Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4C.75/2007 KI-generiert

Eviction Following Lease Termination for Breach of Duty

Geschäftsnummer 4C.75/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, two defendants were leasing a 4.5-room apartment and a parking space from a plaintiff. The plaintiff terminated the lease as of August 31, 2006, and subsequently filed for eviction. The defendants contested the termination, sought an extension of the rental agreement, and filed a separate claim regarding repairs and a rent reduction. The claims were consolidated in one proceeding, but both the lower court and the appellate court rejected the defendants' claims and upheld the eviction request, ordering that they vacate the property by November 30, 2006. The defendants appealed the decision, requesting free legal aid, but their appeal was deemed unfounded as it failed to meet legal requirements for such submissions, resulting in a denial of their request for free legal assistance and dismissal of their appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 257f Abs. 3 OR, Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Art. 152 OG, Art. 36a OG, Art. 66 al. 1 LTF; Eviction Following Lease Termination for Breach of Duty: The plaintiff terminated the lease as of August 31, 2006, and subsequently filed for eviction. The defendants contested the termination, sought an extension of the rental agreement, and filed a separate claim regarding repairs and a rent reduction. The claims were consolidated in one proceeding, but both the lower court and the appellate court rejected the defendants' claims and upheld the eviction request, ordering that they vacate the property by November 30, 2006. The defendants appealed the decision, requesting free legal aid, but their appeal was deemed unfounded as it failed to meet legal requirements for such submissions, resulting in a denial of their request for free legal assistance and dismissal of their appeal.

Schlagwörter

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Erstreckung Mietverhältnis Ausweisung des Mieters Erstreckung des Mietverhältnisses Pflichtverletzung Parkverstoss Abschiebung Kündigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 257f Abs. 3 OR
Juli 2006 die Miete gestützt auf Art. 257f Abs. 3 OR auf 31.
Art. 55 Abs. 1 lit. c OG
Art. 152 OG
dass die Berufung von vornherein aussichtslos war, weshalb die Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren nicht beanspruchen können ( Art. 152 OG );
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
Art. 66 al. 1 LTF
Basis for imposing court fees on the defendants.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

Basis for imposing court fees on the defendants.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4C.75/2007 /len

Urteil vom 6. März 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,

Gerichtsschreiberin Weiss.

Parteien

A.X.________,

B.X.________,

Beklagte und Berufungskläger,

gegen

Y.________,

Klägerin und Berufungsbeklagte,

vertreten durch Fürsprecher Lorenz Fellmann.

Gegenstand

Erstreckung Mietverhältnis; Ausweisung,

Berufung gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer,

vom 20. Dezember 2006.

Das Bundesgericht hat in Erwägung,

dass die Beklagten von der Klägerin eine 4 1/2-Zimmerwohnung und einen Einstellhallenplatz mieteten;

dass die Klägerin am 11. Juli 2006 die Miete gestützt auf Art. 257f Abs. 3 OR auf 31. August 2006 kündigte und am 4. September 2006 auf Ausweisung der Beklagten klagte;

dass die Beklagten die Kündigung anfochten, eventuell die Erstreckung des Mietverhältnisses verlangten und überdies gegen die Klägerin eine Klage auf Beseitigung von Mängeln und Herabsetzung des Mietzinses anstrebten;

dass die Klagen in einem einzigen Verfahren vereinigt wurden;

dass der Gerichtspräsident 5 des Gerichtskreises II Biel-Nidau und am 20. Dezember 2006 ebenso das Obergericht des Kantons Bern die Klage der Beklagten auf Anfechtung der Kündigung und Erstreckung des Mietverhältnisses sowie auf Beseitigung der Mängel und Herabsetzung des Mietzinses abwiesen;

dass die beiden Instanzen überdies das Ausweisungsbegehren der Klägerin schützten und die Beklagten unter Strafandrohung sowie Androhung der polizeilichen Vollstreckung anwiesen, die Wohnung und den Einstellhallenplatz bis 30. November 2006 zu räumen und zu verlassen, wobei das Obergericht feststellte, dass der genannte Termin bereits abgelaufen sei;

dass die Beklagten gegen den Entscheid des Obergerichts Berufung erhoben haben und um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen;

dass in der Berufungsschrift kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind, und Ausführungen, die sich gegen die Beweiswürdigung richten, das Vorbringen neuer Tatsachen, neue Einreden, Bestreitungen und Beweismittel sowie Erörterungen über die Verletzung kantonalen Rechts unzulässig sind ( Art. 55 Abs. 1 lit. c OG );

dass die Ausführungen in der Berufungsschrift diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügen, weil sie sich in pauschalen Vorwürfen und Bestreitungen sowie in unzulässiger Kritik an den tatsächlichen Festellungen der Vorinstanz erschöpfen, soweit sie nicht ohnehin am angefochtenen Entscheid vorbeigehen;

dass die Berufung von vornherein aussichtslos war, weshalb die Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren nicht beanspruchen können ( Art. 152 OG );

dass es sich rechtfertigt, inskünftig solche Eingaben in dieser Sache ohne weiteres abzulegen;

im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:

1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beklagten solidarisch auferlegt.

4. Die Beklagten werden darauf hingewiesen, dass inskünftig solche Eingaben in dieser Sache ohne weiteres abgelegt werden.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. März 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: