Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_1/2009 KI-generiert

Constitutional Complaint Dismissed for Insufficient Substantiation and Failure to Exhaust Local Remedies

Geschäftsnummer 4D_1/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a plaintiff filed a lawsuit against the defendant to claim a specific monetary amount plus interest. The regional court dismissed the plaintiff's claim due to non-payment of a required court deposit, a decision which was subsequently upheld by the higher court. The plaintiff then appealed to the Federal Tribunal, seeking to challenge both the initial dismissal and the ruling of the higher court. However, the Federal Tribunal determined that the appeal could not proceed on the grounds that it did not meet necessary conditions for consideration, including the lack of substantial legal questions or the required minimum monetary dispute threshold. As a result, the appeal was not accepted, and no court costs were imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 113 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 117 BGG, Art. 6 EMRK, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Constitutional Complaint Dismissed for Insufficient Substantiation and Failure to Exhaust Local Remedies: The regional court dismissed the plaintiff's claim due to non-payment of a required court deposit, a decision which was subsequently upheld by the higher court. The plaintiff then appealed to the Federal Tribunal, seeking to challenge both the initial dismissal and the ruling of the higher court. However, the Federal Tribunal determined that the appeal could not proceed on the grounds that it did not meet necessary conditions for consideration, including the lack of substantial legal questions or the required minimum monetary dispute threshold. As a result, the appeal was not accepted, and no court costs were imposed.

Schlagwörter

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ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Streitgegenstand Rückzug des Rechtsbegehrens Widerklage Beweislosigkeit Betreibungsforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b in Verbindung mit Art. 117 BGG

Used to justify the non-admission of the appeal due to lack of proper reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to reject the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to waive the collection of court fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_1/2009 /len

Urteil vom 3. Februar 2009

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Prozesskaution,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,

vom 24. November 2008.

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Klage vom 21. September 2007 dem Bezirksgericht Zürich beantragte, die Beschwerdegegnerin zur Zahlung von insgesamt Fr. 18'185.45 nebst Zins zu verpflichten;

dass die Einzelrichterin in Zivilsachen des Bezirkes Zürich mit Verfügung vom 13. Oktober 2008 auf die Klage nicht eintrat, weil der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Prozesskaution nicht geleistet hatte;

dass das Obergericht des Kantons Zürich den vom Beschwerdeführer erhobenen Rekurs gegen die Verfügung der Einzelrichterin mit Beschluss vom 24. November 2008 abwies und die Verfügung bestätigte;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 4. Januar 2009 datierende Beschwerde einreichte, aus der hervorgeht, dass er beide erwähnten kantonalen Entscheide mit Beschwerde anfechten will;

dass von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit sie sich gegen die Verfügung der Einzelrichterin vom 13. Oktober 2008 richtet, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 bzw. Art. 113 BGG handelt;

dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG im vorliegenden Fall nicht erhoben werden kann, weil der erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- nicht gegeben ist und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG );

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Januar 2009 diesen Anforderungen nicht genügt, weil die erhobenen Rügen einer Verletzung von Bestimmungen der Bundesverfassung, der EMRK bzw. des UNO-Pakts II nicht unter Bezugnahme auf bestimmte Erwägungen des Obergerichts begründet werden, sondern pauschal formuliert sind, sodass nicht erkennbar ist, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 24. November 2008 gegen die vom Beschwerdeführer genannten Bestimmungen verstossen soll, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;

dass die Rüge der Verletzung verschiedener vom Beschwerdeführer erwähnter verfassungsmässiger Rechte (so etwa Art. 6 EMRK ) überdies vorgängig nach § 281 ZPO /ZH mit Nichtigkeitsbeschwerde dem Kassationsgericht des Kantons Zürich hätte vorgetragen werden können, weshalb es sich beim angefochtenen Beschluss des Obergerichts insoweit nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 bzw. Art. 113 BGG handelt, so dass auf die entsprechenden Vorbringen auch aus diesem Grund nicht eingetreten werden kann;

dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b in Verbindung mit Art. 117 BGG nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), womit das Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos wird;

dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Februar 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Leemann