. Oktober 2018 eingereichte Beschwerde mangels hinreichender Begründung des Rechtsmittels nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 29. Dezember 2018 erklärte, den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 22. November 2018 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht in der Folge eine weitere Eingabe einreichte (Postaufgabe: 30. Dezember 2018);
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG );
dass sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 22. November 2018 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte;
dass die Eingaben des Beschwerdeführers die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllen, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Januar 2019
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann