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4D_1/2010 KI-generiert

Company v. Cantonal High Court (Appeal Dismissed for Insufficient Reasoning)

Geschäftsnummer 4D_1/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by a company against a vocational training fund, regarding a prior ruling where the company was mandated to pay a specific amount as established by the district court. The district court had recognized the applicability of the federal regulation concerning vocational training funds and issued a payment order. The company subsequently appealed this decision to the appellate court, which dismissed the appeal. Following this, the company submitted a further complaint to the federal court, challenging the appellate decision and alleging violations of its rights. The federal court reviewed the complaint but found that it did not meet the necessary requirements for sufficient justification, leading to a rejection of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Company v. Cantonal High Court (Appeal Dismissed for Insufficient Reasoning): The district court had recognized the applicability of the federal regulation concerning vocational training funds and issued a payment order. The company subsequently appealed this decision to the appellate court, which dismissed the appeal. Following this, the company submitted a further complaint to the federal court, challenging the appellate decision and alleging violations of its rights. The federal court reviewed the complaint but found that it did not meet the necessary requirements for sufficient justification, leading to a rejection of the appeal.

Schlagwörter

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Berufsbildungsfonds substantiierte Begründung Rechtsgutachten Beschwerdelegitimation Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten Gründung der Gesellschaft Eventualbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 42 Abs. 2 BGG
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs.
Art. 106 Abs. 2 BGG
2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
Art. 105 Abs. 1 BGG
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
Art. 95 BGG
1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art.
Art. 105 Abs. 2 BGG
95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
Used to refuse entry into the merits of the appeal due to insufficient substantiation.
Art. 66 Abs. 1 BGG
Used to order the appellant to bear the court costs.
Art. 68 Abs. 1 BGG
Used to state that the respondent is not entitled to compensation for party costs.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to refuse entry into the merits of the appeal due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Used to state that the respondent is not entitled to compensation for party costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_1/2010

Urteil vom 3. März 2010

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Hurni.

Parteien

X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ Verband,

Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt Harald Rüfenacht.

Gegenstand

Berufsbildungsfonds,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer,

vom 24. November 2009.

In Erwägung,

dass das Bezirksgericht Aargau mit Urteil vom 25. Februar 2009 feststellte, dass die Beschwerdeführerin dem mit Bundesratsbeschluss vom 27. Oktober 2004 allgemeinverbindlich erklärten und am 1. November 2004 in Kraft getretenen Reglement Berufsbildungsfonds A.________ unterstellt ist, und die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Betrages von Fr. 1'350.-- nebst Zinsen verurteilte;

dass das Obergericht des Kantons Aargau die von der Beschwerdeführerin dagegen eingelegte Appellation mit Urteil vom 24. November 2009 abwies;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 22. Dezember 2009 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, den Entscheid des Obergerichts mit Beschwerde anzufechten;

dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 135 III 1 E. 1.1 S. 3);

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss und Verweise auf andere Rechtsschriften, insbesondere im kantonalen Verfahren eingereichte, unbeachtlich sind (vgl. BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.; 131 III 384 E. 2.3 S. 387 f., je mit Verweisen);

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass die Beschwerdeführerin, soweit sie sich gegen die tatsächlichen Feststellungen richtet, lediglich auf einige der von ihr bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel hinweist, ohne darzulegen, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht nur unrichtig, sondern willkürlich sind;

dass die Beschwerdeführerin im Übrigen lediglich pauschal auf Art. 60 Abs. 6 sowie Art. 23 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz; BBG) hinweist, ohne unter Bezugnahme auf die vorinstanzlichen Erwägungen darzulegen, inwiefern diese Artikel verletzt worden wären;

dass die Beschwerde den Rügeanforderungen somit offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. März 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Hurni