Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4C.391/2001 KI-generiert

Window Manufacturer's Applicability to Carpentry Collective Labour Agreement

Geschäftsnummer 4C.391/2001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between a window manufacturing company and a trade commission regarding the applicability of a collective labor agreement (CLA) for the carpentry trade. The manufacturing company, which produces primarily plastic windows, initially believed it was subject to the CLA but later asserted it had joined a different agreement relating to metalworking. The trade commission contended that the company remained bound by the CLA and sought payment for contributions based on that agreement. The district court ruled in favor of the trade commission, affirming that the company was indeed subject to the CLA. The manufacturer's subsequent appeal to a higher court maintained the challenge to this ruling on grounds of not being in direct competition with CLA-affiliated businesses. The higher court upheld the previous ruling, asserting that the manufacturer operated in a related industry and thus fell under the CLA's scope.

Legislator-Regeste

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Art. 51 Abs. 6 GAV, Art. 87 Abs. 2 OG, Art. 57 Abs. 5 OG, Art. 356b OR, Art. 356b mit, Art. 8 ZGB; Window Manufacturer's Applicability to Carpentry Collective Labour Agreement: The manufacturing company, which produces primarily plastic windows, initially believed it was subject to the CLA but later asserted it had joined a different agreement relating to metalworking. The trade commission contended that the company remained bound by the CLA and sought payment for contributions based on that agreement. The district court ruled in favor of the trade commission, affirming that the company was indeed subject to the CLA. The manufacturer's subsequent appeal to a higher court maintained the challenge to this ruling on grounds of not being in direct competition with CLA-affiliated businesses. The higher court upheld the previous ruling, asserting that the manufacturer operated in a related industry and thus fell under the CLA's scope.

Schlagwörter

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Tarifvertrag Handelsabkommen Werklieferungsvertrag Wirtschaftssektor Zu berücksichtigender Markt unmittelbare Anwendbarkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 51 Abs. 6 GAV
Er kann seine Befugnisse - wo nötig - auf dem Rechtsweg durchsetzen (Art. 51 Abs. 6 GAV).
Art. 87 Abs. 2 OG
Sofern gegen dieses die Berufung offen steht, ist auch die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde unabhängig davon zulässig, ob es einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil nach Art. 87 Abs. 2 OG bewirken kann ( BGE 127 I 92 E.
Art. 57 Abs. 5 OG
Entgegen der Regel von Art. 57 Abs. 5 OG ist die Berufung daher hinsichtlich der Eintretensvoraussetzungen vorab zu behandeln (vgl.
Art. 356b OR
123 zu Art. 356b OR , je mit Hinweisen).
Art. 356b mit
125 zu Art. 356b mit Hinweisen; Stöckli, Berner Kommentar, N.
Art. 8 ZGB
Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe Art. 8 ZGB verletzt.
Art. 1 Abs. 1 AVEG
The Tribunal confirmed the lower court's finding that the standard of direct competition and economic sector affiliation under this provision justifies the applicability of the GAV to the appellant.
Art. 94 Abs. 4 BV
27 und Art. 94 Abs. 4 BV ).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 1 Abs. 1 AVEG

The Tribunal confirmed the lower court's finding that the standard of direct competition and economic sector affiliation under this provision justifies the applicability of the GAV to the appellant.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (15)

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4C.391/2001 /rnd

Urteil vom 30. April 2002

I. Zivilabteilung

Bundesrichterin und Bundesrichter Walter, Präsident,

Klett, Nyffeler,

Gerichtsschreiber Dreifuss.

X.________ AG,

Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jörg Schoch, Marktplatz 4, 9004 St. Gallen,

gegen

Verein Zentrale paritätische Berufskommission Schreinergewerbe (ZPK), 8044 Zürich,

Kläger und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Weber, Werdstrasse 36, 8004 Zürich,

Gesamtarbeitsvertrag

(Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 30. Oktober 2001)

Sachverhalt:

A. Die X.________ AG (Beklagte) stellt vorwiegend Fenster her. Die Produktion setzt sich zu 90% aus Kunststofffenstern und zu 10% aus Metallfenstern zusammen. Daneben produziert sie Metalltüren, Zargen und Fliegengitter. Sie verarbeitet kein Holz, vertreibt aber Holzfenster und Holztüren anderer Produzenten. Diese Verkaufstätigkeit soll im Rahmen des Gesamtumsatzes marginal sein. Dem Verein Paritätische Berufskommission Schreinergewerbe (Kläger) obliegen nach Art. 51 Abs. 3 lit. b und e des vom Bundesrat allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages über das Schreinergewerbe vom 7. November 1996 (GAV Schreinergewerbe, GAV) unter anderem die Aufgaben, über die Unterstellung von Betrieben unter den GAV zu entscheiden und das Inkasso des Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrages zu besorgen. Er kann seine Befugnisse - wo nötig - auf dem Rechtsweg durchsetzen (Art. 51 Abs. 6 GAV).

Bis Ende 1997 ging die Beklagte davon aus, sie unterstehe den vom Bundesrat allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV Schreinergewerbe. Ende März 1998 teilte sie dem Kläger mit, sie sei rückwirkend per 1. Januar 1998 der Schweizerischen Metall-Union beigetreten. Sie halte sich nunmehr allein an den Landesgesamtarbeitsvertrag für das Schweizerische Schlosser-, Metallbau-, Landmaschinen-, Schmiede- und Stahlbaugewerbe (LGAV Metallgewerbe). Der Kläger stellte sich auf den Standpunkt, die Beklagte unterstehe auch nach dem 1. Januar 1998 dem GAV Schreinergewerbe. Sie habe die gemäss diesem GAV geschuldeten Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge weiterhin zu entrichten.

B. Am 22. November 1999 belangte der Kläger die Beklagte beim Bezirksgericht Rorschach unter dem Vorbehalt des Nachklagerechts auf Zahlung eines Fr. 21'000.-- übersteigenden Betrages nebst Zins zu 5% seit 5. November 1998 für Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge gemäss Art. 43 ff. GAV Schreinergewerbe für die Jahre 1998 und 1999. Die Beklagte beantragte, die Klage sei abzuweisen; vorfrageweise sei die Anwendbarkeit des GAV Schreinergewerbe auf ihren Betrieb zu verneinen.

Das Bezirksgericht Rorschach hielt mit Teilurteil vom 7. September/17. Oktober 2000 fest, dass die Beklagte dem GAV Schreinergewerbe unterstehe. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Berufung der Beklagten wies das Kantonsgericht St. Gallen (III. Zivilkammer) mit Urteil vom 30. Oktober 2001 ab.

C. Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte staatsrechtliche Beschwerde und Berufung. In der Berufung beantragt die Beklagte, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Anwendbarkeit des GAV Schreinergewerbe auf ihren Betrieb zu verneinen.

Der Kläger schliesst auf Abweisung der Berufung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Vorinstanz hat die Forderungsklage des Klägers noch nicht beurteilt, sondern nur darüber entschieden, ob die Beklagte dem allgemeinverbindlich erklärten GAV Schreinergewerbe unterstellt ist. Damit hat sie ein Teilurteil gefällt. Sofern gegen dieses die Berufung offen steht, ist auch die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde unabhängig davon zulässig, ob es einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil nach Art. 87 Abs. 2 OG bewirken kann ( BGE 127 I 92 E. 1b S. 94; 117 II 349 E. 2b S. 351; 108 Ia 203 E. 1 S. 204 f.). Entgegen der Regel von Art. 57 Abs. 5 OG ist die Berufung daher hinsichtlich der Eintretensvoraussetzungen vorab zu behandeln (vgl. BGE 86 I 224 S. 226).

1.1 Gegen ein Teilurteil kann Berufung erhoben werden, wenn die davon erfassten Begehren zum Gegenstand eines gesonderten Prozesses hätten gemacht werden können und deren Beurteilung für den Entscheid über die verbleibenden Begehren präjudiziell ist ( BGE 124 III 406 E. 1a S. 409 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall. Steht fest, dass die Beklagte dem GAV Schreinergewerbe untersteht, kann der Kläger daraus ausser Leistungsansprüchen unter anderem auch Kontrollbefugnisse ableiten. Auch konnte der Kläger die Forderung für Vollzugs- und Weiterbildungskostenbeiträge gegen die Beklagte nicht beziffern, da diese seiner Aufforderung zur Herausgabe von Geschäftsunterlagen entgegenhielt, dass sie dem GAV Schreinergewerbe nicht unterstehe (vgl. dazu BGE 123 III 140 E. 2c S. 143 f.). Der Beantwortung der Unterstellungsfrage kommt eine Tragweite zu, die über die Präjudizierung des klägerischen Leistungsbegehrens durch Beantwortung einer Vorfrage hinausreicht. Die Frage hätte auch selbständig im Rahmen einer Feststellungsklage aufgeworfen werden können (vgl. BGE 123 III 49 E. 1 S. 51).

1.2 Auch die weiteren Eintretensvoraussetzungen der Berufung sind vorliegend erfüllt, so dass auf die Berufung einzutreten ist. Namentlich liegt eine Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 44 ff. OG vor: Ansprüche aus Gesamtarbeitsverträgen werden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch dann dem Privatrecht zugeordnet, wenn sie auf allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen beruhen und - wie im vorliegenden Fall - gegenüber Aussenseitern geltend gemacht werden ( BGE 118 II 528 E. 2a S. 531; 98 II 205 E. 1 S. 208 f.; Urteil des Bundesgerichts 4C.46/1995 vom 11. Oktober 1995, JAR 1997 S. 272, E. 1; Schönenberger/Vischer, Zürcher Kommentar, N. 144 zu Art. 356b OR ). Auch Streitigkeiten über den Geltungsbereich eines allgemeinverbindlich erklärten GAV entscheidet der Zivilrichter (Urteil vom 11. Oktober 1995, a.a.O., E. 2; Schönenberger/Vischer, a.a.O., N. 125 zu Art. 356b mit Hinweisen; Stöckli, Berner Kommentar, N. 88 zu Art. 356b; Streiff/von Kaenel, Arbeitsvertrag, 5. Auflage, Zürich 1992, N. 11 zu Art. 356b).

2. Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe Art. 8 ZGB verletzt. Sie habe ihr den Nachweis verweigert, dass keine direkte Konkurrenz zwischen Herstellern von Kunststofffenstern und solchen aus Holz- und Holzmetall besteht bzw. dass sich der relevante Markt für Kunststofffenster und jener für Holz- und Holzmetallfenster klar voneinander unterschieden. Auch zur Behauptung, dass zahlreiche andere Kunststofffensterhersteller existierten, die auf demselben "relevanten Markt" tätig seien, aber dem GAV für das Metallgewerbe unterstellt seien, habe die Vorinstanz die angebotenen Beweismittel nicht abgenommen.

Die Rüge erweist sich als unbegründet. Art. 8 ZGB schreibt dem Richter nicht vor, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären und wie das Ergebnis zu würdigen ist. Bundesrechtlich ist auch eine antizipierte Beweiswürdigung nicht ausgeschlossen ( BGE 122 III 219 E. 3c S. 223 f. mit Hinweisen). Hinsichtlich der angeführten Behauptungen liegt kein offenes Beweisergebnis vor. Die Vorinstanz hat es aufgrund der erhobenen Beweise als erwiesen betrachtet, dass eine Konkurrenz zwischen Kunststofffensterherstellern einerseits und Herstellern von Holzfenstern bzw. Holzmetallfenstern anderseits besteht, nicht aber zwischen Kunststofffensterherstellern und Metallfensterherstellern. Ferner hat die Vorinstanz die von der Beklagten aufgestellte Behauptung, dass zahlreiche andere Kunststofffensterhersteller existierten, die auf demselben "relevanten Markt" tätig seien, aber dem GAV für das Metallgewerbe unterstellt seien, als durch unbestrittene Abklärungsergebnisse des Klägers widerlegt betrachtet. Die erhobene Rüge läuft auf eine Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung hinaus, die im Rahmen der Berufung nicht zu hören ist.

3.

3.1 Nach Art. 1 Abs. 1 AVEG kann der Geltungsbereich eines Gesamtarbeitsvertrages durch Allgemeinverbindlicherklärung auf daran nicht beteiligte Arbeitgeber ausgedehnt werden, die zum "betreffenden Wirtschaftszweig" gehören. Wie das Bundesgericht in einem Urteil vom 11. Oktober 1995 (4C.46/1995, E. 3a, JAR 1997 S. 272 ff.) festgehalten hat, lässt sich der Begriff des Wirtschaftszweiges nicht ein für allemal in einem bestimmten Sinne definieren. Er kann je nach den Umständen des Einzelfalles ein weiteres oder ein engeres Spektrum von Betrieben umfassen.

Ausgangspunkt ist das betriebliche Spektrum, das die Mitglieder der als Vertragsparteien auftretenden Arbeitgeberverbände verkörpern. Dieses Spektrum bildet den von den GAV-Parteien gewollten natürlichen Anwendungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages, den die Allgemeinverbindlicherklärung nicht erweitern kann (vgl. Schönenberger/Vischer, a.a.O., N. 123 zu Art. 356b OR , je mit Hinweisen). Zudem ist bei der Allgemeinverbindlicherklärung in verfassungskonformer Auslegung von Art. 1 Abs. 1 AVEG darauf zu achten, dass direkte Konkurrenten in ihrer Wirtschaftsfreiheit gleichmässig eingeschränkt werden und im wirtschaftlichen Wettbewerb gleich lange Spiesse erhalten (vgl. Art. 27 und Art. 94 Abs. 4 BV ).

Das Bundesgericht hat sich der bundesrätlichen Praxis zur Allgemeinverbindlicherklärung angeschlossen, die diesen Anforderungen Rechnung trägt. Danach müssen die Betriebe, für die ein Gesamtarbeitsvertrag allgemeinverbindlich erklärt wird, Erzeugnisse oder Dienstleistungen gleicher Art anbieten wie Betriebe, die am Gesamtarbeitsvertrag beteiligt sind. Es muss mithin ein direktes Konkurrenzverhältnis zu solchen Betrieben vorliegen (Urteil vom 11. Oktober 1995, a.a.O., E. 3a, mit Hinweis auf die Auskunft des BIGA vom 2. April 1970 in ARV 1971 S. 21 f.; bestätigt im Urteil 4C.409/1995 vom 15.

Mai 1996, E. 2a a.E., JAR 1997 S. 265 ff.. Vgl. auch Stöckli, a.a.O., N. 52 zu Art. 356 OR ). Darüber hinaus rechtfertigt es sich bei der Prüfung der Frage, ob eine bestimmte Art neuer Betriebe einem bestehenden Wirtschaftszweig zugeordnet werden kann, jeweils auch, die branchenmässige Herkunft dieser Betriebe mitzuberücksichtigen, wie sie sich aus der historischen Entwicklung ergibt. Damit wird den Umständen Rechnung getragen, dass die branchenweise Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen auf den historisch gewachsenen Strukturen der Wirtschaft aufbaut, sich jedoch im modernen Wirtschaftsleben innerhalb der einzelnen Branchen infolge des technischen Fortschritts laufend Veränderungen ergeben (Urteil vom 11.

Oktober 1995, a.a.O., E. 3a).

3.2 Der Bundesrat hat den GAV Schreinergewerbe mit Beschluss vom 27. Januar 1997 (BRB; BBl 1997 I S. 838 f.) allgemeinverbindlich erklärt. Dabei hat er in Art. 2 Abs. 2 BRB - wie in früheren Allgemeinverbindlicherklärungen (vgl. Urteil vom 11. Oktober 1995, a.a.O., E. 4b) - neben eigentlichen Schreinereien ausdrücklich auch Betriebe in den Geltungsbereich des GAV einbezogen, die "Erzeugnisse verwandter Berufszweige herstellen, montieren oder reparieren" bzw. "Arbeiten verwandter Berufszweige ausführen". Als Beispiele nennt der BRB neben Bau- und Möbelschreinereien unter anderem namentlich die Hersteller von Fenstern aus Holz, Holz-Metall und Kunststoff. Die Allgemeinverbindlicherklärung vom 27. Januar 1997 erfasst daher nach ihrem Wortlaut auch Betriebe, die sich der Herstellung von Kunststofffenstern widmen.

Das Kantonsgericht stellte für das Bundesgericht verbindlich fest, dass die Kunststofffensterproduktion dem Betrieb der Beklagten das eigentliche Gepräge gebe. Am GAV Schreinergewerbe seien Betriebe beteiligt, die in erheblichem Umfang Kunststofffenster produzierten. Der Markt für Kunststofffenster überschneide sich massgeblich mit demjenigen für Holzfenster, nicht jedoch mit demjenigen für Metallfenster. Auch sei die Kunststofffensterproduktion historisch gesehen im Wesentlichen aus dem traditionellen Schreinerhandwerk hervorgegangen. Gestützt auf diese Feststellungen erklärte das Kantonsgericht den GAV Schreinergewerbe für die Beklagte in Anlehnung an die vorstehend dargestellte bundesgerichtliche Praxis und in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVEG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 BRB für verbindlich.

3.3 Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass sie von der bundesrätlichen Allgemeinverbindlicherklärung erfasst wird. Sie macht jedoch geltend, der BRB sei zu weit gefasst und bedürfte einer Einschränkung hinsichtlich Betrieben, die - wie sie zu 90 % - Kunststofffenster herstellten. Diese stünden mit Betrieben, die vorwiegend Holzfenster herstellten, nicht in direkter Konkurrenz, wenn ein zutreffender Konkurrenzbegriff angewendet werde, der dem Gesichtspunkt des verfassungsmässigen Gebots der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen Rechnung trage. Nach der zutreffenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Gleichbehandlung der Gewerbegenossen dürfe nur dann von einem direkten Konkurrenzverhältnis ausgegangen werden, wenn Betriebe der gleichen Branche sich mit gleichen Angeboten an dasselbe Publikum richteten, um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen. Eventuell sei es auch denkbar, bei der Beantwortung der Konkurrenzfrage auf die Tätigkeit für einen "relevanten Markt" im Sinne von Art. 4 des Kartellgesetzes abzustellen. Der relevante Markt umfasse nach Art. 11 Abs. 3 der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen vom 17. Juni 1996 (SR 251.4) "alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden". Es sei danach möglich, die Definition des relevanten Marktes in einer Weise auszudehnen, "dass nicht nur Hersteller von Kunststofffenstern, sondern auch solche von Holz- und/oder Holzmetallfenstern als auf demselben relevanten Markt tätig angesehen" würden. In diesem Fall sei aber nicht einzusehen, weshalb eine Reihe von Produzenten von "Kunststoff- und sogar von Holz- und Holzmetallfenstern" dem GAV Schreinergewerbe nicht unterstellt werden müssten (sondern allein dem LGAV Metallgewerbe). Die Unterstellung der Beklagten unter den GAV Schreinergewerbe sei daher auch insoweit mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen nicht zu vereinbaren. Das Kantonsgericht hätte bei verfassungskonformer bzw. das Kartellrecht berücksichtigender Anwendung von Art. 1 AVEG , den Art. 2 Abs. 2 BRB nicht uneingeschränkt anwenden dürfen. Es habe Art. 1 AVEG verletzt, indem es die Beklagte als Kunststofffensterherstellerin nicht vom Geltungsbereich des GAV ausgenommen habe.

3.4 Die Rüge erweist sich als unbegründet. Aufgrund der Ausführungen der Beklagten besteht kein Grund, von der vorstehend (E. 3.1) dargestellten Rechtsprechung abzuweichen, wonach ein Betrieb mit am GAV beteiligten Betrieben in direkter Konkurrenz steht und damit zum gleichen Wirtschaftszweig im Sinne von Art. 1 Abs. 1 AVEG gehört, wenn er Erzeugnisse und Dienstleistungen gleicher Art wie diese Betriebe anbietet. Diese Auslegung von Art. 1 Abs. 1 AVEG stellt sicher, dass nicht nur Hersteller von gleichen Erzeugnissen und Dienstleistungen, vorliegend also von Holzfenstern, untereinander den gleichen gesamtarbeitsvertraglichen Regeln unterstellt werden. Vielmehr werden auch Hersteller gleichartiger Erzeugnisse und Dienstleistungen, deren Markt sich überschneidet, denselben Regeln unterworfen. Damit erhalten alle Konkurrenten, die auf einem bestimmten Markt im Wettbewerb stehen, gleiche kollektivarbeitsvertragliche Bedingungen und wird dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen so weit wie möglich entsprochen. Dieses Ziel würde nicht erreicht, wenn nur die Hersteller gleicher Erzeugnisse und Dienstleistungen den gleichen Regeln unterworfen würden, ungeachtet, ob sie auf denselben Märkten tätig sind.

Die Beklagte befürwortet eventuell eine an das Kartellrecht angelehnte Auslegung des Begriffs der Zugehörigkeit zum gleichen Wirtschaftszweig im Sinne von Art. 1 Abs. 1 AVEG . Danach sei für die Zugehörigkeit ausschlaggebend, ob die interessierenden Betriebe auf demselben "relevanten Markt" produzieren und verkaufen würden, indem ihre Produkte als substituierbar anzusehen seien. Diese Auslegung kommt derjenigen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Betriebe Erzeugnisse und Dienstleistungen gleicher Art anbieten müssen, nahe. Die Beklagte wirft der Vorinstanz denn auch nicht deshalb eine verfassungswidrige Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVEG vor, weil es den Begriff der Zugehörigkeit zum gleichen Wirtschaftszweig nicht in diesem Sinne ausgelegt habe. Sie rügt in diesem Zusammenhang einzig, die von der Vorinstanz vorgenommene Anwendung von Art. 1 AVEG habe zur Folge, dass verschiedene Anbieter von "Kunststoff- und/oder Metallfenstern bzw. von Holz-/Holzmetallfenstern", obwohl auf demselben Markt tätig, nicht gleichsam den Bestimmungen des GAV Schreinergewerbes unterstellt werden müssten. Diese Rüge kann nicht gehört werden, weil die tatsächliche Behauptung, dass zahlreiche Hersteller von Kunststofffenstern dem GAV Schreinergewerbe nicht unterstellt seien, in den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz keine Stütze finden, und die Beklagte hierzu keine zulässigen Sachverhaltsrügen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG erhebt.

4. Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen. Die Beklagte hat dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ); die Bestimmung von Art. 343 Abs. 3 OR , die vorsieht, dass den Parteien in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis weder Gebühren noch Auslagen des Gerichts auferlegt werden dürfen, findet auf das vorliegende Verfahren keine Anwendung, da sie nur Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern beschlägt, nicht jedoch kollektive Arbeitsstreitigkeiten zwischen einem Betrieb und einem Verband (Staehelin, Zürcher Kommentar, N. 5 und 11 zu Art. 343 OR ; Streiff/von Känel, a.a.O., N. 4 zu Art. 343 OR ). Weiter hat die Beklagte den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen ( Art. 159 Abs. 2 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 30. Oktober 2001 bestätigt.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beklagten auferlegt.

3. Die Beklagte hat den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. April 2002

Im Namen der I. Zivilabteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: