Subtenant Eviction Appeal Inadmissible Due to Procedural Errors
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute over eviction and employment protection, initiated when the claimant requested the immediate eviction of the defendant from subleased premises in Zurich. A summary procedure led to a ruling by a district judge for the defendant to vacate the premises, which the defendant contested through an appeal that was ultimately dismissed by the Zurich Court of Appeal. Subsequently, the defendant sought further appeal to the Federal Tribunal but failed to adequately demonstrate how the previous ruling violated federal law, leading to the dismissal of the appeal and a decision to waive court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 132 Abs. 1 BGG, Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Art. 36a OG; Subtenant Eviction Appeal Inadmissible Due to Procedural Errors: A summary procedure led to a ruling by a district judge for the defendant to vacate the premises, which the defendant contested through an appeal that was ultimately dismissed by the Zurich Court of Appeal. Subsequently, the defendant sought further appeal to the Federal Tribunal but failed to adequately demonstrate how the previous ruling violated federal law, leading to the dismissal of the appeal and a decision to waive court costs.
Schlagwörter
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KI-generiertApplied to determine that the previous law (OG) still governs the proceedings because the contested decision was issued before the BGG entered into force.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4C.431/2006 /len
Urteil vom 17. April 2007
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
X.________ AG in Liquidation,
Beklagte und Berufungsklägerin,
gegen
Y.________ AG,
Klägerin und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Rabian.
Gegenstand
Ausweisung / Kündigungsschutz,
Berufung gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 20. Oktober 2006.
Das Bundesgericht hat in Erwägung,
dass der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes Zürich auf Begehren der Klägerin der Beklagten mit Verfügung vom 14. Juni 2006 befahl, die von ihr an der Strasse A.________ in Zürich untergemieteten Räume unverzüglich zu räumen und ordnungsgemäss zu verlassen;
dass das Obergericht des Kantons Zürich den von der Beklagten erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 20. Oktober 2006 abwies und die Verfügung des Einzelrichters vom 14. Juni 2006 bestätigte;
dass die Beklagte gegen den Beschluss des Obergerichts vom 20. Oktober 2006 mit Eingabe vom 4. Dezember 2006 Berufung beim Bundesgericht einlegte;
dass die Beklagte den Beschluss des Obergerichts auch mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde anfocht, welche das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 9. März 2007 als gegenstandslos geworden abschrieb;
dass der mit der Berufung angefochtene Entscheid des Obergerichts vom 20. Oktober 2006 vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen ist, weshalb sich das bundesgerichtliche Verfahren noch nach dem OG richtet ( Art. 132 Abs. 1 BGG );
dass die Berufungsschrift gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. c OG die Begründung der Anträge enthalten muss, indem kurz dargelegt wird, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen, dagegen Einwände, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz richten, das Vorbringen neuer Tatsachen, neue Einreden, Bestreitungen und Beweismittel sowie Erörterungen über die Verletzung kantonalen Rechts unzulässig sind;
dass sich die Begründung der Berufung in solchen unzulässigen Einwänden erschöpft und damit nicht dargelegt wird, inwiefern die Erwägungen des Obergerichts gegen Bundesrecht verstossen sollen, weshalb auf die Berufung nicht eingetreten werden kann;
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist;
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. April 2007
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: