Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4C.340/2004 KI-generiert

Employee Claim Quantification in Judicial Discretion Dispute

Geschäftsnummer 4C.340/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a plaintiff who had been employed by a company since January 1987 and suffered a heart attack in December 1996, leading to partial or total inability to work. The company terminated his employment in April 2002. In December 2002, the plaintiff filed a lawsuit seeking a monetary amount not exceeding CHF 30,000 and a work certificate. The initial court dismissed his claim, and the subsequent appeal by the plaintiff to the cantonal court was also dismissed due to insufficient specification of the claimed amount. The plaintiff then appealed to the Swiss Federal Tribunal, contesting the lower court's decision and requirements concerning the precise monetary demand in his legal submission.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 55 Abs. 1 Bst, Art. 63 Abs. 2 OG, Art. 55 OG, Art. 63 OG, Art. 51 OG, Art. 343 OR; Employee Claim Quantification in Judicial Discretion Dispute: The company terminated his employment in April 2002. In December 2002, the plaintiff filed a lawsuit seeking a monetary amount not exceeding CHF 30,000 and a work certificate. The initial court dismissed his claim, and the subsequent appeal by the plaintiff to the cantonal court was also dismissed due to insufficient specification of the claimed amount. The plaintiff then appealed to the Swiss Federal Tribunal, contesting the lower court's decision and requirements concerning the precise monetary demand in his legal submission.

Schlagwörter

KI-generiert
Entschädigungsregelung richterliches Ermessen Beendigung des Arbeitsverhältnisses Verfahrensverletzungen Bezifferung des Rechtsbegehrens Verpflichtung zur Geldzahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 55 Abs. 1 Bst
Die Berufungsschrift muss die genaue Angabe darüber enthalten, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 55 Abs. 1 Bst.
Art. 63 Abs. 2 OG
Soweit der Kläger damit überhaupt eine Versehensrüge nach Art. 63 Abs. 2 OG erheben will (vgl.
Art. 55 OG
Die Berufungsschrift muss die genaue Angabe darüber enthalten, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 55 Abs.
Art. 63 OG
5.1 zu Art. 63 OG mit Hinweisen; ferner BGE 101 Ib 220 E.
Art. 51 OG
Sie hat damit keine bundesrechtlich geregelte Frage entschieden, und der Kläger beruft sich in diesem Zusammenhang, wie nachfolgend darzulegen ist, zu Unrecht auf Art. 51 OG und auf Art.
Art. 343 OR
Cited in the reasoning for making the federal court proceedings cost-free due to the dispute value not reaching the threshold specified in this article.
Art. 55 Abs. 1 lit. c OG
1 und Art. 55 Abs. 1 lit. c OG ).
Art. 51 Abs. 1 lit. a OG
Sie hat damit keine bundesrechtlich geregelte Frage entschieden, und der Kläger beruft sich in diesem Zusammenhang, wie nachfolgend darzulegen ist, zu Unrecht auf Art. 51 OG und auf Art.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 343 OR

Cited in the reasoning for making the federal court proceedings cost-free due to the dispute value not reaching the threshold specified in this article.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (21)

10/2021/14/E (2023-01-12) · sh
Child Support Claim Amendments and Retroactive Offset Quantification in Appeal
«…erden, wenn und soweit die Parteien ein formgültiges Rechtsschutzersuchen an die Rechtsmittelinstanz richten (vgl. BGer 4C.340/2004 vom 2. Dezember 2004 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 131 III 243). 1.3.3. Die Berufungsklägerin brachte im Laufe des kanto…»
BGE 137 III 617
Maintenance Calculation Appeal Insufficiently Specified
«…Untersuchungsmaxime ergibt sich auch keine Pflicht des Gerichts, die Parteien in prozessualen Fragen zu beraten (Urteil 4C.340/2004 vom 2. Dezember 2004 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 131 III 243 ). 6. 6.1 Es stellt damit grundsätzlich keine formelle R…»
BGE 131 III 243
Claim Quantification in Unfair Dismissal Compensation Cases Subject to Judicial Discretion
«…Urteilskopf 131 III 243 32. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung i.S. X. gegen Y. AG (Berufung) 4C.340/2004 vom 2. Dezember 2004 Regeste Vorrang des Bundesrechts; Pflicht zur Bezifferung des Rechtsbegehrens. Das Bundesrecht sch…»
4A_482/2024 (2025-08-12)
Swiss Supreme Court Clarifies Scope of Inquisitorial Principle with Professionally Qualified Agent in Labour Disputes
«…ordonnée à la question de savoir si la partie considérée procède seule ou si elle est représentée par un avocat (arrêts 4C.340/2004 du 2 décembre 2004 consid. 4.2, non publié in [ATF 131 III 243](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/h…»
LF220043 (2022-08-11) · zh
Property Owner v. Unauthorized Parking Prohibition Denial
«…gen es zur Gutheissung eines Gesuches bedarf (vgl. zum Ganzen auch: BGer 4A_519/2010 vom 11. November 2010 E. 2.2; BGer 4C.340/2004 vom -8- 2. Dezember 2004, E. 4.2 m.H., nicht publ. in BGE 131 III 243; E. 4.2…»
12.2017.105 (2019-02-28) · ti
Sublessee Appeal Regarding Rent Set-Off Denial
«…ntroversia, che resta nella libera disposizione delle parti (cfr. sentenza del Tribunale federale 2 dicembre 2004, inc. 4C.340/2004 , consid. 4.1; v. Trezzini, op. cit., n. 1 segg. ad art. 247). Queste rimangono tenute a esporre – nei modi e nei tempi…»
C1 14 292 (2015-11-03) · vs
Orderly's Appeal Against Termination for Gross Negligence Leading to Resident's Death
«…rne ainsi la collecte de la matière du procès, mais non les questions liées au début et à la fin de la procédure (arrêt 4C.340/2004 du 2 décembre 2004 consid. 4.1, non publié aux ATF 131 III 243) ; elle n'autorise pas non plus le juge à faire fi des c…»
RU110053 (2012-05-18) · zh
Appeal Granted: Denial of Free Legal Counsel for Conciliation Overturned
«…ichts, die Parteien in prozessualen Fragen zu beraten (BGer 4A_238/2010 mit Verweis auf BGE 130 III 102 E. 2.2 und BGer 4C.340/2004). Dies muss vorliegend umso mehr gelten, als im arbeitsrechtlichen Verfahren der abgeschwächte Untersuchungsgrundsatz g…»
4A_420/2011 (2012-05-14)
Subsidiary Solidarity Obligation for Insolvent Parent's Severance Violates Capital Protection
«…e hier anwaltlich vertreten sind ( BGE 130 III 102 E. 2.2 S. 107; 111 II 281 E. 3; 107 II 233 E. 2c S. 236; Urteil 4C.340/2004 vom 2. Dezember 2004 E. 4.2, nicht publiziert in: BGE 131 III 243 ). Auf die Gehörsrüge kann daher mangels hinreichend…»
5A_663/2011 (2011-12-08)
Swiss Federal Supreme Court on Specificity of Monetary Claims in Matrimonial Protection Appeals
«…Untersuchungsmaxime ergibt sich auch keine Pflicht des Gerichts, die Parteien in prozessualen Fragen zu beraten (Urteil 4C.340/2004 vom 2. Dezember 2004 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 131 III 243 ). 6. 6.1 Es stellt damit grundsätzlich keine formelle R…»
16.2010.22 (2011-03-07) · ti
Employer Appeal on Unpaid Wages and Evidentiary Review in Employment Dispute
«…atorio - ovvero l'accertamento dei fatti rilevanti ai fini del giudizio - dinanzi al giudice di prima istanza (sentenza 4C.340/2004 del 2 dicembre 2004 consid. 4.1, non pubblicato in DTF 131 III 243), non invece l'oggetto della controversia, che resta…»
4A_517/2010 (2010-11-11)
Employee Wrongful Dismissal and Salary Continuation During Sickness Leave
«…chwerdeführerin - von Anfang an anwaltlich vertreten ist (Urteil 4A_635/2009 vom 24. März 2010 E. 2.2; vgl. auch Urteil 4C.340/2004 vom 2. Dezember 2004 E. 4.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 131 III 243 ). 3.2.4 Die Beschwerdeführerin beanstande…»
4A_519/2010 (2010-11-11)
Fish Farm Employee Dismissal Suit
«…achen, ob eine Partei selbständig auftritt oder anwaltlich vertreten ist (Urteile 4A_635/2009 vom 24. März 2010 E. 2.2; 4C.340/2004 vom 2. Dezember 2004 E. 4.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 131 III 243 ). 2.3 Die Beschwerdeführerin trägt ledigl…»
4A_238/2010 (2010-07-12)
Employee v. Canton: Right to Legal Aid in Mandatory Labor Conciliation
«…dsatz ergibt sich grundsätzlich auch keine Pflicht des Gerichts, die Parteien in prozessualen Fragen zu beraten (Urteil 4C.340/2004 vom 2. Dezember 2004 E. 4.1). 2.4 Gemäss Art. 151 Abs. 1 des St. Galler Zivilprozessgesetzes vom 20. Dezember 1990 (ZP…»
4A_522/2008 (2009-09-03)
Insurance Non-Disclosure and Evidentiary Deficiencies in Employment Appeal
«…torio - ovvero l'accertamento dei fatti rilevanti ai fini del giudizio - dinanzi al giudice di prima istanza, (sentenza 4C.340/2004 del 2 dicembre 2004 consid. 4.1, non pubblicato in DTF 131 III 243 ), non invece l'oggetto della controversia, che res…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4C.340/2004 /zga

Urteil vom 2. Dezember 2004

I. Zivilabteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler,

Bundesrichterin Kiss, Ersatzrichter Geiser,

Gerichtsschreiber Widmer.

Parteien

X.________,

Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Fürsprecher Dr. Charles Wick,

gegen

Y.________ AG,

Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Zbinden.

Gegenstand

Arbeitsvertrag,

Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, II. Appellationshof, vom 27. Juli 2004.

Sachverhalt:

A. X.________ (Kläger) arbeitete seit dem 1. Januar 1987 bei der Y.________ AG (Beklagte). Nachdem er im Dezember 1996 einen Herzinfarkt erlitten hatte und in der Folge nur noch teilweise bzw. gar nicht mehr arbeitsfähig war, kündigte ihm die Beklagte am 23. April 2002 auf den 31. Juli 2002.

B. Mit Klage vom 11. Dezember 2002 beantragte der Kläger bei der Gewerbekammer des Bezirksgerichts der Sense, die Beklagte sei teilklageweise zu verurteilen, ihm einen gerichtlich zu bestimmenden, Fr. 30'000.-- nicht erreichenden Betrag zuzüglich Zins zu zahlen und ein Arbeitszeugnis auszustellen. Mit Urteil vom 13. August 2003 wies die Gewerbekammer die Klage ab und auferlegte die Parteikosten dem Kläger.

Eine dagegen gerichtete kantonalrechtliche Berufung des Klägers wies das Kantonsgericht Freiburg am 27. Juli 2004 ab, soweit sie sich gegen die Parteikostenverlegung der Gewerbekammer richtete. Im Übrigen trat das Gericht auf das Rechtsmittel nicht ein, weil der Kläger den begehrten Betrag im Berufungsverfahren nicht ausreichend beziffert habe, und bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid.

C. Der Kläger gelangt gegen dieses Urteil mit Berufung an das Bundesgericht. Die Y.________ AG beantragt die Abweisung des Rechtsmittels.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Kläger beantragt vor Bundesgericht in erster Linie, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das vor dem Kantonsgericht gestellte Rechtsbegehren zu beurteilen. In zweiter Linie verlangt er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines gerichtlich zu bestimmenden, Fr. 19'064.45 übersteigenden und Fr. 30'000.- nicht erreichenden Betrages.

Es fragt sich, ob diese Berufungsanträge zulässig sind. Die Berufungsschrift muss die genaue Angabe darüber enthalten, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 55 Abs. 1 Bst. b OG). Dabei verlangt das Bundesgericht in ständiger Praxis die Bezifferung der Geldsumme, zu deren Zahlung die Gegenpartei verpflichtet werden soll. Vorliegend ist aber zu beachten, dass die Vorinstanz den Rechtsstreit hinsichtlich der gestellten Forderung materiell nicht beurteilte. Sie trat auf das Rechtsmittel insoweit aus prozessualen Gründen nicht ein und bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid. Unter diesen Umständen erscheint es zulässig, dass der Kläger mit seinem vorliegenden Rechtsbegehren bloss verlangt, die Vorinstanz anzuweisen, die Sache materiell zu beurteilen. Denn das Bundesgericht könnte auch bei einer Gutheissung der Berufung nicht in der Sache selber entscheiden, solange nicht das Kantonsgericht den Rechtsstreit materiell beurteilt und die dazu erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat (vgl. BGE 125 III 412 E. 1b S. 414 mit Hinweisen).

Überdies kann das Eventualbegehren dahin verstanden werden, dass dem Kläger Fr. 19'064.45 zuzusprechen seien. Auch insofern ist das Rechtsbegehren zulässig (vgl. dazu BGE 119 II 333 E. 3; 105 II 308 E. 6).

2. Nach den Feststellungen des Kantonsgerichts hat der Kläger den im vorinstanzlichen Verfahren geforderten Betrag nicht genau beziffert. Mit seinem Begehren, einen gerichtlich zu bestimmenden, Fr. 30'000.-- nicht erreichenden Betrag zu bezahlen, lege er die Festsetzung des geforderten Betrages in das Ermessen des Appellationshofs.

Der Kläger macht geltend, die Vorinstanz habe dabei übersehen, dass er seine Forderung in der Begründung seiner Klageschrift auf Franken und Rappen genau beziffert habe, soweit ihm dies möglich gewesen sei. Soweit der Kläger damit überhaupt eine Versehensrüge nach Art. 63 Abs. 2 OG erheben will (vgl. dazu BGE 130 III 102 E. 2.2; 127 III 248 E. 2c S. 252; 115 II 484 E. 2a S. 485 f., je mit Hinweisen), kann auf diese nicht eingetreten werden, da sie jedenfalls keinen für die Anwendung von Bundeszivilrecht wesentlichen Umstand bzw. keine nach Bundesrecht zu beurteilende Tatsache betrifft (vgl. dazu 96 I 193 E. 2 S. 197; Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Berne 1990, N. 1.6.2 zu Art. 55 OG , N. 5.1 zu Art. 63 OG mit Hinweisen; ferner BGE 101 Ib 220 E. 1):

Die Fragen, wie ein Rechtsmittelbegehren zu formulieren ist, damit darauf eingetreten werden kann, und ob bei dessen Auslegung Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren zu berücksichtigen sind, werden vom kantonalen Prozessrecht geregelt (vgl. dazu Peter Loosli, Die unbezifferte Forderungsklage, Diss. Zürich 1977, S. 12 f., 35). Vorbehalten bleiben dabei Fälle, in denen das Bundesrecht den Kantonen im Interesse der Verwirklichung des materiellen Bundesrechts die Zulassung von unbezifferten Begehren vorschreibt (vgl. die nachfolgende Erwägung 5). Die Vorinstanz ist nach den erwähnten Feststellungen auf das im kantonalen Berufungsverfahren gestellte Begehren des Klägers nicht eingetreten, weil sie dieses nach den entsprechenden Vorschriften des kantonalen Prozessrechts als nicht hinreichend beziffert betrachtet hat. Sie hat damit keine bundesrechtlich geregelte Frage entschieden, und der Kläger beruft sich in diesem Zusammenhang, wie nachfolgend darzulegen ist, zu Unrecht auf Art. 51 OG und auf Art. 343 OR . Es könnte sich insoweit einzig fragen, ob die Vorinstanz das betreffende kantonale Recht unter Verletzung verfassungsmässiger Rechte des Klägers angewendet hat. Eine entsprechende Rechtsverletzung kann indessen mit eidgenössischer Berufung, auf die hin das Bundesgericht nur die Anwendung des Bundeszivilrechts prüfen kann, nicht geltend gemacht werden, sondern wäre mit staatsrechtlicher Beschwerde zu rügen ( Art. 43 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 1 lit. c OG ).

3. Der Kläger wirft der Vorinstanz vor, Art. 51 Abs. 1 lit. a OG verletzt zu haben, weil sie auf sein Rechtsbegehren in der Sache mangels Bezifferung des verlangten Betrages nicht eingetreten sei, ohne ihrer Verpflichtung nachzukommen, den Steitwert - und damit auch den im Rechtsmittelverfahren begehrten Betrag - aus der Klageschrift zu ermitteln.

Diese Rüge geht fehl. Die angerufene Norm regelt nicht die Frage, welche Anforderungen die kantonale Instanz an die Formulierung des vor ihr erhobenen Rechtsbegehrens stellen darf, sondern hält die kantonalen Gerichte einzig an, in Fällen, in denen bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten nicht eine bestimmt bezifferte Geldsumme gefordert ist, den Streitwert festzustellen, soweit dies ohne Weiterungen möglich ist. Aus dem Urteil soll dadurch ersichtlich werden, ob eine Berufung zulässig ist oder nicht (vgl. Poudret, a.a.O., N. 2 zu Art. 51 OG ). Eine Verletzung dieser Bestimmung führt zudem nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vielmehr handelt es sich um eine blosse Ordnungsvorschrift (Poudret, a.a.O., N. 2 zu Art. 51 OG , N. 2 f. zu Art. 52 OG ).

Die Bestimmung von Art. 51 Abs. 1 lit. a OG hat auch im Übrigen keinen direkten Zusammenhang mit einer Verpflichtung des Klägers, sein Rechtsbegehren im kantonalen Verfahren genau zu beziffern, sondern verlangt einzig, dass in der Klage anzugeben ist, ob der für eine Berufung an das Bundesgericht erforderliche Streitwert erreicht ist. Ob eine genaue Bezifferung vor den kantonalen Instanzen vorzunehmen ist, bestimmt sich - wie schon dargelegt - grundsätzlich nach dem kantonalen Prozessrecht, das im Berufungsverfahren nicht überprüft werden kann ( Art. 43 und Art. 55 Abs. 1 lit. c OG ). Das Bundesrechtspflegegesetz äussert sich zu dieser Frage nicht.

4.

4.1 Weiter macht der Kläger geltend, die Vorinstanz hätte ihn auf Grund von Art. 343 Abs. 4 OR darauf aufmerksam machen müssen, dass er sein Rechtsbegehren präzisieren müsse, bevor sie wegen der fehlenden Angabe eines genauen Forderungsbetrages auf die Klage materiell nicht eingehe. Dabei verkennt er die Tragweite dieser Bestimmung.

Art. 343 Abs. 4 OR sieht für Arbeitsrechtsstreitigkeiten bis zu einem bestimmten Streitwert die Untersuchungsmaxime vor. Diese betrifft nur die Art der Sammlung des Prozessstoffes, nicht aber die Frage der Einleitung und Beendigung des Verfahrens (Staehelin, Zürcher Kommentar, N. 33 zu Art. 343 OR ). Sie beschlägt deshalb auch nicht die Frage, wie das Rechtsbegehren formuliert sein muss, damit der Rechtsstreit überhaupt an die Hand genommen werden kann. Aus der Untersuchungsmaxime ergibt sich auch keine Pflicht des Gerichts, die Parteien in prozessualen Fragen zu beraten.

4.2 Zu beachten ist allerdings, dass Art. 343 Abs. 2 OR , der vom Kläger nicht angerufen wird, die Kantone bei Arbeitsrechtsstreitigkeiten bis zu einem bestimmten Streitwert zu einem einfachen und raschen Verfahren verpflichtet. Das Gebot der Einfachheit bedeutet auch, dass Prozessfallen zu vermeiden sind. Daraus kann eine gewisse Pflicht des instruierenden Gerichts abgeleitet werden, die Parteien auf mögliche Fehler aufmerksam zu machen und ihnen die Verbesserung zu ermöglichen. Dies ändert aber nichts daran, dass die Parteien für ein prozessual richtiges Vorgehen selber verantwortlich sind. Vom Zweck her, eine selbständige Prozessführung auch prozessunerfahrenen Parteien zu ermöglichen, rechtfertigt es sich überdies, das Ausmass der gerichtlichen Hilfestellungen davon abhängig zu machen, ob eine Partei selbständig auftritt oder, wie im vorliegenden Fall, anwaltlich vertreten bzw. verbeiständet ist (vgl. dazu Stähelin, a.a.O., N. 31 zu Art. 343 OR ; vgl. dazu auch BGE 113 Ia 84 E. 3d S. 90 mit Hinweisen).

Vorliegend war der Kläger im Prozess von Anfang an anwaltlich vertreten. Von einem Anwalt darf erwartet werden, dass er die Grundsätze kennt, wie nach dem anwendbaren kantonalen Recht ein Rechtsbegehren zu formulieren ist. Es ist deshalb auch unter dem Blickwinkel von Art. 343 Abs. 2 OR nicht zu beanstanden, wenn das Kantonsgericht den Vertreter des Klägers auf seinen prozessualen Fehler nicht aufmerksam gemacht hat.

5. Der Kläger bringt schliesslich vor, die Bestimmung von Art. 336a Abs. 2 OR stelle die Festsetzung der vorliegend unter anderem eingeklagten Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung in das Ermessen des Richters. In diesem Fall dürfe von Bundesrechts wegen nicht verlangt werden, dass der Kläger seine Forderung im kantonalen Verfahren genau beziffere. Damit würde die derogatorische Kraft des Bundesrechts missachtet. Er verweist diesbezüglich auf BGE 116 II 215 E. 4a S. 219.

5.1 Das Bundesgericht hatte in diesem Entscheid einen Verstoss gegen Bundesrecht bejaht, weil die Vorinstanz von einem Kläger, der seinen Mäklerlohn eingeklagt hatte, gestützt auf das kantonale Prozessrecht ein genau beziffertes Rechtsbegehren verlangte, obgleich er den Kaufpreis, auf dem sich der Lohn berechnete, nicht kannte und nicht kennen konnte. Es ging dabei davon aus, dass eine Prozessvorschrift, wonach die Rechtsbegehren der Parteien klar und deutlich zu formulieren sind und hinreichend bestimmt lauten müssen, nicht zu beanstanden ist; den Kantonen sei es im Grundsatz nicht verwehrt, in Forderungsstreitigkeiten die genaue Bezifferung des geforderten Betrages zu verlangen (vgl. zu den Gründen, die in der Literatur dafür angeführt werden, eine genaue Bezifferung des Rechtsbegehrens zu verlangen:

Guldener, Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 193; derselbe, Bundesprivatrecht und kantonales Zivilprozessrecht, ZSR n.F. 80/1961 II S. 60; Vogel/Spühler, Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Bern 2003, S. 188; Vogel, Die Stufenklage und die dienende Funktion des Zivilprozessrechts, recht 10/1992 S. 58 f.; kritisch zu den von diesen Autoren vertretenen Gründen: Loosli, a.a.O., S. 74 ff.). Wie das Bundesgericht weiter festhielt, gilt dieser Grundsatz indessen nicht ohne Ausnahmen. So muss das kantonale Prozessrecht unbezifferte Rechtsbegehren zunächst dort zulassen, wo das Bundesprivatrecht sie ausdrücklich vorsieht;

überdies dürfe ein genau beziffertes Begehren auch nicht verlangt werden, wenn das Bundesrecht das Gericht auf sein Ermessen verweise, wie beispielsweise in Art. 42 Abs. 2 OR . In den Fällen richterlichen Ermessens begrenze das Bundesrecht insoweit allerdings lediglich die Anforderungen an die materielle Substanziierung der Forderung, nehme dagegen den Kantonen nicht auch die Möglichkeit, aus formellen Gründen eine rahmenmässige Bezifferung der Klageforderung zu verlangen. Ferner führte das Gericht aus, dass es das bundesprivatrechtliche Verwirklichungsverbot (recte:

Verwirklichungsgebot) nicht zulasse, eine Bezifferung der Klageforderung zu verlangen, wo der Kläger nicht in der Lage sei, die Höhe seines Anspruchs genau anzugeben, oder diese Angabe unzumutbar erscheine. Unzumutbar erscheine die genaue Bezifferung, wenn erst das Beweisverfahren die Grundlage für die Berechnung der Forderung abgebe. In entsprechenden Fällen sei dem Kläger zu gestatten, die Präzisierung erst nach Abschluss des Beweisverfahrens vorzunehmen (vgl. zum Ganzen BGE 116 II 215 E. 4a S. 219 mit zahlreichen Hinweisen; Vogel, a.a.O., recht 10/1992 S. 58 ff.).

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das Bundesrecht den Kantonen die Zulassung unbezifferter Rechtsbegehren in Ermessensfällen nur vorschreibt, wenn dem Gericht bei der Feststellung des erheblichen Sachverhalts ein Ermessen zukommt und sich die bezifferbare Forderung erst aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt (vgl. für Art. 42 Abs. 2 OR : BGE 122 III 219 E. 3b S. 222 mit Hinweisen). Das Urteil BGE 116 II 215 ff. wurde in der Lehre denn auch zutreffend in diesem Sinne verstanden (vgl. Vogel, a.a.O., recht 10/1992 S. 61). Nur dann drängt es sich auf, mit der genauen Bezifferung der Forderung bis zum Ende des Beweisverfahrens zuzuwarten. Demgegenüber kann das kantonale Prozessrecht eine genaue Bezifferung ohne weiteres verlangen, wenn das materielle Recht dem Gericht nicht bezüglich der Feststellung des erheblichen Sachverhalts ein Ermessen einräumt, sondern bloss bezüglich der Rechtsfolge. Diesfalls besteht kein besonderer Zusammenhang zwischen den durch das Ermessen bedingten Unsicherheiten und dem ausstehenden Beweisergebnis (vgl. dazu Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N. 2a zu § 264 ZPO und N. 29 zu § 61 ZPO , wo es als bundesrechtlich zulässig bezeichnet wird, dass das kantonale Prozessrecht den Kläger verpflichtet, die Bezifferung des Anspruchs spätestens nach Durchführung des Beweisverfahrens nachzuholen; ebenso Guldener, Zivilprozessrecht, a.a.O., S. 193 Ziff. 2 und Fn. 8; derselbe, ZSR, a.a.O., S. 59 f. sowie Vogel/Spühler, a.a.O., S. 188 f.; zu weitgehend dagegen Loosli, a.a.O., S. 62 ff., der die hier befürwortete Differenzierung nach Fällen mit Rechtsfolgeermessen und solchen mit Tatbestandsermessen ablehnt). Den Kantonen auch in solchen Fällen zu verbieten, ein beziffertes Rechtsbegehren zu verlangen, lässt sich mit dem Gebot, dem materiellen Bundesrecht zum Durchbruch zu verhelfen, nicht rechtfertigen.

5.2 Art. 336a Abs. 2 OR räumt dem Gericht ein Rechtsfolgeermessen ein ( Art. 4 ZGB ; BGE 123 III 391 E. 3c; vgl. dazu auch Meier-Hayoz, Berner Kommentar, N. 28 ff. zu Art. 4 ZGB ; Dürr, Zürcher Kommentar, N. 53 ff., 59 zu Art. 4 ZGB ; Rehbinder, Berner Kommentar, N. 4 zu Art. 336a OG ; Brühwiler, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, 2. Aufl., Bern 1996, N. 2 zu Art. 336a OG ; Streiff/von Kaenel, Arbeitsvertrag, Zürich 1992, N. 3 zu Art. 336a OR ; Wyler, Droit du travail, Bern 2002, S. 408 f.). Es geht nicht um ein Ermessen bezüglich der Sachverhaltsfeststellung wie bei Art. 42 Abs. 2 OR (vgl. dazu BGE 122 II 219 E. 3b S. 222). In der Literatur wird allerdings teilweise auch für diesen Fall die Forderung aufgestellt, vom Erfordernis der Bestimmtheit des Rechtsbegehrens abzusehen. Müsse der Kläger das Rechtsbegehren genau beziffern, trage er wegen des richterlichen Ermessens ein unzumutbares Prozessrisiko (Streiff/von Kaenel, a.a.O., N. 6 zu Art. 336a OR ; Vischer, Der Arbeitsvertrag, in: Schweizerisches Privatrecht, Bd. VII/1,III, S. 171 Fn. 69; vgl. dazu auch Loosli, a.a.O., S. 17 mit Hinweisen sowie S. 78 ff.).

Es lässt sich in der Tat nicht von der Hand weisen, dass der Kläger das Risiko trägt, den richterlichen Ermessensentscheid falsch eingeschätzt zu haben, und damit entweder Parteikosten tragen zu müssen, weil er überklagt hat, oder weniger zu erhalten, als das Gericht eigentlich angemessen findet, weil er zu wenig gefordert hat. Das trifft aber auf alle Rechtsstreitigkeiten zu, bei denen dem Gericht ein Rechtsfolgeermessen zusteht. Auch in Bereichen, in denen das Gesetz dem Gericht kein Ermessen einräumt, die Rechtslage aber unklar ist, so dass unterschiedliche Rechtsstandpunkte in guten Treuen vertreten werden können, tragen die Parteien das Risiko bei einem in guten Treuen geführten Prozess ganz oder teilweise zu unterliegen. Es handelt sich bei solchen Unsicherheiten somit um ein übliches Prozessrisiko, das dem Erfordernis einer genauen Bezifferung des Rechtsbegehrens nicht entgegen stehen kann, soweit daran überhaupt festgehalten werden soll. Solchen Risiken kann ohne weiteres bei der Kostenregelung Rechnung getragen werden. Diese erfolgt bei teilweisem Obsiegen einer Partei regelmässig nicht mathematisch genau im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens. Vielmehr kann sehr wohl der Umstand berücksichtigt werden, dass eine Partei bloss dem Betrag nach unterlegen ist, jedoch im Grundsatz obsiegt hat (vgl. dazu beispielsweise Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons Bern, 5. Aufl., Bern 2000, N. 7a zu Art. 58 ZPO ; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N. 16 und 19 zu § 64 ZPO ).

5.3 Entsprechend ist es bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im vorliegenden Fall auf Grund des kantonalen Prozessrechts eine genaue Bezifferung des eingeklagten Betrages verlangt hat, und auf das Rechtsmittel des Klägers materiell nicht eingetreten ist, weil er sein Rechtsbegehren nur dem Rahmen nach beziffert hat.

6. Die Berufung ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Da der massgebende Streitwert Fr. 30'000.- nicht erreicht, ist das Verfahren kostenlos ( Art. 343 OR ). Der Kläger hat indes die Beklagte dem Prozessausgang entsprechend für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen ( Art. 159 Abs. 1 und 2 OG ; BGE 115 II 30 E. 5c S. 42).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3. Der Kläger hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, II. Appellationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Dezember 2004

Im Namen der I. Zivilabteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: