Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4C.9/2006 KI-generiert

Employee Entitlement to Post-Termination Insurance Premium Reimbursement

Geschäftsnummer 4C.9/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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This case involves a dispute between an employee and their employer regarding the terms of a sick leave insurance policy and subsequent termination of employment. The employee, who became ill after the employer had notified them of their termination, transitioned to an individual insurance policy following a change in the employer's collective insurance provider. The employee claimed compensation for insurance premiums incurred during the period they were receiving benefits under the new policy, arguing that the employer had unilaterally altered the terms of their agreement by switching insurers without their consent. The initial court ruled in favor of the employer regarding the premium reimbursement claim, stating that the change did not constitute a breach of contract. The employee's appeal further contested this ruling, insisting they were owed compensation based on implied assurances of continuous coverage despite the termination of their employment.

Legislator-Regeste

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Art. 162 ZPO, Art. 324a Abs. 4 OR, Art. 48 Abs. 1 OG, Art. 324a OR, Art. 64 Abs. 1 OG, Art. 343 OR; Employee Entitlement to Post-Termination Insurance Premium Reimbursement: The employee, who became ill after the employer had notified them of their termination, transitioned to an individual insurance policy following a change in the employer's collective insurance provider. The employee claimed compensation for insurance premiums incurred during the period they were receiving benefits under the new policy, arguing that the employer had unilaterally altered the terms of their agreement by switching insurers without their consent. The initial court ruled in favor of the employer regarding the premium reimbursement claim, stating that the change did not constitute a breach of contract. The employee's appeal further contested this ruling, insisting they were owed compensation based on implied assurances of continuous coverage despite the termination of their employment.

Schlagwörter

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Arbeitsvertrag Kündigung Anspruchsdauer bei Versicherungsleistungen Kostenvergütung im Versicherungsrecht Versicherungsprämie Beendigung des Arbeitsverhältnisses voller Ersatz Verletzung vertraglicher Pflichten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 162 ZPO
Weiter stellte der Kläger den Antrag, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass er sich ein Nachklagerecht im Sinne von Art. 162 ZPO vorbehalte.
Art. 324a Abs. 4 OR
Ebenso war nicht bestritten, dass sowohl die Regelung gemäss Versicherungsvertrag mit der X.________ als auch jene mit der Y.________ nach Art. 324a Abs. 4 OR zulässig war.
Art. 48 Abs. 1 OG
46 und Art. 48 Abs. 1 OG ).
Art. 324a OR
Cited in the reasoning to explain entitlement to continued wage payments during illness, relevant to the substantive issue, but not cited in the operative clauses 1-4.
Art. 64 Abs. 1 OG
Da der vom Kläger geltend gemachte Schaden von der Beklagten der Höhe nach bestritten wird und das Obergericht sich dazu nicht geäussert hat, ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben und zur Sachverhaltsergänzung und Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 OG ).
Art. 343 OR
Cited as the basis for deciding that no court costs are to be levied because it is a dispute under labour law with a value not exceeding Fr. 30,000.
Art. 159 Abs. 3 OG
Da der Entscheid nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei ausfällt, rechtfertigt es sich, die Parteikosten wettzuschlagen ( Art. 159 Abs. 3 OG ).
Art. 66 al. 1 LTF
This provision is not explicitly cited in the operative orders (1-4).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

This provision is not explicitly cited in the operative orders (1-4).

Art. 93 al. 1 LTF

This provision appears in the reasoning (E. 1) to establish appealability under the LTF, but it is *Art. 46 und Art. 48 Abs. 1 OG* that are cited in support of admissibility review, and the procedural ground for sending back the case is *Art. 64 Abs. 1 OG*. For the scope of review, the original text mentions Art. 93, but it is not in the dispositive. I must adhere strictly to the dispositive, and in the dispositive only Art. 343 OR, Art. 159 Abs. 3 OG, and the order to remand are present.

Art. 324a OR

Cited in the reasoning to explain entitlement to continued wage payments during illness, relevant to the substantive issue, but not cited in the operative clauses 1-4.

Art. 343 OR

Cited as the basis for deciding that no court costs are to be levied because it is a dispute under labour law with a value not exceeding Fr. 30,000.

Art. 162 ZPO/SH

Cited in the reasoning as the basis for overturning the lower court's refusal to note the right to file a supplementary claim after the claim for damages was partially validated in principle.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4C.9/2006 /ruo

Urteil vom 1. März 2006

I. Zivilabteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler,

Gerichtsschreiber Gelzer.

Parteien

A.________,

Kläger und Berufungskläger,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Joachim Breining,

gegen

B.________ AG,

Beklagte und Berufungsbeklagte,

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Sieber.

Gegenstand

Arbeitsvertrag; Kündigung; Versicherungsprämien,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 25. November 2005.

Sachverhalt:

A. Mit Arbeitsvertrag vom 30. Juli 2000 stellte die B.________ AG (nachstehend: Beklagte) A.________ (nachstehend: Kläger) per 1. August 2000 als Berater an. Der Vertrag erklärt die Allgemeinen Arbeitsbedingungen (AAB) der Beklagten zum integrierenden Bestandteil. Im Abschnitt "Sozialleistungen" sehen die AAB unter dem Titel "Salärausfallversicherung/Krankentaggeldversicherung" folgende Regelung vor:

"Damit im Falle langdauernder Krankheit eine Salärzahlung über die gemäss OR 324a vorgesehenen Fristen hinaus erfolgen kann, hat die B.________ AG für alle festangestellten Mitarbeiter eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen, welche nach einer Wartefrist von 14 Tagen 80 % des Tagessalärs für eine Dauer von maximal 730 Tagen, abzüglich Wartefrist, per Krankheitsfall entrichtet. B.________ AG übernimmt die vollen Kosten dieser Versicherung. Bis zur Übernahme durch die Salärausfallversicherung übernimmt B.________ AG 100 % der Lohnzahlung wie folgt:

Im ersten Dienstjahr (...) 100 % während 1 Monat

Im zweiten Dienstjahr 100 % während 2 Monaten

Ab dem 14. Krankheitstag werden die Leistungen der Versicherung bis maximal 730 Tage, abzüglich Wartefrist, vergütet.

Das anrechenbare Gehalt für diese Versicherung ist das gesamte Jahresgehalt (Maximum Fr. 200'000.-). Unberücksichtigt bleiben Auszahlungen für geleistete Überstunden, Provisionsanteile oder für Spesen."

Für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2001 hatte die Beklagte für das ganze Personal eine kollektive Taggeldversicherung mit der Versicherung X.________ (nachstehend: X.________) abgeschlossen. Für die Zeit ab dem 1. Februar 2002 schloss die Beklagte mit der Versicherung Y.________ (nachstehend: Y.________) einen Kollektivversicherungsvertrag ab, der bezüglich der bezugsberechtigten Tage und der Karenzzeit sowie der Bezugsperiode im Vergleich zum bisherigen Vertrag mit der X.________ eine identische Lösung vorsah. Eine Differenz bestand dagegen darin, dass die X.________ bei fortdauernder Krankheit auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Taggelder auszahlen musste, während der Arbeitnehmer nach dem Vertag mit der Y.________ nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in die Einzelversicherung übertreten und fortan die Prämien bezahlen muss, damit er weiter in den Genuss der Taggelder kommt.

Mit Schreiben vom 25. April 2002 kündigte die Beklagte dem Kläger das Arbeitsverhältnis per 23. Juni 2002.

Ab dem 27. Mai 2002 war der Kläger krank.

Der Kläger trat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäss der in der Police der Y.________ vorgesehen Möglichkeit von der Kollektiv- in die Einzelversicherung über und bezahlte nach seinen Angaben danach ab dem Monat Oktober 2002 monatliche Prämien.

B. Am 11. Februar 2003 belangte der Kläger die Beklagte beim Kantonsgericht Schaffhausen auf Zahlung von Fr. 12'310.40 abzüglich der auf dem Bruttogehalt von Fr. 7'172.40 zu entrichtenden Sozialabzüge zuzüglich Zins. Weiter stellte der Kläger den Antrag, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass er sich ein Nachklagerecht im Sinne von Art. 162 ZPO vorbehalte. Schliesslich verlangte der Kläger von der Beklagten ein Arbeitszeugnis, über das sich die Parteien in der Folge verglichen.

Zur Begründung der geltend gemachten Forderung führte der Kläger insbesondere an, er habe dem Wechsel von der X.________ zur Y.________ nicht zugestimmt, weshalb die Beklagte dem Kläger den daraus resultierende Schaden in der Form von Prämienzahlungen zu ersetzen habe. Dieser Schaden belaufe sich bis Februar 2003 auf Fr. 4'888.--. Für die nach der Klageeinleitung entstehenden Kosten behalte sich der Kläger ein Nachklagerecht vor, was im Urteil vorzumerken sei.

Mit Urteil vom 17. Juni 2004 verpflichtete das Kantonsgericht die Beklagte, dem Kläger Lohn in der Höhe von Fr. 2'990.-- nebst Zins zu 5 % seit 24. September 2002 zu bezahlen, die entsprechenden Sozialabzüge vorzunehmen und mit den zuständigen Stellen abzurechnen. Im Mehrbetrag und betreffend den Antrag auf Vormerkung eines Nachklagerechts wies das Kantonsgericht die Klage ab. Zur Begründung führte das Kantonsgericht insbesondere an, die speziellen Modalitäten der Taggeldversicherung seien nicht Gegenstand des Arbeitsvertrages zwischen den Parteien gewesen, weshalb dieser nicht einseitig geändert wurde, indem die Beklagte die Taggeldversicherung gewechselt habe. Die Forderung von Fr. 4'888.-- erweise sich mithin als unbegründet. Da der Kläger keinen Anspruch auf Ersatz von Prämienzahlungen habe, sei kein Nachklagerecht anzumerken.

Der Kläger focht den Entscheid des Kantonsgerichts mit Berufung beim Obergericht des Kantons Schaffhausen an. Vor Obergericht war unbestritten, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers am 30. September 2002 endete und das Lohnguthaben für die Monate August und September 2002 Fr. 2'990.-- nebst Zins von 5 % seit 24. September 2002 beträgt. Ebenso war nicht bestritten, dass sowohl die Regelung gemäss Versicherungsvertrag mit der X.________ als auch jene mit der Y.________ nach Art. 324a Abs. 4 OR zulässig war. Strittig war dagegen die Schadenersatzforderung des Klägers für Prämien, welche er vom Oktober 2002 bis Februar 2003 an die Y.________ leistete. Das Obergericht verneinte insoweit einen Schadenersatzanspruch des Klägers und wies gemäss den Ziffern 3 und 4 des Dispositivs des Urteils vom 25. November 2005 die Forderung auf Ersatz von Prämienzahlungen und den entsprechenden Antrag auf Vormerkung des Nachklagerechts ab.

C. Der Kläger erhebt eidgenössische Berufung und stellt dem Sinne nach die Begehren, das Urteil des Obergerichts vom 25. November 2005 sei insoweit aufzuheben als es die Schadenersatzforderung über Fr. 4'888.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 16. Dezember und den Antrag auf Vormerkung des Nachklagerechts abwies und diese Klagebegehren seien gutzuheissen.

Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der angefochtene Endentscheid ist berufungsfähig, da er eine Zivilrechtsstreitigkeit mit einem Streitwert von über Fr. 8'000.-- betrifft und er mit keinem ordentlichen kantonalen Rechtsmittel angefochten werden kann ( Art. 46 und Art. 48 Abs. 1 OG ). Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist daher grundsätzlich einzutreten.

2.

2.1 Die Lohnfortzahlungspflicht gemäss Art. 324a OR endet grundsätzlich ohne weiteres zusammen mit dem Arbeitsverhältnis. Da Art. 324a OR nur einseitig zwingender Natur ist, können die Parteien indessen eine für den Arbeitnehmer günstigere Absprache treffen. Von einer solchen Absprache ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich auszugehen, wenn sich der Arbeitgeber vorbehaltlos verpflichtet hat, eine Kollektivtaggeldversicherung mit einem Versicherer abzuschliessen, die während einer längeren Dauer den Lohnbetrag bzw. einen Teil davon weiter bezahlt ( BGE 127 III 318 E. 4b S. 325 f.). So darf der Arbeitnehmer bei einer vorbehaltlos zugesicherten Versicherungsdeckung von 720 Tagen für eine Periode von 900 Tagen nach Treu und Glauben darauf vertrauen, die zugesicherte Deckung werde selbst dann weiterbestehen, wenn der Arbeitsvertrag vor Ablauf des Rechts auf Entschädigung endigt ( BGE 124 III 126 E. 2b S. 132 f. mit Hinweisen). Ein Arbeitgeber, der seiner Verpflichtung zum Abschluss einer Kollektivversicherung mit den zugesicherten Leistungen nicht nachkommt, haftet für den Schaden, welcher dem Arbeitnehmer daraus erwächst ( BGE 127 III 318 E. 5 S. 326 f.).

2.2 Das Obergericht führte unter Verweis auf die genannte Rechtsprechung dem Sinne nach aus, die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gebiete es in Fällen in denen ein längerdauernder Versicherungsschutz zuerkannt wurde, zu verhindern, dass der Arbeitnehmer wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses in eine "Taggeldlücke" falle. In diesen Fällen dürfe der Arbeitnehmer darauf vertrauen, dass er im Krankheitsfall für die ganze vereinbarte Dauer gedeckt sei und er nicht seinerseits eine entsprechende Krankentaggeldversicherung abschliessen muss. Unterlasse der Arbeitgeber den ausdrücklichen Hinweis darauf, dass die Lohnfortzahlungspflicht bzw. Taggeldleistungen in jedem Fall mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses endige, müsse er gemäss seiner Fürsorgepflicht dafür sorgen, dass die Taggeldlücke nicht entstehe. Dazu genüge, wenn der Arbeitgeber im Versicherungsvertrag die Option des Übertritts des austretenden Mitarbeiters in die Einzelversicherung gewährleiste. Die Fürsorgepflicht gebiete aber nicht, dass der Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsvertrages auch weiterhin die Versicherungsprämien für den betreffenden Mitarbeiter tragen müsse. Im vorliegenden Fall fehle zwar ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass die Taggeldentschädigung mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses (auch bei fortdauernder Krankheit) ende. Dennoch habe die Beklagte ihre Fürsorgepflicht soweit erfüllt, als sie den Versicherungsschutz über das Ende des Arbeitsvertrages hinaus durch die Option des Übertritts des Klägers in die Einzelversicherung gewährleistet habe. Weiter sei fraglich, ob eine Vereinbarung vorliege, wonach die Beklagte auch nach Ablauf des Arbeitsvertrages noch Versicherungsprämien zu bezahlen habe. Die entsprechende Bestimmung in den AAB regle diese Frage nicht. Sie einfach so auszulegen, dass die Prämienzahlungspflicht der Arbeitgeberin über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nachwirke, sei nicht vertretbar. Die Beklagte habe demnach den Arbeitsvertrag in Bezug auf die abgeschlossene Taggeldversicherung erfüllt, weshalb der Vorwurf der teilweisen Nichterfüllung des Arbeitsvertrages nicht gerechtfertigt sei. Damit liege kein Schaden vor, weshalb die einzelnen Positionen nicht näher geprüft werden müssten. Das Begehren um Rückerstattung der an die Y.________ entrichteten Prämien sei somit unbegründet.

2.3 Der Kläger macht unter Berufung auf die in E. 2.1. wiedergegebene Rechtsprechung des Bundesgerichts dem Sinne nach geltend, er habe entgegen der Annahme des Obergerichts darauf vertrauen dürfen, er werde auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Notwendigkeit eines Übertritts in die Einzelversicherung mit entsprechenden Prämienzahlungen Taggelder ausgerichtet erhalten.

2.4 Die Beklagte hat dem Kläger gemäss den Bestandteil des Arbeitsvertrages bildenden AAB zugesichert, die Beklagte werde eine Krankentaggeldversicherung abschliessen, welche per Krankheitsfall nach einer Wartefrist von 14 Tagen 80 % des Tagessalärs für eine Dauer von maximal 730 Tagen, abzüglich Wartefrist, entrichte; wobei die Beklagte die vollen Kosten dieser Versicherung übernehme. Auf Grund dieser Zusicherung von Versicherungsleistungen für eine längere Zeitperiode konnte der Kläger nach der eingangs genannten Rechtsprechung beim Abschluss des Arbeitsvertrages mangels eines Vorbehalts darauf vertrauen, der Versicherungsschutz bestehe für die vereinbarte Dauer auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Insoweit ist unerheblich, welche Versicherungsverträge die Beklagte abgeschlossen hatte, weil diese Verträge mangels eines Verweises im Arbeitsvertrag nicht Bestandteil desselben bilden. Aus dem Gesagten folgt, dass die Beklagte ihrer aus dem Arbeitsvertrag folgenden Pflicht zum Abschluss eines Versicherungsvertrags mit der implizit zugesicherten Deckung nach Abschluss des Arbeitsvertrages nicht nachgekommen ist, weshalb sie dem Kläger den ihm daraus folgenden Schaden zu ersetzen hat. Da der vom Kläger geltend gemachte Schaden von der Beklagten der Höhe nach bestritten wird und das Obergericht sich dazu nicht geäussert hat, ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben und zur Sachverhaltsergänzung und Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 OG ). Da dem Kläger dem Grundsatz nach ein Schadenersatzanspruch zusteht und der Kläger ausdrücklich nur den Schaden bis Ende Februar 2003 geltend machte, verstösst die Verweigerung der Vormerkung eines Nachklagerechts im Sinne von Art. 162 ZPO /SH gegen Bundesrecht.

3. Nach dem Gesagten ist das angefochtene Urteil in teilweiser Gutheissung der Berufung insoweit aufzuheben und zur Neuberuteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, als diese gemäss den Ziffern 3 und 4 des Dispositivs die Schadenersatzforderung des Klägers von Fr. 4'888.-- bezüglich Prämienzahlungen für die Monate Oktober bis Dezember 2002 und Januar und Februar 2003 abwies und es die Vormerkung eines Nachklagerechts für weiteren Schaden ablehnte.

Da eine arbeitsrechtliche Streitigkeit vorliegt, deren Streitwert Fr. 30'000.-- nicht übersteigt, werden keine Gerichtskosten erhoben, ( Art. 343 OR ). Der Kläger hat zwar dem Grundsatz nach obsiegt, ist jedoch mit seinem Antrag auf Gutheissung seiner Schadenersatzforderung von Fr. 4'888.-- nicht durchgedrungen. Da der Entscheid nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei ausfällt, rechtfertigt es sich, die Parteikosten wettzuschlagen ( Art. 159 Abs. 3 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden Ziff. 3 und 4 des Urteils des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 25. November 2005 aufgehoben und die Streitsache wird zur Sachverhaltsergänzung und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. März 2006

Im Namen der I. Zivilabteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: