The case involves a patent infringement dispute where the defendant failed to submit a required cost deposit by the deadline set by the court, which led to the dismissal of the appeal against a prior ruling made by the Commercial Court of Zurich
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a patent infringement dispute where the defendant failed to submit a required cost deposit by the deadline set by the court, which led to the dismissal of the appeal against a prior ruling made by the Commercial Court of Zurich. Additionally, the court noted that the defendant's appeal did not meet the necessary legal requirements for justification, indicating a misunderstanding of the legal process. Consequently, the appeal was not admitted, and the defendant was ordered to pay the court fees.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 150 Abs. 4 OG, Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Art. 36a OG; The case involves a patent infringement dispute where the defendant failed to submit a required cost deposit by the deadline set by the court, which led to the dismissal of the appeal against a prior ruling made by the Commercial Court of Zurich: Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass inskünftig solche Eingaben in dieser Sache ohne weiteres abgelegt werden.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4C.364/2006 /len
Urteil vom 31. Januar 2007
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
Gerichtsschreiberin Weiss.
Parteien
X.________,
Beklagter und Berufungskläger,
gegen
Y.________ AG,
Klägerin und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Peter Kümin.
Gegenstand
Patentverletzung,
Berufung gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 26. September 2006.
Das Bundesgericht hat in Erwägung,
dass der Beklagte mit Verfügung vom 4. Dezember 2006 aufgefordert wurde, spätestens bis am 10. Januar 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 6'000.-- einzuzahlen;
dass der Beklagte den Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht bezahlt hat, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten ist ( Art. 150 Abs. 4 OG );
dass die Eingabe des Beklagten im Übrigen den Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels ( Art. 55 Abs. 1 lit. c OG ) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Berufung auch aus diesem Grund nicht einzutreten wäre;
dass der Beklagte die prozessrechtliche Lage in jeder Hinsicht verkennt, wie ihm bereits in früheren Verfahren entgegengehalten worden ist;
dass es sich rechtfertigt, inskünftig solche Eingaben in dieser Sache ohne weiteres abzulegen;
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beklagten auferlegt.
3. Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass inskünftig solche Eingaben in dieser Sache ohne weiteres abgelegt werden.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Januar 2007
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: