Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4C.427/2006 KI-generiert

Appeal on Ancillary Rental Costs Rendered Moot by Constitutional Complaint Ruling

Geschäftsnummer 4C.427/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding additional rental costs, where the plaintiffs challenged a previous ruling from the appellate court of Basel-Stadt. The plaintiffs filed a constitutional complaint and a federal appeal against this ruling. The Federal Tribunal subsequently annulled the earlier decision, rendering the appeal unnecessary. Consequently, a reduced court fee was imposed on the plaintiffs, who were also ordered to compensate the defendant for expenses incurred during the federal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 159 Abs. 5 OG; Appeal on Ancillary Rental Costs Rendered Moot by Constitutional Complaint Ruling: Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist den Klägern eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen, unter solidarischer Haftbarkeit ( Art. 156 Abs. 6 und 7 OG ). Sie haben überdies die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit zu entschädigen (Art. 156 Abs. 6 und 7 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 5 OG ).

Schlagwörter

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Verfassungsbeschwerde im Ausland Zahlungsbefehl Mietzinsherabsetzung Verstrickungsbruch Nebenkosten Anwaltskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 159 Abs. 5 OG
6 und 7 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 5 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4C.427/2006 /len

Beschluss vom 21. März 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Bundesrichterinnen Klett, Kiss,

Gerichtsschreiber Widmer.

Parteien

X.________,

Y.________,

Kläger und Berufungskläger,

beide vertreten durch Advokat Andreas Béguin,

gegen

Z.________,

Beklagte und Berufungsbeklagte,

vertreten durch Advokat Lukas Polivka.

Gegenstand

Mietnebenkosten,

Berufung gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 17. August 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. X.________ und Y.________ (Kläger) haben das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 17. August 2006 mit staatsrechtlicher Beschwerde (Verfahren 4P.323/2006) und mit eidgenössischer Berufung angefochten.

Das Bundesgericht hat die staatsrechtliche Beschwerde mit Urteil vom heutigen Tag gutgeheissen und das angefochtene Urteil aufgehoben. Damit ist die Berufung gegenstandslos und demnach abzuschreiben.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist den Klägern eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen, unter solidarischer Haftbarkeit ( Art. 156 Abs. 6 und 7 OG ). Sie haben überdies die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit zu entschädigen (Art. 156 Abs. 6 und 7 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 5 OG ).

Demnach beschliesst das Bundesgericht:

1. Die Berufung wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. Die Kläger haben die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4. Dieser Beschluss wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. März 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: