Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4C.282/2003 KI-generiert

Contractual Arbitration Clause Validity Under Unusual Clause Rule

Geschäftsnummer 4C.282/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between two parties regarding the termination of a contractual relationship related to the operation of a service station. The plaintiff contested both an extraordinary and a regular termination of the contract by the defendant, claiming significant breaches of contract by the plaintiff. The initial attempts to resolve the issue through a mediation body were unsuccessful due to the existence of an arbitration clause in the contract, leading the plaintiff to pursue the matter in district court. However, the district court decided not to entertain the case, affirming the validity of the arbitration agreement. This decision was upheld by the cantonal court, which dismissed the plaintiff's appeal. Subsequently, the plaintiff sought further recourse from the federal court.

Legislator-Regeste

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Art. 64 OG, Art. 55 Abs. 1 lit. b OG, Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Art. 63 Abs. 2 OG, Art. 1 OR, Art. 156 Abs. 1 OG; Contractual Arbitration Clause Validity Under Unusual Clause Rule: Die Vorinstanz hat den erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid geschützt und daher allein über die Zuständigkeit entschieden. Folglich fehlen im angefochtenen Urteil von vornherein Tatsachenfeststellungen zur materiellen Streitsache, die es dem Bundesgericht, sollte es die Rechtsauffassung der Klägerin hinsichtlich der Zuständigkeitsfrage teilen, erlauben würden, über deren materielle Rechtsbegehren (Ziffer 2 und 3) zu entscheiden ( Art. 64 OG ). Damit ist ausser dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids allein der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz angebracht ( Art. 55 Abs. 1 lit. b OG ; BGE 125 III 412 E. 1b S. 414). Auf die Berufung kann nur insoweit eingetreten werden.

Schlagwörter

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Kündigung eines Pachtvertrags/ Tankstellenbetriebsvertrag Schiedsklausel Gültigkeit des Vertrages Treu und Glauben normative Bestimmung Effektivklausel im Gesamtarbeitsvertrag Besondere Zuständigkeit für Arbeitsverträge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 64 OG
Art. 55 Abs. 1 lit. b OG
Damit ist ausser dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids allein der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz angebracht ( Art. 55 Abs. 1 lit. b OG ; BGE 125 III 412 E.
Art. 55 Abs. 1 lit. c OG
Nach Art. 55 Abs. 1 lit. c OG hat die Berufungsschrift die Begründung der Anträge zu enthalten.
Art. 63 Abs. 2 OG
2.3 Da sich die Klägerin nicht auf Ausnahmen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG beruft, ist allein von den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil auszugehen.
Art. 1 OR
Zum Abschluss eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich, die eine ausdrückliche oder stillschweigende sein kann ( Art. 1 OR ).
Art. 156 Abs. 1 OG
Dem Ausgang entsprechend ist die Gerichtsgebühr der Klägerin aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (33)

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«…Abschluss einer Vielzahl von Verträgen generell vorformuliert wurden (vgl. Urteile 4A_47/ 2015 vom 2. Juni 2015 E. 5.1; 4C.282/2003 vom 15. Dezember 2003 E. 3.1; 4P.135/2002 vom 28. November 2002 E. 3.1). 2.1 Allgemeine Geschäftsbedingungen haben von…»
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«…is zu nehmen oder deren Tragweite zu verstehen (sog. Globalübernahme; BGE 119 II 443 E. 1a; 109 II 452 E. 4; Urteil 4C.282/2003 vom 15. Dezember 2003 E. 3.1), wird die Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch die sog. Ungewöhnlichkeitsregel…»
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«…hl von Verträgen generell vor- formuliert wurden (BGE 148 III 57 E. 2; BGer Urteile 4A_47/2015 vom 2. Juni 2015 E. 5.1, 4C.282/2003 vom 15. Dezember 2003 E. 3.1, 4P.135/2002 vom 28. November 2002 E. 3.1). Sie gelten nur und soweit, als die Parteien si…»
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«…tigen Abschluss einer Vielzahl von Verträgen generell vorformuliert wurden (Urteile 4A 47/2015 vom 2. Juni 2015 E. 5.1; 4C.282/2003 vom 15. De- zember 2003 E. 3.1; 4P.135/2002 vom 28. November 2002 E. 3.1). Sie gelten nur und soweit, als die Parteien…»
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«…Abschluss einer Vielzahl von Verträgen generell vorformuliert wurden (vgl. Urteile 4A_47/2015 vom 2. Juni 2015 E. 5.1; 4C.282/2003 vom 15. Dezember 2003 E. 3.1; 4P.135/2002 vom 28. November 2002 E. 3.1). 2.1. Allgemeine Geschäftsbedingungen haben vo…»
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«…e AVB direkt oder wenigstens ohne grössere Hindernisse einsehbar sind (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Dezember 2013, 4C.282/2003, E. 3.1; Claire Huguenin, Obligationenrecht, 3. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2019, N 614 ff. mit Hinweisen; Ahmet Kut, in: A…»
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4C.282/2003 /bie

Urteil vom 15. Dezember 2003

I. Zivilabteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler,

Gerichtsschreiber Widmer.

Parteien

X.________ GmbH,

Klägerin und Berufungsklägerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Fiechter,

gegen

Y.________ (Suisse) SA,

Beklagte und Berufungsbeklagte,

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Kloter,

Gegenstand

Kündigung eines Pachtvertrags/

Tankstellenbetriebsvertrag; Zuständigkeit,

Berufung gegen den Entscheid der III. Zivilkammer

des Kantonsgerichts St. Gallen vom 22. August 2003.

Sachverhalt:

A. A.a Die X.________ GmbH, W.________ (Klägerin) schloss anfangs Mai 2001 mit der Y.________ (Suisse) SA, in G.________ (Beklagte) einen Vertrag, nach dem die Beklagte der Klägerin den Betrieb der Y._______-Tankstelle in W.________ übertrug. Den von der Beklagten formulierten Vertrag unterzeichnete am 1. Mai 2001 für die Klägerin deren Geschäftsführerin S.________. Die Beklagte unterzeichnete den Vertrag am 9. Mai 2001. Art. 18 des Betriebsvertrages enthält eine Schiedsklausel, die wie folgt lautet:

"Schiedsklausel und anwendbares Recht

Die Parteien vereinbaren, dass alle Streitigkeiten bezüglich der Auslegung oder Erfüllung des vorliegenden Vertrages von einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht entschieden werden.

Jede Partei wählt ihren Schiedsrichter und die beiden Schiedsrichter einen Obmann.

Der Schiedsgerichtsstand ist G.________.

Die Schiedsgerichtssprache ist Französisch.

Im übrigen gelten die Bestimmungen des interkantonalen Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit.

Für den vorliegenden Vertrag kommt das Schweizer Recht zur Anwendung."

A.b Mit Schreiben vom 18. Februar 2002 kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis mit der Klägerin fristlos, da die Klägerin ihre Vertragspflichten schwerwiegend verletzt habe. Die Kündigung erfolge vorsorglich, da der Betriebsvertrag ohnehin am 31. Dezember 2001 ausgelaufen sei. Am 3. Mai 2002 kündigte die Beklagte den Vertrag ausserdem ordentlich per 10. August 2002.

B. Die Klägerin focht beide Kündigungen bei der Miet-Schlichtungsstelle des Bezirks U.________ an. Diese trat auf die Begehren unter Hinweis auf die vertragliche Schiedsklausel nicht ein.

Daraufhin gelangte die Klägerin an das Bezirksgericht U.________ und verlangte sowohl die Aufhebung der fristlosen wie der ordentlichen Vertragskündigung, eventuell eine Erstreckung des Pachtverhältnisses. Das Bezirksgericht vereinigte die Verfahren und trat auf die Klagen mit Entscheid vom 29. November 2002 nicht ein.

Eine von der Klägerin dagegen eingelegte kantonale Berufung wies das Kantonsgericht St. Gallen am 22. August 2003 ab. Das Kantonsgericht kam zum Schluss, dass die Schiedsvereinbarung keinen zwingenden bundesrechtlichen oder kantonalen Vorschriften widerspreche. Überdies verwarf es den Einwand der Klägerin, dass die Schiedsvereinbarung für sie aufgrund der Ungewöhnlichkeitsregel nicht anwendbar sei.

C. Gegen diesen Entscheid führt die Klägerin eidgenössische Berufung. Sie stellt die Rechtsbegehren, der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 22. August 2003 sei aufzuheben (Ziffer 1), die von der Beklagten ausgesprochenen Kündigungen des zwischen den Parteien abgeschlossenen Betriebsvertrags per 18. Februar 2002 und per 30. November 2002 seien für ungültig zu erklären (Ziffer 2), eventualiter sei das Vertragsverhältnis ab dem allenfalls relevanten Kündigungstermin für 4 Jahre zu erstrecken (Ziffer 3) und subeventualiter sei die gegenständliche Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziffer 4).

Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Vorinstanz hat den erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid geschützt und daher allein über die Zuständigkeit entschieden. Folglich fehlen im angefochtenen Urteil von vornherein Tatsachenfeststellungen zur materiellen Streitsache, die es dem Bundesgericht, sollte es die Rechtsauffassung der Klägerin hinsichtlich der Zuständigkeitsfrage teilen, erlauben würden, über deren materielle Rechtsbegehren (Ziffer 2 und 3) zu entscheiden ( Art. 64 OG ). Damit ist ausser dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids allein der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz angebracht ( Art. 55 Abs. 1 lit. b OG ; BGE 125 III 412 E. 1b S. 414). Auf die Berufung kann nur insoweit eingetreten werden.

2. Nach Art. 55 Abs. 1 lit. c OG hat die Berufungsschrift die Begründung der Anträge zu enthalten. Sie soll kurz darlegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind. Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen richten ( BGE 127 III 73 E. 6a, 248 E. 2c), das Vorbringen neuer Tatsachen, neue Einreden, Bestreitungen und Beweismittel, sowie Erörterungen über die Verletzung kantonalen Rechts sind unzulässig.

2.1 Die Klägerin bestreitet die Gültigkeit der umstrittenen Schiedsklausel insoweit nicht mehr, als die Vorinstanz mit dem Bezirksgericht einen Verstoss gegen zwingende bundesrechtliche Vorschriften verneint hat. Sie rügt allein, die Vorinstanz habe zu Unrecht entschieden, dass sie nach Treu und Glauben mit der in Art. 18 Betriebsvertrag enthaltenen Schiedsklausel habe rechnen müssen und diese daher nicht unter die Ungewöhnlichkeitsregel falle.

2.2 Die Klägerin bringt vor, die Beklagte habe sich selbst nicht an die Schiedsklausel gehalten, sondern habe in Streitigkeiten aus dem Betriebsvertrag mehrfach direkt das Bezirksgericht U.________ befasst. Diese Behauptung findet in den Feststellungen des angefochtenen Urteils keine Stütze. Sie ist neu und daher unzulässig. Es kann dabei offen bleiben, ob die angesprochenen Verfahren überhaupt unter die Schiedsklausel gefallen wären, was die Beklagte bestreitet, und ob das Vorbringen rechtlich relevant wäre.

2.3 Da sich die Klägerin nicht auf Ausnahmen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG beruft, ist allein von den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil auszugehen. Danach ist die Inhaberin der Klägerin, S.________, Mitarbeiterin des kantonalen Departements A.________ und ist davon auszugehen, dass sie die deutsche Sprache beherrscht und auch gewisse Kenntnisse in rechtlichen Belangen besitzt. Soweit die Klägerin diese Feststellung ergänzt oder bestreitet, ist sie nicht zu hören. Dies gilt insbesondere für ihr neues Vorbringen, sie habe den ihr vorgelegten Vertragsentwurf gar nicht gelesen. Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte der Klägerin bzw. deren Organ in irgend einer Weise die Kenntnisnahme der Schiedsklausel erschwert hätte.

3. Zum Abschluss eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich, die eine ausdrückliche oder stillschweigende sein kann ( Art. 1 OR ). Mangels eines tatsächlich übereinstimmenden Willens binden dabei Willensäusserungen die erklärende Partei nach dem Vertrauensprinzip so, wie sie die Gegenpartei nach Treu und Glauben aufgrund der Umstände und ihres gesamten Zusammenhangs verstehen durfte und musste ( BGE 128 III 265 E. 3a S. 267; 127 III 553 E. 2e/bb S. 558; 126 III 119 E. 2a; 123 III 35 E. 2b S. 39 f., je mit Hinweisen).

3.1 Allgemeine Vertragsbedingungen oder vorgeformte Vertragsinhalte sind vertragliche Bestimmungen, die im Hinblick auf typische Verträge von Privaten standardmässig vorformuliert sind und insbesondere der Rationalisierung des Vertragsschlusses dienen (Kramer, Berner Kommentar, N. 176/177/181 zu Art. 1 OR ; Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 8. Aufl., Zürich 2003, Rz. 1118). Derartige vorformulierte Vertragsklauseln gelten, wenn und soweit die Parteien sie für ihren Vertrag ausdrücklich oder konkludent übernommen haben ( BGE 118 II 295 ; vgl. auch Kramer, a.a.O., N. 187 ff. zu Art. 1 OR ; Gauch/Schluep/Schmid, a.a.O., Rz. 1128). Nach der sogenannten Ungewöhnlichkeitsregel ist eine globale Übernahme für vorformulierte Klauseln nicht gültig, soweit die zustimmende Partei mit ihnen nicht gerechnet hat und aus ihrer Sicht zur Zeit des Vertragsabschlusses vernünftigerweise auch nicht rechnen musste, weil sie unerwartet oder atypisch sind (Gauch/Schluep/Schmid, a.a.O., Rz. 1141 ff.). Als global übernommen gelten vorformulierte Bedingungen, die eine schwache oder unerfahrene Partei nach allgemeiner Erfahrung nicht liest, nicht zur Kenntnis nimmt oder in ihrer Tragweite nicht versteht ( BGE 109 II 452 E. 4 S. 456; 119 II 443 E. 1a S. 446; Gauch/ Schluep/ Schmid, a.a.O., Rz. 1130). Eine Globalübernahme ist insbesondere für Gerichtsstandsklauseln ungültig, mit der eine Partei auf ihren ordentlichen Gerichtsstand verzichtet, es sei denn die Gegenpartei habe in guten Treuen annehmen dürfen, sie habe von der vorformulierten Gerichtstandsklausel tatsächlich Kenntnis genommen und ihr in richtiger Erkenntnis ihres Inhalts zugestimmt ( BGE 118 Ia 294 E. 2a S. 297; 109 Ia 55 E. 3a; 104 Ia 278 E. 3 S. 280 f.; vgl. auch BGE 128 I 273 E. 2.3 S. 277). Die Grundsätze sind sinngemäss auch auf Schiedsklauseln anwendbar.

3.2 Der von der Beklagten vorformulierte Betriebsvertrag, den das Organ der Klägerin am 1. Mai 2001 in W.________ und die Beklagte am 9. Mai 2001 in G.________ unterzeichneten, besteht aus 18 Artikeln. Die umstrittene Schiedsklausel befindet sich im letzten Artikel des auf 11 Schreibmaschinen-Seiten in normaler, eher überdurchschnittlicher Schriftgrösse geschriebenen Vertrages. Die zwei letzten Abschnitte des Artikels - wonach im Übrigen die Bestimmungen des interkantonalen Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit gelten und der Vertrag dem schweizerischen Recht untersteht - ist auf derselben (letzten) Seite dargestellt, auf der sich die Unterschriften befinden. Auch wenn die Schiedsklausel gegenüber den übrigen Vertragsbestimmungen optisch weder mit Fettschrift noch sonstwie durch eine besondere Schriftwahl hervorgehoben wird, tritt sie aufgrund ihrer Stellung im Rahmen des Gesamttextes hinreichend deutlich hervor. Sie kann als solche bei der Lektüre des Textes nicht übersehen oder als unwichtige Floskel aufgefasst werden.

3.3 Der Wortlaut der Schiedsklausel ist klar und es ist nicht erkennbar, weshalb ein juristischer Laie deren Sinn nicht verstehen sollte. Insbesondere der von der Klägerin als weit entfernt empfundene Sitz in G.________ und die Schiedsgerichtssprache Französisch, deren die Klägerin behauptet, nicht mächtig zu sein, sind so eindeutig formuliert, dass ein Missverständnis undenkbar ist. Das Organ der Beklagten hat den Betriebsvertrag am 1. Mai 2001 in W.________ unterzeichnet, während die Beklagte erst einige Tage später in G.________ unterschrieb. Daraus ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zu schliessen, dass die Klägerin bzw. deren Organ nicht unter Zeitdruck stand, sondern den Vertrag an ihrem Sitz bzw. am Wohnort ihres Organs in aller Ruhe studieren konnte. Dass die Klägerin die Tragweite der Schiedsklausel unter diesen Umständen bei der gebotenen Aufmerksamkeit nicht zu erkennen vermochte, ist nicht anzunehmen. Jedenfalls durfte die Beklagte nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass die Klägerin deren Sinn tatsächlich erfasst und ihr zugestimmt hatte.

3.4 Nur beiläufig sei im Übrigen bemerkt, dass die Klägerin im vorliegenden Fall Ansprüche gegen die Beklagte erhoben hat. Die Vorinstanzen haben unbestritten erkannt, dass der Vertrag, den sie als "Tankstellenvertrag Typ D" qualifizieren, sowohl auftragsrechtliche wie agenturrechtliche, miet- und pachtrechtliche Elemente enthält. Zwar ist es denkbar, dass die Klägerin die Beklagte für gewisse Streitigkeiten aus diesem Innominatvertrag nach den gesetzlichen Vorschriften an anderen Gerichtsständen als am allgemeinen Gerichtsstand an deren Sitz hätte einklagen können. Indessen konnte sie nicht von vornherein ausschliessen, die Beklagte für gewisse Streitigkeiten an deren Sitzgerichtsstand in Anspruch nehmen zu müssen. Der Sitz der Beklagten ist aber in G.________ und entspricht dem Sitz des Schiedsgerichts. Amtssprache ist hier allgemein Französisch.

4. Die Vorinstanz hat ohne Bundesrechtsverletzung erkannt, dass die Beklagte in guten Treuen annehmen durfte, die Klägerin habe mit der Unterzeichnung des Betriebsvertrags auch der darin enthaltenen Schiedsklausel in richtigem Verständnis ihrer Bedeutung zugestimmt. Die Berufung ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang entsprechend ist die Gerichtsgebühr der Klägerin aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Sie hat die Beklagte überdies für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen ( Art. 159 Abs. 1 und 2 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Klägerin auferlegt.

3. Die Klägerin hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Dezember 2003

Im Namen der I. Zivilabteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: