Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4C.71/2003 KI-generiert

Owner v. Architect on Cost Overrun Damages

Geschäftsnummer 4C.71/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a conflict between a property owner and an architect regarding an architecture contract for the renovation of a property. The property owner contracted the architect to carry out the renovations, but the actual costs exceeded the initial estimate significantly. The property owner filed a lawsuit claiming damages due to this cost overrunning, asserting a financial loss as a result of relying on the architect's original cost estimate. In contrast, the architect counterclaimed for unpaid fees. The initial court rejected the property owner's claim for damages and partially granted the architect's counterclaim, leading to a series of appeals that culminated in a decision on the basis of whether the property owner could prove a legal basis for the damages claimed.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 63 Abs. 2 OG; Owner v. Architect on Cost Overrun Damages: Februar 1998, E. 3a mit Hinweisen). Konnte der Bauherr ein solches Alternativverhalten glaubhaft machen, so stellen die hypothetischen Einsparungen den maximalen Vertrauensschaden dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss daran als Vorteil der objektive Mehrwert der Liegenschaft angerechnet werden, soweit der Bauherr daran ein persönliches Interesse hat und er ihn nutzen kann ( BGE 122 III 61 E. 2c/aa S. 64; Urt. des BGer. 4C.82/1996 vom 11. Februar 1998 E. 2 mit Hinweisen). In der Literatur wird die Auffassung vertreten, ein anrechenbarer Vorteil sei nur zu befürworten, soweit die Nutzung des ungewollten Mehrwerts sich für den Bauherrn in Geld auszahle (Fellmann, a.a.O., S. 239 f., mit weiteren Hinweisen).

Schlagwörter

KI-generiert
Architekturvertrag Kostenüberschreitung Baukostenüberschreitung Renovationskosten Haftung des Architekten finanzieller Verlust vertraglicher Schadenersatz Immobilienbesitz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 63 Abs. 2 OG

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (19)

C1 19 187 (2021-08-26) · vs
Heirs v. Architect: Construction Liability and Damages for Cost Overruns and Defects
«…blable, sur la base des circonstances concrètes du cas d'espèce, que le maître aurait pu épargner certains coûts (arrêt 4C.71/2003 du 27 mai 2003 consid. 3). 7.3 Le dépassement du devis proprement dit, qui engage la responsabilité de l'architecte po…»
12.2018.71 (2019-12-19) · ti
Client v. Architect: Damages for Construction Cost Overruns and Design Errors
«…to le sue successive disposizioni (STF 4C.424/2004 del 15 marzo 2005 consid. 3.2), omettendo di agire diversamente (STF 4C.71/2003 del 27 maggio 2003 consid. 3). Il committente è in effetti danneggiato solo nella misura in cui, qualora fosse stato a…»
4A_190/2019 (2019-10-08)
Client v. Architect and Contractor regarding Budget Underestimation and Defective Execution
«…A_229/2012 du 19 juillet 2012 consid. 9; 4D_131/2009 précité, consid. 3.3.3; 4C.424/2004 du 15 mars 2015 consid. 5.1.1; 4C.71/2003 du 27 mai 2003 consid. 3). 5.3. En l'espèce, les juges cantonaux ont admis l'existence d'une violation fautive du devo…»
4A_457/2017 (2018-04-03)
Architect Liability for Cost Overruns and Fee Reduction Without Full Damages Award
«…fine; 4A_229/2012 du 19 juillet 2012 consid. 9; 4D_131/2009 précité, consid. 3.3.3; 4C.424/2004 précité, consid. 5.1.1; 4C.71/2003 du 27 mai 2003 consid. 3). 5. 5.1. En l'espèce, la violation du devoir de diligence de l'architecte dans l'estimation…»
34.2016.PMR (2016-10-06) · vd
Architect Fee Dispute Over Cost Overruns and Diligence
«…ossier et des preuves apportées - que le mandant aurait pu épargner certains coûts (TF 4D\_131/2009 précité, ibidem; TF 4C.71/2003 du 27 mai 2003 consid. 3). bb) Pour éviter d'avoir à assumer le risque d'un surcoût de la constructio…»
4A_210/2015 (2015-10-02)
Service Company v. Architect (Cost Overrun on Fixed-Fee Mandate)
«…ossier et des preuves apportées - que le mandant aurait pu épargner certains coûts (arrêts 4D_131/2009 précité, ibidem; 4C.71/2003 du 27 mai 2003 consid. 3). 4.3. Pour éviter d'avoir à assumer le risque d'un surcoût de la construction, y compris dan…»
12.2013.127 (2015-03-26) · ti
Homeowners v. Architect: Breach of Mandate, Cost Overruns, and Delays
«…successive disposizioni (TF 15 marzo 2005 4C.424/2004 consid. 3.2), omettendo di agire diversamente (TF 27 maggio 2003 4C.71/2003 consid. 3). Il committente è in effetti danneggiato solo nella misura in cui, qualora fosse stato a conoscenza dell'err…»
56.2014.PMR (2014-07-11) · vd
Architectural Firm v. Family Regarding Fixed Fee and Supplementary Construction Costs
«…il avait obtenu des informations exactes, il aurait adopté un comportement différent et donc épargné certains frais (TF 4C.71/2003 du 27 mai 2003 c. 3 et la référence; Pichonnaz, Le dépassement de devis dans le contrat d'architecte global, DC 1/2006…»
HC.2014.72 (2014-03-12) · vd
Architect Liability for Cost Overruns and Construction Defects in Villa Construction
«…dûment informé le maître aurait agi de même. La preuve d'un comportement différent doit être apportée par le maître (TF 4C.71/2003 du 27 mai 2003 c. 3; Pichonnaz, Le dépassement de devis dans le contrat d'architecte global, DC 2006, pp. 8 ss, n. 18).…»
5A_577/2013 (2013-10-07)
Debtor v. Architect: Provisional Lifting of Opposition to Payment Order Upheld
«…adopté un comportement différent et donc épargné certains frais (arrêts 4D_131/2009 du 16 décembre 2009 consid. 3.3.3; 4C.71/2003 du 27 mai 2003 consid. 3). Enfin, selon la jurisprudence, un cumul entre le droit à réduction des honoraires et la répa…»
4A_271/2013 (2013-09-26)
Architect's Fee Dispute and Reliance on Rough Cost Estimate
«…gewöhnlichen Lauf der Dinge als überwiegend wahrscheinlich erscheint ( BGE 124 III 155 E. 3d S. 165; vgl. auch Urteil 4C.71/2003 vom 27. Mai 2003 E. 3; 4C.82/1996 vom 11. Februar 1998 E. 3a; SIEGENTHALER, a.a.O., S. 541 Rz. 10.78). Bei der Beurteil…»
HC.2012.680 (2012-09-27) · vd
Service Provider Fee Dispute and Damages Award Appeal
«…calcul au mètre cube ou sur des chiffres d'expérience, ou encore si le devis concerne des travaux de transformation (TF 4C.71/2003 du 27 mai 2003 c. 3; Gauch, Überschreitung des Kostenvoranschlages, DC 1989, pp. 79 ss, spéc. p. 83). La norme SIA 102…»
12.2008.245 (2011-02-17) · ti
Client v. Architect: Hotel Renovation Cost Overrun and Fee Dispute
«…successive disposizioni (TF 15 marzo 2005 4C.424/2004 consid. 3.2), omettendo di agire diversamente (TF 27 maggio 2003 4C.71/2003 consid. 3). Il committente è in effetti danneggiato solo nella misura in cui, qualora fosse stato a conoscenza dell'err…»
4D_131/2009 (2009-12-16)
Property Owner v. Architect: No Recoverable Damage in Contract Termination Dispute
«…avait obtenu des informations exactes, il aurait adopté un comportement différent et donc épargné certains frais (arrêt 4C.71/2003 du 27 mai 2003 consid. 3 et la référence; PASCAL PICHONNAZ, Le dépassement de devis dans le contrat d'architecte global…»
ZF 2008 56 (2008-11-18) · gr
Architectural Fee Dispute and Cost Overrun Counterclaim
«…ubauten bzw. von mehr als 10 % für Umbau- und Renovationsarbeiten (vgl. das Urteil des Bundesgerichts vom 27. Mai 2003, 4C.71/2003, E. 3; Fellmann, a.a.O., S. 232) bei der Überschreitung des Kostenvor- anschlages in casu zur Anwendung gelangt oder ni…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4C.71/2003 /rnd

Urteil vom 27. Mai 2003

I. Zivilabteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Bundesrichter Walter, Nyffeler,

Gerichtsschreiber Gelzer.

Parteien

A.________,

Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Peter Buchschacher,

Susenbergstrasse 31, 8044 Zürich,

gegen

B.________,

Beklagten und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Sigrist, Uraniastrasse 24,

8001 Zürich.

Gegenstand

Architekturvertrag; Kostenüberschreitung;

Schadenersatz,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 21. Januar 2003.

Sachverhalt:

A. A.________ ist Eigentümer der Liegenschaft in Zürich. Als Bauherr beauftragte er den Architekten B.________ damit, diese Liegenschaft umzubauen und zu sanieren. In seinem Kostenvoranschlag vom 28. Oktober 1993 ging der Architekt von einer approximativen Bausumme von Fr. 1'379'500.-- und einem Architektenhonorar von ca. Fr. 210'000.-- aus. Der Bauherr liess die geplanten Bauarbeiten ausführen. Sie wurden am 17. Januar 1994 aufgenommen und im Juli 1995 beendet. Gemäss Bauabrechnung des Architekten vom 31. Mai 1997 beliefen sich die tatsächlichen Baukosten auf Fr. 1'902'614.85. An das Architektenhonorar hatte der Bauherr insgesamt Fr. 251'950.-- geleistet.

B. Am 23. Februar 1998 klagte der Bauherr beim Bezirksgericht Zürich gegen den Architekten auf Zahlung von mindestens Fr. 200'000.--. Zur Begründung führte der Kläger an, ihm sei durch die Überschreitung des Kostenvoranschlages ein Schaden in der Höhe von Fr. 252'850.25 erwachsen. Der Beklagte machte widerklageweise eine restliche Honorarforderung von Fr. 49'727.-- geltend. In der Folge begrenzte der Kläger sein Klagebegehren auf Fr. 200'000.--.

Mit Urteil vom 8. Juni 2000 wies das Bezirksgericht Zürich die Klage ab. Die Widerklage hiess es im Umfang von Fr. 26'655.45 gut. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich erhoben. Dieses nahm davon Vormerk, dass der Beklagte die teilweise Abweisung der Widerklage nicht angefochten hatte. Alsdann kam es zum Ergebnis, der Kläger habe keinen Anspruch auf Schadenersatz. Schliesslich nahm es an, das Bezirksgericht habe bei der Beurteilung der Widerklage nicht genügend geklärt, ob der Beklagte seine Leistungen vollständig und richtig erbracht habe. Das Obergericht wies deshalb die Streitsache mit Beschluss vom 8. Dezember 2000 zur Beweisergänzung an das Bezirksgericht zurück. Dieses bestätigte in seinem Urteil vom 11. Juni 2002 sowohl die Abweisung der Klage als auch die Gutheissung der Widerklage im Umfang von Fr. 26'655.45. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger kantonale Berufung, mit der er insoweit obsiegte, als das Obergericht mit Urteil vom 21. Januar 2003 die Widerklage nur im Umfang Fr. 2'320.-- guthiess. Dagegen bestätigte es die Abweisung der Klage.

C. Der Kläger erhebt eidgenössiche Berufung mit den Begehren, das Urteil des Obergerichts vom 21. Januar 2003 sei aufzuheben (Ziff. 1). Dem Kläger sei ein Schadenersatz von Fr. 200'000.-- abzüglich Fr. 2'320.-- zuzusprechen (Ziff. 2). Im Übrigen sei Vormerk zu nehmen, dass auf den Weiterzug der Hauptklage in dem darüber hinausgehenden Mass verzichtet werde und die Widerklage abzuweisen sei (Ziff. 3). Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Bemessung des Schadenersatzes zurückzuweisen (Ziff. 4).

Der Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. In Ziffer 2 seiner Berufungsbegehren zieht der Kläger den dem Beklagten von der Vorinstanz zugesprochenen Betrag von Fr. 2'320.-- vom Klagebegehren ab. Dies zeigt, dass der Kläger die teilweise Gutheissung der Widerklage nicht anficht. Demnach ist die Angabe in Ziffer 3, es sei Vormerk zu nehmen, dass die Widerklage abzuweisen sei, dahingehend zu verstehen, dass das angefochtene Urteil zu bestätigen sei, soweit es die Widerklage abweist. Diese Auslegung der Berufungsbegehren wird dadurch bestätigt, dass der Kläger in der Berufungsbegründung nur die Abweisung seines Schadenersatzanspruchs beanstandet. Damit sind nur noch diese Ansprüche strittig.

2.

2.1 Das Obergericht verwies zur Begründung der Abweisung der Schadenersatzforderung auf seinen Beschluss vom 8. Dezember 2000 und auf die umfassenden Erwägungen des Bezirksgerichts. Dieses ging in seinen Urteilen vom 8. Juni 2000 und vom 11. Juni 2001 davon aus, ein Anspruch auf Schadenersatz des Bauherrn wegen eines zu niedrigen Kostenvoranschlages setze voraus, dass der Bauherr seine Dispositionen geändert hätte, wenn er den tatsächlichen Kostenrahmen gekannt hätte. Der Kläger habe weder dargetan, auf welche der getätigten Investitionen er bei korrekter Information verzichtet hätte, noch dass er das Projekt bei Kenntnis der tatsächlichen Kosten überhaupt nicht in Angriff genommen hätte. Zudem sei zu beachten, dass sich die ursprünglichen Renditevorstellungen des Klägers trotz der Mehrkosten erfüllt hätten. Dass der Mehrertrag offenbar wesentlich auf den Mietzins für das Restaurant im Parterre und nicht auf einen durchschnittlich höheren Zinsertrag zurückzuführen sei, bedeute nicht, dass der für das Restaurant erforderliche Mehraufwand an Umbaukosten ausgeschieden werden müsse. Vielmehr sei auf den im Renditeobjekt gesamthaft erzielten Mietertrag abzustellen, da dieser den subjektiven Nutzen für den Bauherrn begründe. Damit hätten die Mehrkosten in vollem Umfange zum subjektiven Nutzen des Klägers gereicht, weshalb ein subjektiver Schaden zu verneinen sei.

2.2 Der Kläger rügt, das Obergericht habe verkannt, dass sich der Beklagte bezüglich der Überschreitung des Kostenvoranschlages nur entlasten könne, wenn er nachweise, dass die Mehrkosten kausal zu einem Mehrertrag gewesen seien. Ein solcher Kausalzusammenhang liege jedoch nicht vor, da die erhöhten Mietzinse nicht auf die höheren Kosten, sondern auf eine teilweise Nutzungsänderung - d.h. die Errichtung eines Restaurants anstatt eines Warenladens - zurückzuführen seien. Zudem dürfe bezüglich des subjektiven Schadens nicht auf den gesamten Ertrag abgestellt werden. Vielmehr müsse im Einzelnen geprüft werden, welche Mehrkosten für den Bauherrn zu einem subjektiven Nutzen geführt hätten.

3. Der Architekt hat einen Kostenvoranschlag sorgfältig zu erstellen, wobei ihm bei Neubauten in der Regel eine Toleranzgrenze von 10% eingeräumt wird (Walter Fellmann, Haftung für falsche Kostenschätzung; in: Recht der Architekten und Ingenieure, St. Galler Baurechtstagung 2002, Tagungsbeiträge, S. 211 ff. S. 232, mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 119 II 249 E. 3c S. 254). Bei Umbau-, Renovations- oder Sanierungsarbeiten hat der Auftraggeber grundsätzlich einen noch höheren Ungenauigkeitsgrad zu akzeptieren (Fellmann, a.a.O., S. 232;

Peter Gauch, Überschreitung des Kostenvoranschlages : Notizen zur Vertragshaftung des Architekten (oder Ingenieurs), in: Baurecht 1989 S. 79 ff., S. 83). Wird die massgebende Toleranzgrenze überschritten, so liegt eine Sorgfaltspflichtverletzung vor. Für den dadurch hervorgerufenen Schaden wird der Architekt, dem ein Verschulden anzulasten ist, haftbar. Er hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts den Vertrauensschaden zu ersetzen, der dem Bauherrn dadurch erwächst, dass er im Vertrauen auf die Richtigkeit des Kostenvoranschlags Dispositionen zur Kostensenkung unterliess, die er in Kenntnis eines korrekten Kostenvoranschlags vorgenommen hätte ( BGE 122 III 61 E. 2c/aa S. 64;

Urt. des BGer. 4C.82/1996 vom 11. Februar 1998, E. 2; vgl. auch BGE 119 II 249 E. 3b/bb). Dass er sich bei richtiger Information anders verhalten und damit Kosten erspart hätte, hat grundsätzlich der Bauherr darzutun. Die Anforderungen an die entsprechenden Darlegungen dürfen jedoch nicht überspannt werden. Im Regelfall muss genügen, wenn aufgrund der Vorbringen des Bauherrn und der konkreten Umstände, wie sie sich aus den Akten und aus den erhobenen Beweisen ergeben, glaubhaft erscheint, dass er Kosten hätte einsparen können (Urt. des BGer. 4C.82/1996 vom 11.

Februar 1998, E. 3a mit Hinweisen). Konnte der Bauherr ein solches Alternativverhalten glaubhaft machen, so stellen die hypothetischen Einsparungen den maximalen Vertrauensschaden dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss daran als Vorteil der objektive Mehrwert der Liegenschaft angerechnet werden, soweit der Bauherr daran ein persönliches Interesse hat und er ihn nutzen kann ( BGE 122 III 61 E. 2c/aa S. 64; Urt. des BGer. 4C.82/1996 vom 11. Februar 1998 E. 2 mit Hinweisen). In der Literatur wird die Auffassung vertreten, ein anrechenbarer Vorteil sei nur zu befürworten, soweit die Nutzung des ungewollten Mehrwerts sich für den Bauherrn in Geld auszahle (Fellmann, a.a.O., S. 239 f., mit weiteren Hinweisen).

Ob diese Einschränkung der Vorteilsanrechnung gerechtfertigt ist, kann im vorliegenden Fall offen bleiben.

3.1 Der Kläger macht nicht geltend, die Vorinstanzen hätten zu Urecht angenommen, er habe nicht dargelegt, welche kostensenkenden Massnahmen er bei Vorliegen eines höheren Kostenvoranschlages getroffen hätte. Auch ist nicht ersichtlich, dass insoweit ein offensichtliches Versehen vorliegen würde, das von Amtes wegen berichtigt werden könnte (vgl. Art. 63 Abs. 2 OG ). Damit steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Kläger - unabhängig von der Höhe der im vorliegenden Fall einzuräumenden Toleranzgrenze - keinen Vertrauensschaden nachweisen konnte. Die Vorinstanz hat demnach seinen Schadenersatzanspruch bundesrechtskonform abgewiesen. Da kein Vertrauensschaden vorliegt, ist nicht entscheiderheblich, inwieweit sich der Kläger den objektiven Mehrwert der Liegenschaft als für ihn nutzbaren Vorteil hätte anrechnen lassen müssen. Auf die Kritik des Klägers an den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanzen ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

4. Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Kläger kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 159 Abs. 2 OG)

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird dem Kläger auferlegt.

3. Der Kläger hat den Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Mai 2003

Im Namen der I. Zivilabteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: