Appeal on Ancillary Rental Costs Rendered Moot by Constitutional Complaint Ruling
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute regarding additional rental costs, where the plaintiffs challenged a previous ruling from the appellate court of Basel-Stadt. The plaintiffs filed a constitutional complaint and a federal appeal against this ruling. The Federal Tribunal subsequently annulled the earlier decision, rendering the appeal unnecessary. Consequently, a reduced court fee was imposed on the plaintiffs, who were also ordered to compensate the defendant for expenses incurred during the federal proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 159 Abs. 5 OG; Appeal on Ancillary Rental Costs Rendered Moot by Constitutional Complaint Ruling: Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist den Klägern eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen, unter solidarischer Haftbarkeit ( Art. 156 Abs. 6 und 7 OG ). Sie haben überdies die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit zu entschädigen (Art. 156 Abs. 6 und 7 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 5 OG ).
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Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4C.427/2006 /len
Beschluss vom 21. März 2007
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.
Parteien
X.________,
Y.________,
Kläger und Berufungskläger,
beide vertreten durch Advokat Andreas Béguin,
gegen
Z.________,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Advokat Lukas Polivka.
Gegenstand
Mietnebenkosten,
Berufung gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 17. August 2006.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. X.________ und Y.________ (Kläger) haben das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 17. August 2006 mit staatsrechtlicher Beschwerde (Verfahren 4P.323/2006) und mit eidgenössischer Berufung angefochten.
Das Bundesgericht hat die staatsrechtliche Beschwerde mit Urteil vom heutigen Tag gutgeheissen und das angefochtene Urteil aufgehoben. Damit ist die Berufung gegenstandslos und demnach abzuschreiben.
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist den Klägern eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen, unter solidarischer Haftbarkeit ( Art. 156 Abs. 6 und 7 OG ). Sie haben überdies die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit zu entschädigen (Art. 156 Abs. 6 und 7 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 5 OG ).
Demnach beschliesst das Bundesgericht:
1. Die Berufung wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3. Die Kläger haben die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4. Dieser Beschluss wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. März 2007
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: