Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4C.305/2003 KI-generiert

Customer v. Bank: Foreign Currency Transaction Margin Call and Liquidation Timing

Geschäftsnummer 4C.305/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a defendant who had longstanding business relationships with a plaintiff, a financial institution, conducting foreign exchange transactions through multiple accounts. Following several transactions resulting in significant losses, the plaintiff filed a lawsuit seeking compensation for the losses incurred, citing specific amounts owed based on these dealings. The court initially ordered the defendant to pay a reduced amount after a reassessment of the losses and costs incurred during the proceedings. The defendant challenged the court's rulings, claiming the plaintiff failed to manage the risks appropriately. The case escalated through various appeals, culminating in a federal court decision addressing the responsibilities and obligations of the parties concerning the executed transactions and related losses.

Legislator-Regeste

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Art. 398 OR, Art. 18 OR, Art. 398 Abs. 2 OR, Art. 156 Abs. 1 OG; Customer v. Bank: Foreign Currency Transaction Margin Call and Liquidation Timing: 3.1 Der Beklagte macht in der Berufung geltend, die Vorinstanz habe verkannt, dass die Klägerin im Sinne von Art. 398 OR verpflichtet gewesen wäre, vor der Schliessung der Yen/Lire-Position zusätzliche Sicherheiten einzufordern, die er zu erbringen in der Lage gewesen wäre. Hätte sie ihn zum Nachschuss angehalten, wäre angesichts der Währungsentwicklung im Zeitpunkt des Ablaufs des Kontrakts kein Verlust eingetreten.

Schlagwörter

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Währung Vertragshaftung Wechselerklärung Bankenrecht arglistige Vermögensschädigung Treuhandvertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 108 Ib 186
Swiss Federal Banking Commission v. Bank on Documentation of Economic Background of Transactions
4C.302/1994
Ist die Bank - wie vorliegend - nicht zur Vermögensverwaltung beauftragt, ist sie nicht verpflichtet, sich um die Begrenzung des Verlustrisikos des Kunden zu kümmern (Urteil des Bundesgerichts 4C.302/1994 vom 27.
4C.152/2002
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4C.305/2003 /mks

Urteil vom 3. Mai 2004

I. Zivilabteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,

Bundesrichter Favre.

Gerichtsschreiberin Schoder.

Parteien

A.________,

Beklagter und Berufungskläger,

vertreten durch Advokat Valentin Pfammatter,

gegen

X.________ AG,

Klägerin und Berufungsbeklagte,

vertreten durch Advokat Dr. Richard Steiner,

Gegenstand

Devisentermingeschäfte,

Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Zivilgerichtshof I, vom 11. September 2003.

Sachverhalt:

A. A.________ (der Beklagte) stand seit 1980 in Geschäftsbeziehungen zur X.________ AG (Klägerin) bzw. zu deren Rechtsvorgängerin, der XXX. Ab 1994 erteilte er der Klägerin verschiedene Aufträge zur Durchführung von Devisentermingeschäften, die er über mehrere bei der X.________ AG unter der Stamm-Nr. 1.......... geführte Konti abwickelte. Als Sicherheit diente ein am 18. Juli 1994 gewährter Lombardkredit von Fr. 45'000.-- sowie weitere dem Beklagten eingeräumte und durch Grundpfandverschreibung sichergestellte Kredite (10% Gegenwert). Für die bankseits gewährten Kredite galten im Wesentlichen die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen". Unmittelbar nach Ausführung jedes Devisengeschäfts erhielt der Beklagte eine "Devisen Outright Bestätigung" mit der Angabe des Währungskurses und mit dem Vermerk "wir kauften", "wir verkauften", worauf die Angabe der betreffenden Währung, der Höhe des Betrages und der Valuta folgte. Bis Ende 1994 resultierte aus den etwa zwanzig Devisengeschäften im Werte von mehreren Millionen Franken ein Verlust von Fr. 113'200.--. Der Beklagte musste diesen Verlust mit Fr. 66'000.-- ausgleichen. Dennoch verblieb auf seinem Konto Nr. 2.......... per Ende 1994 ein Minussaldo von Fr. 12'944.05. Diese Verluste vermochten den Beklagten jedoch nicht zum Ausstieg aus den Devisengeschäften zu veranlassen.

B. Mit Klage vom 17. März 1997 verlangte die Klägerin beim Bezirksgericht Brig Ersatz für die Verluste aus den im Auftrag des Beklagten abgewickelten Devisengeschäften. Ihre Schlussbegehren lauten wie folgt:

1. Herr A.________ bezahlt der X.________ AG folgende Beträge nebst aufgelaufenen Zinsen gemäss jeweils hinterlegten Quartalsabschlüssen:

1.1 Fr. 192'146.20, nebst aufgelaufenen Zinsen.

1.2 EURO 87'179.75 nebst aufgelaufenen Zinsen.

1.3 YEN 64'631.-- nebst aufgelaufenen Zinsen.

2. Die Gerichtskosten werden Herrn A.________ auferlegt, wobei die von der X.________ AG geleisteten Kostenvorschüsse, insofern sie nicht zurückvergütet werden, durch Herrn A.________ zurückzubezahlen sind.

3. Herr A.________ hat die X.________ AG für das vorliegende Verfahren gemäss den Bestimmungen des GTar zu entschädigen".

Der Beklagte widersetzte sich der Klage.

Mit Urteil vom 11. September 2003 erkannte der Zivilgerichtshof I des Kantonsgerichts Wallis, der Beklagte schulde der X.________ AG Fr. 71'211.75 nebst Zins zu 5% seit dem 1. März 1995 und zusätzlich 5% Zins auf den Betrag von Fr. 124'491.85 vom 1. März 1995 bis zum 27. September 1996 sowie 5% Zins auf den Betrag von Fr. 33'501.20 vom 1. März 1995 bis zum 9. Oktober 1996. Anders lautende oder weitergehende Begehren der Parteien wurden abgewiesen.

C. Mit Entscheid vom 16. Dezember 2003 berichtigte der Zivilgerichtshof I des Kantonsgerichts Wallis auf Begehren des Beklagten im Einverständnis mit der Klägerin das Urteil vom 11. September 2003 wie folgt:

1. A.________ schuldet der X.________ AG den Betrag von Fr. 32'606.25 nebst Zins zu 5% seit dem 1. März 1995 und zusätzlich 5% Zins auf den Betrag von Fr. 124'491.85 vom 1. März 1995 bis zum 27. September 1996 sowie 5% Zins auf den Betrag von Fr. 33'501.20 vom 1. März 1995 bis zum 9. Oktober 1996.

2. Alle anders lautenden oder weitergehenden Begehren der Parteien werden abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten im Totalbetrag von Fr. 34'000.-- werden bis zum Betrag von Fr. 27'200.-- zu 4/5 der Klägerin und im Übrigen zu 1/5 mit Fr. 6'800.-- dem Beklagten auferlegt.

Nach Verrechnung der Gerichtskosten und der vom Beklagten zu tragenden Expertisekosten B.________ von Fr. 8'000.-- mit den Vorschüssen der Parteien wird der Saldo von Fr. 1'100.-- A.________ durch das Gericht zurückvergütet.

4. Die X.________ AG Zürich bezahlt A.________ Fr. 18'400.-- als Parteientschädigung und Fr. 13'400.-- als Rückvergütung an Kostenvorschüssen.

5. A.________ bezahlt der X.________ AG eine Parteientschädigung von Fr. 4'600.--."

D. Der Beklagte hat das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 11. September 2003 sowohl mit staatsrechtlicher Beschwerde als auch mit eidgenössischer Berufung angefochten. In der Beschwerde gegen das Urteil vom 11. September 2003 erhob der Beklagte nur Rügen, die sich mit der beim Kantonsgericht beantragten Urteilsberichtigung decken und die Kosten- und Entschädigungsfolgen betreffen. Im Kostenpunkt ersetzt der Entscheid vom 16. Dezember 2003 denjenigen vom 11. September 2003. Die gegen das Urteil vom 11. September 2003 erhobene Beschwerde ist insoweit gegenstandslos geworden. Die gegen den Entscheid vom 16. Dezember 2003 im Kostenpunkt erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom heutigen Tage abgewiesen.

Mit der Berufung beantragt der Beklagte, das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 11. September 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Eventuell sei die Sache an das Kantonsgericht zurückzuweisen.

Die Klägerin schliesst auf kostenfällige Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Vorinstanz hat den Beklagten nur so weit zur Deckung der Verluste aus den Devisengeschäften verpflichtetet, als diese nicht aus fehlerhafter Ausführung der vom Beklagten erteilten Aufträge herrührten. Die Klägerin hatte bei nachstehenden Geschäften "stop loss orders" des Beklagten missachtet, weshalb der Beklagte entsprechend dem angefochtenen Urteil nicht den tatsächlich entstandenen (höheren), sondern bloss jenen Verlust zu tragen hat, der bei weisungsgemässer Ausführung eingetreten wäre. Von Interesse sind folgende Geschäfte:

a.) 13. Dezember 1994: Kauf von 1 Mia. Lira zum Kurs von 0.08045 mit Fälligkeit am 15. März 1995 gegen Verkauf von Fr. 804'500.--. Daraus resultierte ein Devisenverlust von Fr. 99'800.-- für den Beklagten. Wäre der Verkauf weisungsgemäss am 1. März 1995 erfolgt, hätte der Kurs 0.0757 und der Devisenverlust Fr. 47'500.-- betragen.

b.) 16. Januar 1995: Kauf von 2 Mia. Lire Valuta 21. Februar 1995 zum Kurs von 0.0802 gegen Fr. 1'604'000.-- mit "Swap" (Verlängerung) durch den Beklagten vom 17. Februar 1995 bis zum 21. November 1995. Mit dieser Verlängerung ergab sich ein Verlust von Fr. 30'600.--. Hieraus hätte sich bei Einhaltung der "stop loss order" ein Verlust von Fr. 90'000.-- ergeben.

Insoweit lässt der Beklagte das kantonale Urteil unangefochten.

2. Gegenstand der Berufung bildet einzig folgendes Devisengeschäft: Am 23. Januar 1995 tätigte der Beklagte einen Kauf von 50 Mio. Japanischer Yen gegen 797'500'000.-- Lire per Valuta 27. Februar 1995. Einen ersten mit Bezug auf diese Position erteilten SWAP-Auftrag des Beklagten auf den 26. Februar 1995 per 21. November 1995 führte die Klägerin nicht aus. Am 2. März 1995 erneuerte der Beklagte den Swap-Auftrag. Gleichentags wurde die Lire/Yen-Position Valuta 6. Dezember 1995 auftragsgemäss verlängert. In der Folge verlor die Lire gegenüber dem Yen immer mehr an Kaufkraft, und die Margensicherheit war nicht mehr gewährleistet. Die Klägerin exekutierte daher am 13. März 1995 dieses Devisengeschäft. Die Liquidation erfolgte jedoch nach Auffassung der Vorinstanz viel zu spät, denn die Kreditmarge war bereits am 2. März 1995 unterschritten. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin hätte den Kreditkontrakt Yen/Lire bereits damals liquidieren müssen. Indem die Klägerin den Kontrakt erst am 13. März 1995 glatt stellte, habe sie gegen ihre auftragsrechtliche Sorgfaltspflicht ( Art. 398 OR ) verstossen. Sie habe deshalb den zwischen dem 2. und 13. März 1995 aufgelaufenen Verlust selbst zu tragen, während dem Kläger lediglich der bis zum 2. März 1995 entstandene Verlust verbleibe. Dieser Verlust wurde im Entscheid der Vorinstanz vom 16. Dezember 2003 betragsmässig korrigiert und nunmehr mit Fr. 44'284.50 beziffert.

3.

3.1 Der Beklagte macht in der Berufung geltend, die Vorinstanz habe verkannt, dass die Klägerin im Sinne von Art. 398 OR verpflichtet gewesen wäre, vor der Schliessung der Yen/Lire-Position zusätzliche Sicherheiten einzufordern, die er zu erbringen in der Lage gewesen wäre. Hätte sie ihn zum Nachschuss angehalten, wäre angesichts der Währungsentwicklung im Zeitpunkt des Ablaufs des Kontrakts kein Verlust eingetreten.

3.2

3.2.1 Die Vereinbarung einer bestimmten Deckungsmarge dient in erster Linie dazu, das Risiko der Bank zu begrenzen, mithin dem Eigeninteresse der Bank. Deren Sicherungsrechte richten sich, abgesehen von zwingenden gesetzlichen Bestimmungen ( BGE 108 Ib 186 E. 5a S. 192 f.), nach den vertraglichen Abmachungen in den jeweiligen Sicherungsvereinbarungen, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie den Depotreglementen (Urs Philipp Roth, Pfandrechte in der Praxis der Banken, in: Wolfgang Wiegand (Hrsg.), Mobiliarsicherheiten, Berner Bankrechtstagung 1998, Bern 1998, S. 152, Rz. 64). Nur wenn die besondere Margendeckungsabrede nach den allgemeinen Auslegungsregeln für Verträge ( Art. 18 OR ) auf eine Schutzpflicht zu Gunsten des Kunden schliessen liesse, könnte dieser aus einer von der Bank abmachungswidrig geduldeten Unterschreitung der Deckung gestützt auf Art. 398 Abs. 2 OR Rechte ableiten. Ist die Bank - wie vorliegend - nicht zur Vermögensverwaltung beauftragt, ist sie nicht verpflichtet, sich um die Begrenzung des Verlustrisikos des Kunden zu kümmern (Urteil des Bundesgerichts 4C.302/1994 vom 27. Dezember 1995, E. 3c/aa, mit Hinweis). Macht der Kunde eine Pflichtwidrigkeit der Bank beim Vorgehen im Falle einer Unterdeckung geltend, hat er wiederum darzulegen, gegen welche mit ihm getroffenen Abreden die Bank verstossen hat oder inwiefern in ihrem Verhalten eine Verletzung der allgemeinen auftragsrechtlichen Treuepflicht liegen soll (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4C.152/2002 vom 22. Juli 2002, E. 2.2, und 4C.171/2000 vom 6. Dezember 2000, E. 2.3).

3.2.2 Aus dem angefochtenen Urteil geht nicht hervor, und der Kläger zeigt nicht auf, inwiefern die Beklagte vertraglich verpflichtet gewesen wäre, ihn vor einer Glattstellung der offenen Kontrakte bei Unterschreitung der vereinbarten Deckung zur Aufstockung der Sicherheiten aufzufordern. Hat sich aber die Klägerin gegenüber dem Beklagten nicht explizit verpflichtet, mit der Liquidation eines Kontrakts bis zum Ablauf einer festzusetzenden Nachschussfrist - über deren Dauer macht der Kläger keine Angaben - zuzuwarten, verletzt die Beklagte keine Sorgfaltspflicht, wenn sie bei fehlender Margendeckung und für den Kunden negativer Kursentwicklung unmittelbar zur Glattstellung schreitet. Besondere Umstände, die ein Zuwarten mit der Glattstellung des Kontrakts geboten hätten, sind ebenfalls nicht ersichtlich und werden vom Beklagten nicht dargetan. Gegenteils steht nach dem angefochtenen Urteil fest, dass im März 1995 nicht mit einer Erholung der Lire gegenüber dem Yen gerechnet werden konnte. Der Beklagten kann daher insoweit auch kein Verstoss gegen die allgemeine auftragsrechtliche Treuepflicht vorgeworfen werden. Die Vorinstanz hat daher im Ergebnis Art. 398 OR nicht verletzt.

4. Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Berufung als unbegründet und ist abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Gerichtsgebühr dem Beklagten aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ), der zudem die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen hat ( Art. 159 Abs. 1 und 2 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beklagten auferlegt.

3. Der Beklagte hat die Klägerin für das Verfahren vor Bundesgericht mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Zivilgerichtshof I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Mai 2004

Im Namen der I. Zivilabteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: