Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4C.435/2004 KI-generiert

Foreman's Public Insult Justifies Immediate Dismissal in Small Company

Geschäftsnummer 4C.435/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute between an employee and their employer regarding a sudden termination of employment. The employee, who had been working for the employer for several years, faced a verbal conflict with a company shareholder, which escalated into an outburst where the employee made derogatory remarks about the shareholder in front of coworkers. Following this incident, the employer dismissed the employee without notice, citing the need to maintain workplace authority. The employee challenged the dismissal and sought compensation through legal channels, but both lower courts rejected the claims, prompting the employee to appeal the decision in a higher court.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 46 OG, Art. 337 OR, Art. 337 Abs. 3 OR, Art. 177 StGB, Art. 343 Abs. 3 OR; Foreman's Public Insult Justifies Immediate Dismissal in Small Company: The employee, who had been working for the employer for several years, faced a verbal conflict with a company shareholder, which escalated into an outburst where the employee made derogatory remarks about the shareholder in front of coworkers. Following this incident, the employer dismissed the employee without notice, citing the need to maintain workplace authority. The employee challenged the dismissal and sought compensation through legal channels, but both lower courts rejected the claims, prompting the employee to appeal the decision in a higher court.

Schlagwörter

KI-generiert
Arbeitsvertrag fristlose Entlassung Beleidigung Arbeitsverhältnis Arbeitsumgebung ungerechtfertigte Kündigung sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 337 OR

Cited in the reasoning (point 3.1) when discussing the legal basis for lawful termination for important reasons, forming the backdrop for the appeal's substance.

Art. 343 Abs. 3 OR

Cited in the final order (point 2) because no costs are imposed as the relevant claim value was not reached.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (43)

A/221/2022 (2023-01-31) · ge
Public Transport Employee Dismissal for Gross Misconduct and Threats
«…sid. 2.3 ; [4P.63/2006](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=4P.63/2006) du 2 mai 2006 consid. 2.3 ; [4C.435/2004](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=4C.435/2004) du 2 février 2005 consid. 4.4 ; [4C.83/2004](https…»
C/6664/2023 (2024-11-13) · ge
Employer Appeal on Unjustified Gross Misconduct Dismissal
«…3.3; [4C.247/2006](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=4C.247/2006) du 27 octobre 2006 consid. 2.6; [4C.435/2004](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=4C.435/2004) du 2 février 2005 consid. 4.4). En règle générale,…»
C/20072/2020 (2024-05-21) · ge
Justified Immediate Dismissal for Employee Threats and Insults Overruling Wage Award
«…iement immédiat (arrêts du Tribunal fédéral 4A_60/2014 précité consid. 3.3; 4C.247/2006 du 27 octobre 2006 consid. 2.6; 4C.435/2004 du 2 février 2005 consid. 4.4). En règle générale, l'injure grave unique proférée par le travailleur à l'adresse de son…»
78----------- (2023-02-16) · vd
Employment Termination Without Just Cause Upheld Despite Employee Misconduct
«…6 du 23 mars 2017 consid. 6 ; TF 4C.154/2006 du 26 juin 2006 consid. 2.3 ; TF 4P.63/2006 du 2 mai 2006 consid. 2.3 ; TF 4C.435/2004 du 2 février 2005 consid. 4.4 ; TF 4C.83/2004 du 29 avril 2004 consid. 3.2). Une injure grave proférée devant des collè…»
C1 19 182 (2022-04-28) · vs
Employee Termination Upheld Despite Harassment Claim Due to Abusive Email
«…; 4D_79/2016 du 23 mars 2017 consid. 6; 4C.154/2006 du 26 juin 2006 consid. 2.3; 4P.63/2006 du 2 mai 2006 consid. 2.3; 4C.435/2004 du 2 février 2005 consid. 4.4; 4C.83/2004 du 29 avril 2004 consid. 3.2). En particulier, une injure grave proférée deva…»
GE.2019.0119 (2022-04-14) · vd
Employee Dismissal Upheld for Gross Misconduct and Verbal Abuse
«…ié son employeur devant tout le personnel réuni (TF 4A\_60/2014 du 22 juillet 2014 consid. 3.3, qui se réfère à l'arrêt 4C.435/2004 du 2 février 2005 consid. 4.4). Dans un arrêt 4A\_431/2020 du 29 décembre 2020 auquel l'autorité intimée se réfère, le…»
C/11951/2017 (2020-07-29) · ge
Employee Appeal Regarding Unpaid Wages and Work Relationship Classification
«…at (arrêts du Tribunal fédéral 4A_60/2014 du 22 juillet 2014 consid. 3.3; 4C.247/2006 du 27 octobre 2006 consid. 2.6 et 4C.435/2004 du 2 février 2005 consid. 4.4). 5.1.3 Lorsque la résiliation immédiate du contrat de travail est injustifiée, la résil…»
4A_246/2020 (2020-06-23)
Aesthetician Termination Over Remarks and Post Abandonment Upheld as Unjustified Without Prior Warning
«…ts 4D_79/2016 du 23 mars 2017 consid. 6; 4C.154/2006 du 26 juin 2006 consid. 2.3; 4P.63/2006 du 2 mai 2006 consid. 2.3; 4C.435/2004 du 2 février 2005 consid. 4.4; 4C.83/2004 du 29 avril 2004 consid. 3.2). Le Tribunal fédéral a également considéré qu'u…»
C1 17 166 (2020-03-30) · vs
Employment Termination Appeal Upheld Despite Poor Performance and Minor Misconduct
«…t insulté son employeur devant le reste du personnel, entraînant sa condamnation pénale pour injure, a été admis (arrêt 4C.435/2004 du 2 février 2005 consid. 4). En revanche, il a été jugé qu'un avertissement aurait été nécessaire – et le licenciement…»
C/17836/2018 (2020-03-04) · ge
Wrongful Termination for Lack of Just Cause and Unfair Dismissal Compensation
«…3.3; [4C.247/2006](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=4C.247/2006) du 27 octobre 2006 consid. 2.6; [4C.435/2004](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=4C.435/2004) du 2 février 2005 consid. 4.4). La jurisprudence a…»
C/4742/2018 (2020-02-05) · ge
Instructor Dismissal Compensation Appeal
«…diat (arrêts du Tribunal fédéral 4A_60/2014 du 22 juillet 2014 consid. 3.3; 4C.247/2006 du 27 octobre 2006 consid. 2.6; 4C.435/2004 du 2 février 2005 consid. 4.4). La jurisprudence a souligné que, lorsqu'un employé porte sérieusement atteinte aux droi…»
HC.2019.1036 (2019-12-31) · vd
Appeal Regarding Unjustified Immediate Termination Based on Alleged Misconduct
«…a peut être le cas, selon les circonstances, lorsque l'employé injurie son employeur devant tout le personnel réuni (TF 4C.435/2004 du 2 février 2005 consid. 4.4). Le juge apprécie librement s'il y a eu de justes motifs, en appliquan…»
A-5997/2017 (2019-03-14)
Employee's Vulgar and Threatening Messages Justify Immediate Termination
«…sondern hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab (BGE 142 III 579 E. 4.2 und 129 III 380 E. 2; Urteil BGer 4C.435/2004 vom 2. Februar 2005 E. 3.3; Urteile BVGer A-2718/2016 vom 16. März 2017 E. 5.1 und A-4312/2016 vom 23. Februar 2017 E.…»
K.2016.5 (2018-12-17) · sg
Teacher Termination Unlawful Due to Denial of Fair Hearing and Insufficient Cause
«…eren Vorbildfunktion (Art. 76 Abs. 1 Satz 1 VSG) – ein vergleichsweise rüder Umgangston herrschte (siehe dazu auch BGer 4C.435/2004 vom 2. Februar 2005 E. 2, allerdings hinsichtlich des Umgangstons auf dem Bau, und die Beispiele von Verbalinjurien in:…»
K.2016.5 (2018-12-17) · sg
Teacher Wrongful Dismissal for Lack of Due Process and Proportionality
«…eren Vorbildfunktion (Art. 76 Abs. 1 Satz 1 VSG) – ein vergleichsweise rüder Umgangston herrschte (siehe dazu auch BGer 4C.435/2004 vom 2. Februar 2005 E. 2, allerdings hinsichtlich des Umgangstons auf dem Bau, und die Beispiele von Verbalinjurien in:…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4C.435/2004 /lma

Urteil vom 2. Februar 2005

I. Zivilabteilung

Besetzung

Präsident Corboz, Präsident,

Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,

Bundesrichter Nyffeler, Favre,

Bundesrichterin Kiss,

Gerichtsschreiber Luczak.

Parteien

A.________,

Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Advokat Guido Ehrler,

gegen

B.________,

Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Advokatin Susanne Speiser.

Gegenstand

Arbeitsvertrag; fristlose Entlassung,

Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht,

vom 5. Oktober 2004.

Sachverhalt:

A. A.________ (Kläger) arbeitete seit dem 3. August 1998 als Maler-Vorarbeiter bei der Kollektivgesellschaft "B.________" (Beklagte). Am 25. Juli 2003 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis aus betriebswirtschaftlichen Gründen per 31. August 2003. Anlässlich dieser Kündigung kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und seinem Vorgesetzten, einem Gesellschafter der Beklagten, welche ohne Folgen blieb. Am 28. August 2003 verlängerte die Beklagte das Arbeitsverhältnis wegen verbesserter Auftragslage bis Ende Oktober 2003 und am 17. Oktober 2003 erneut bis zum 30. November 2003.

B. Am 28. Oktober 2003 entstand ein Streit zwischen dem Gesellschafter der Beklagten und dem Kläger. Der Gesellschafter warf dem Kläger vor, er habe zu langsam gearbeitet, worauf der Kläger den Gesellschafter und damit seine Arbeitgeberin beschimpfte. Dabei bezeichnete er den Gesellschafter als "geldgieriges" oder allenfalls als "profitgeiles" "Arschloch". Dieser Ausbruch fand in Anwesenheit der gesamten Belegschaft des Kleinbetriebes statt. Daraufhin kündigte die Beklagte dem Kläger fristlos. Nach Erhalt der Kündigung entschuldigte sich der Kläger für sein Verhalten, die Kündigung akzeptierte er aber nicht.

C. Der Kläger gelangte an das Bezirkspräsidium Arlesheim und verlangte von der Beklagten im Wesentlichen Fr. 17'998.-- nebst Zins. Das Bezirksgerichtspräsiduim wies die Klage ab und behaftete die Beklagte bei ihrer Bereitschaft, dem Kläger ein vollständiges und wahrheitsgetreues Zeugnis auszustellen. Mit Appellation gelangte der Kläger an das Kantonsgericht Basel-Landschaft und schränkte seine Forderung auf Fr. 8'000.-- nebst Zins ein. Auch das Kantonsgericht wies die Klage ab.

D. Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts führt der Kläger Berufung. Er beantragt, die Beklagte zur Zahlung von Fr. 8'000.-- nebst Zins zu verpflichten. Die Beklagte schliesst auf kostenfällige Abweisung der Berufung und beantragt eventuell die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Ergänzung des Sachverhalts.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. In Zivilrechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche ist die Berufung grundsätzlich nur zulässig, wenn der Streitwert nach Massgabe der Rechtsbegehren, wie sie vor der letzten kantonalen Instanz noch streitig waren, wenigstens Fr. 8'000.-- beträgt ( Art. 46 OG ). Da der Kläger vor Kantonsgericht diese Summe forderte und die Klage abgewiesen wurde, ist diese Eintretensvoraussetzung erfüllt.

2. Das Kantonsgericht ging davon aus, der vom Kläger verwendete Ausdruck stelle eine schwere Beschimpfung dar. Es erwog, dass auf dem Bau unter Angestellten ein rüder Umgangston herrsche und der Kläger mit dem Gesellschafter sonst ein freundschaftliches Verhältnis gepflegt und mit ihm in Du-Form kommuniziert habe. Es hielt dem Kläger zugute, dass die Situation mit den befristeten Verlängerungen des Arbeitsverhältnisses für den Kläger belastend gewesen sei und er sich diesbezüglich als Familienvater mit drei Kindern in einer Stresssituation befunden habe. Ausserdem sei das Arbeitsverhältnis bereits gekündigt gewesen, weshalb an die Zulässigkeit der Kündigung erhöhte Anforderungen zu stellen seien. Schliesslich sei der Kläger auch in keiner Weise abgemahnt worden. Da die Beschimpfung indessen vor der gesamten Belegschaft stattgefunden habe, sei die Autorität des Arbeitgebers untergraben worden, und die Beklagte habe zur Wahrung ihrer Autorität handeln müssen. Eine mildere Massnahme sei nicht ersichtlich, denn in dem kleinen Familienbetrieb sei eine Versetzung des Klägers nicht möglich und dem Gesellschafter ein weiterer täglicher Kontakt mit dem Kläger nicht zumutbar gewesen. Dies gelte insbesondere deshalb, weil die Beleidigung eine Straftat darstelle, für welche der Kläger rechtskräftig verurteilt worden sei. Daher sei die fristlose Kündigung selbst ohne vorhergehende Abmahnung gerechtfertigt.

3.

3.1 Nach Art. 337 OR kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen jederzeit fristlos auflösen (Abs. 1). Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf (Abs. 2). Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen ( Art. 337 Abs. 3 OR ). Derartige Ermessensentscheide überprüft das Bundesgericht an sich frei. Es übt dabei aber Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die hätten beachtet werden müssen. Es greift ausserdem in Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen ( BGE 130 III 28 E. 4.1 S. 32; 129 III 380 E. 2 S. 382 mit Hinweisen).

3.2 Eine fristlose Entlassung ist nur bei besonders schweren Verfehlungen des Arbeitnehmers gerechtfertigt. Diese müssen einerseits objektiv geeignet sein, die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören oder zumindest so tiefgreifend zu erschüttern, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zuzumuten ist, und anderseits auch tatsächlich zu einer derartigen Zerstörung oder Erschütterung des gegenseitigen Vertrauens geführt haben. Wiegen die Verfehlungen weniger schwer, so müssen sie trotz Verwarnung wiederholt vorgekommen sein ( BGE 130 III 28 E. 4.1 S. 31; 129 III 380 E. 2.1 S. 382 mit Hinweisen).

3.3 Die fristlose Entlassung soll nicht ein bestimmtes Verhalten sanktionieren und der Arbeitgeberin eine Satisfaktion verschaffen. Sie dient vielmehr als Ausweg, wenn die Situation objektiv nicht mehr tragbar ist. Ob eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum nächsten Kündigungstermin nicht mehr als zumutbar erscheint, hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab. In aller Regel kann nicht schon vom Vorfall als solchem unabhängig von den konkreten Gegebenheiten auf die Zulässigkeit der fristlosen Entlassung ohne vorherige Abmahnung geschlossen werden. Vielmehr ist anhand der gesamten Umstände abzuklären, ob eine Situation vorliegt, die auch objektiv unhaltbar geworden ist. Soweit sich ein Verhalten nicht direkt auf die Arbeitsleistung auswirkt, ist die geforderte objektive Schwere nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen, genügt doch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dafür nicht einmal jedes strafbare Verhalten am Arbeitsplatz ( BGE 129 III 380 E. 3.1 S. 384; Urteil 4C.112/2002 vom 8. Oktober 2002, E. 5, mit Hinweisen; 4C.21/1998 vom 18. März 1998 publiziert in Praxis 1998, Nr. 138, S. 755 f.).

4.

4.1 Schimpfworte, wie sie der Kläger gegenüber dem Gesellschafter gebraucht hat, können eine fristlose Entlassung auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen. Vorausgesetzt ist, dass die Verfehlung des Arbeitnehmers aufgrund der gesamten Umstände tatsächlich so schwer wiegt, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar erscheint.

4.2 Das Kantonsgericht hat diese Grundsätze nicht verkannt, sondern die Umstände festgestellt, die geeignet sind, die Verfehlung des Klägers in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Trotzdem erachtete es die Kündigung für zulässig, einerseits mit Blick auf die erfolgte strafrechtliche Verurteilung und andererseits mit Blick auf die Tatsache, dass die Entgleisung vor der gesamten Belegschaft erfolgte.

4.3 Der strafrechtlichen Verurteilung kommt insoweit keine besondere Bedeutung zu, als ohnehin ausser Zweifel steht, dass das Verhalten des Klägers als Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB zu qualifizieren und als solche bei der Würdigung der gesamten Umstände zu berücksichtigen ist. Die Verurteilung hing unter den gegebenen Umständen nur davon ab, ob Strafantrag gestellt wurde.

4.4 Massgebend ist dagegen, dass der Kläger als Vorarbeiter seinen Arbeitgeber vor versammelter Belegschaft beschimpfte. Inwieweit diese Beschimpfung die Autorität des Arbeitgebers untergräbt, ist in tatsächlicher Hinsicht eine Frage der Beweiswürdigung, welche das Bundesgericht in der Berufung nicht überprüft. Wenn das Obergericht in Würdigung der Umstände zum Schluss kam, dass der Autoritätsverlust der Arbeitgeberin derart gross war, dass trotz der festgestellten mildernden Umstände nur eine fristlose Kündigung die Autorität wiederherstellen konnte, besteht für das Bundesgericht kein Anlass, in das eng mit der Beweiswürdigung verknüpfte Ermessen des Kantonsgerichts korrigierend einzugreifen. Im Ergebnis ist die Ermessensausübung zumindest nicht offensichtlich unbillig.

4.5 Damit erweist sich die Berufung insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen. Da der massgebende Streitwert Fr. 30'000.-- nicht erreicht, ist das Verfahren kostenlos ( Art. 343 Abs. 3 OR ). Hingegen hat der Kläger der Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zu entrichten ( Art. 159 Abs. 1 und 2 OG ; BGE 115 II 30 E. 5c S. 42).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Der Kläger hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Februar 2005

Im Namen der I. Zivilabteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: