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4C.364/2006 KI-generiert

The case involves a patent infringement dispute where the defendant failed to submit a required cost deposit by the deadline set by the court, which led to the dismissal of the appeal against a prior ruling made by the Commercial Court of Zurich

Geschäftsnummer 4C.364/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a patent infringement dispute where the defendant failed to submit a required cost deposit by the deadline set by the court, which led to the dismissal of the appeal against a prior ruling made by the Commercial Court of Zurich. Additionally, the court noted that the defendant's appeal did not meet the necessary legal requirements for justification, indicating a misunderstanding of the legal process. Consequently, the appeal was not admitted, and the defendant was ordered to pay the court fees.

Legislator-Regeste

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Art. 150 Abs. 4 OG, Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Art. 36a OG; The case involves a patent infringement dispute where the defendant failed to submit a required cost deposit by the deadline set by the court, which led to the dismissal of the appeal against a prior ruling made by the Commercial Court of Zurich: Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass inskünftig solche Eingaben in dieser Sache ohne weiteres abgelegt werden.

Schlagwörter

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Patentverletzung Leistung des Kostenvorschusses unbezahlte Mietkaution Kostenvorschuss Zahlungsfrist materielle Voraussetzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 150 Abs. 4 OG
dass der Beklagte den Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht bezahlt hat, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten ist ( Art. 150 Abs. 4 OG );
Art. 55 Abs. 1 lit. c OG
dass die Eingabe des Beklagten im Übrigen den Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels ( Art. 55 Abs. 1 lit. c OG ) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Berufung auch aus diesem Grund nicht einzutreten wäre;
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4C.364/2006 /len

Urteil vom 31. Januar 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Bundesrichterinnen Klett, Kiss,

Gerichtsschreiberin Weiss.

Parteien

X.________,

Beklagter und Berufungskläger,

gegen

Y.________ AG,

Klägerin und Berufungsbeklagte,

vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Peter Kümin.

Gegenstand

Patentverletzung,

Berufung gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 26. September 2006.

Das Bundesgericht hat in Erwägung,

dass der Beklagte mit Verfügung vom 4. Dezember 2006 aufgefordert wurde, spätestens bis am 10. Januar 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 6'000.-- einzuzahlen;

dass der Beklagte den Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht bezahlt hat, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten ist ( Art. 150 Abs. 4 OG );

dass die Eingabe des Beklagten im Übrigen den Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels ( Art. 55 Abs. 1 lit. c OG ) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Berufung auch aus diesem Grund nicht einzutreten wäre;

dass der Beklagte die prozessrechtliche Lage in jeder Hinsicht verkennt, wie ihm bereits in früheren Verfahren entgegengehalten worden ist;

dass es sich rechtfertigt, inskünftig solche Eingaben in dieser Sache ohne weiteres abzulegen;

im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beklagten auferlegt.

3. Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass inskünftig solche Eingaben in dieser Sache ohne weiteres abgelegt werden.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Januar 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: