Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4C.267/2005 KI-generiert

Canton of Appeal Request for Clarification on Scope of FSC Judgment Annulment Regarding Non-Appealing Co-Claimant's Costs

Geschäftsnummer 4C.267/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the cantonal court of Zurich had dismissed a lawsuit brought by one party against a company and did not separately address cost allocations for both cases involved. Subsequently, one party lodged an appeal with the Federal Court, which partially upheld the appeal, remanding the case back to the cantonal court for a new decision regarding specific legal claims and the allocation of costs. The cantonal court then sought clarification from the Federal Court on the implications of its ruling, particularly concerning whether the previously imposed costs and compensations for the parties involved were still applicable or needed reassessment. The Federal Court found no ambiguity in its prior judgment and concluded that the cantonal court was required to address the cost distribution anew, including considerations for the party initially dismissed in the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 145 OG, Art. 145 Abs. 1 OG, Art. 156 Abs. 2 OG; Canton of Appeal Request for Clarification on Scope of FSC Judgment Annulment Regarding Non-Appealing Co-Claimant's Costs: Mit Eingabe vom 5. August 2005 stellte das Obergericht des Kantons Zürich beim Bundesgericht ein Gesuch um Erläuterung des Urteils vom 22. Juni 2005 gemäss Art. 145 OG .

Schlagwörter

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Nichtigkeitsverfahren konnexe Verfahren Vorabentscheidungsverfahren Geschäftsordnung Auslegung von Urteilen Parteientschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 145 OG
Juni 2005 gemäss Art. 145 OG .
Art. 145 Abs. 1 OG
Das Urteil des Bundesgerichts scheine daher zwar nicht nach seinem Wortlaut, wohl aber nach seinem Sinn unklar im Sinne von Art. 145 Abs. 1 OG .
Art. 156 Abs. 2 OG
Gerichtskosten sind nicht zu erheben ( Art. 156 Abs. 2 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4C.267/2005 /ruo

Urteil vom 10. Oktober 2005

I. Zivilabteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Bundesrichterin Klett,

Bundesrichter Nyffeler,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,

8023 Zürich, Gesuchsteller,

gegen

B.________,

vertreten durch Advokat Dr. Peter Mosimann,

C.________ AG, Gesuchsgegner,

vertreten durch Rechtsanwalt

Andreas Frei.

Gegenstand

Erläuterung des Bundesgerichtsurteils vom

22. Juni 2005 (4C.393/2004),

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Mit Beschluss vom 9. September 2004 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die von der D.________ gegen die C.________ AG erhobene Klage nicht ein und mit Urteil vom gleichen Tag wies es die von B.________ gegen die gleiche Beklagte erhobene Klage ab. Die Kostenregelungen für beide Klagen wurden vom Obergericht nicht separat - das heisst je für Beschluss und Urteil getrennt - , sondern zusammen im Urteil getroffen. Nach dessen Dispositivziffern 2 und 3 wurde die Gerichtsgebühr für das gesamte Verfahren von Fr. 2'561.-- unter solidarischer Haftbarkeit zu drei Vierteln dem Kläger B.________ und zu einem Viertel der Klägerin D.________ auferlegt. Gemäss Dispositivziffer 4 wurden die Kläger solidarisch verpflichtet, der Beklagten Prozessentschädigungen von insgesamt Fr. 2'400.-- nebst Mehrwertsteuer zu zahlen (Fr. 1'900.-- zu Lasten des Klägers B.________ und Fr. 500.-- zu Lasten der Klägerin D.________).

Während die D.________ auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen Beschluss und Urteil des Obergerichts vom 9. September 2004 verzichtete, focht B.________ das Urteil mit Berufung beim Bundesgericht an. Er beantragte, dieses Urteil insgesamt aufzuheben (d.h. Dispositivziffern 1 - 4). Mit Urteil vom 22. Juni 2005 hob das Bundesgericht das Urteil des Obergerichts in teilweiser Gutheissung der Berufung auf (Dispositivziffer 1) und wies die Streitsache zur Beurteilung bestimmter Rechtsbegehren des Klägers B.________ sowie zu neuer Entscheidung über die Verteilung der kantonalen Gerichts- und Parteikosten an das Obergericht zurück (Dispositivziffer 2).

2. Mit Eingabe vom 5. August 2005 stellte das Obergericht des Kantons Zürich beim Bundesgericht ein Gesuch um Erläuterung des Urteils vom 22. Juni 2005 gemäss Art. 145 OG .

In der Begründung des Gesuchs wird zunächst festgehalten, dass das Urteil des Obergerichts vom 9. September 2004 vom Bundesgericht vollumfänglich aufgehoben worden sei, also auch soweit der Kostenspruch die D.________ betroffen habe. Das Obergericht weist sodann darauf hin, dass das Bundesgericht insoweit über eine rechtskräftige Frage entschieden habe. Es sei nun zweifelhaft, ob dies zur Folge habe, dass die D.________ keine Gerichtskosten und keine Parteientschädigung zu zahlen habe, obschon sie im kantonalen Verfahren unterlegen sei, oder ob das Obergericht erneut über die Kosten- und Entschädigungsfrage zu entscheiden habe, wobei die D.________ erneut "die Parteistellung einer Klägerin 2" haben müsste. Angesichts dieser Unsicherheit über die Bedeutung des Urteils des Bundesgerichts gehe das Obergericht davon aus, dass dessen Gegenstand sich auf die Rechte und Pflichten jener Parteien beschränke, die am bundesgerichtlichen Berufungsverfahren teilgenommen hätten. Der Wortlaut des Urteils sei jedoch so klar, dass die Meinung des Obergerichts nicht mittels Auslegung des Urteils gerechtfertigt werden könne. Das Urteil des Bundesgerichts scheine daher zwar nicht nach seinem Wortlaut, wohl aber nach seinem Sinn unklar im Sinne von Art. 145 Abs. 1 OG . Abschliessend ersucht das Obergericht um Erläuterung, ob die Aufhebung seines Urteils dem Wortlaut des bundesgerichtlichen Urteils entsprechend eine vollständige sei oder nur die Regelung der Rechte und Pflichten der Parteien des Berufungsverfahrens zum Gegenstand habe.

Vernehmlassungen zum Erläuterungsgesuch wurden nicht eingeholt.

3. Ist der Rechtsspruch eines bundesgerichtlichen Entscheides unklar, unvollständig oder zweideutig oder stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit den Entscheidungsgründen im Widerspruch oder enthält er Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei die Erläuterung oder Berichtigung vor ( Art. 145 Abs. 1 OG ). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.

3.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Gesuchslegitimation des Obergerichts fraglich ist, da nach dem Wortlaut des Gesetzes allein die Parteien zur Stellung eines Erläuterungsgesuches berechtigt sind. In der Literatur wird denn auch die Meinung vertreten, dass nach der Regelung des OG ausschliesslich die Parteien zur Ergreifung dieses Rechtsbehelfes legitimiert sind (Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, 5. Band, Bern 1992, N. 4 zu Art. 145 OG in Verbindung mit N. 4 zum 7. Titel des OG; Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Diss. Zürich 1985, S. 194 f. Fussnote 2). Die Gerichtspraxis hat jedoch dem Wortlaut des Gesetzes keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. So hat das Bundesgericht das Erläuterungsgesuch eines Schiedsgerichts ohne weiteres entgegen genommen (Urteil 4P.84/1996 vom 6. Mai 1996), und das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in einem Entscheid vom 29. März 1999 (C 35/99) die Frage aufgeworfen, ob im Fall einer Rückweisung nicht auch die Vorinstanz zur Stellung eines Erläuterungsbegehrens berechtigt sei, weil sie wissen müsse, wie sie im konkreten Fall weiterzufahren habe. Im vorliegenden Fall braucht die Legitimationsfrage indessen nicht weiter erörtert zu werden und kann offen bleiben, weil das Erläuterungsgesuch in materieller Hinsicht offensichtlich unbegründet ist.

3.2 Entgegen der Behauptung des Gesuchstellers sind die Dispositivziffern 1 und 2 des Urteils des Bundesgerichts vom 22. Juni 2005 weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Sinn unklar im Sinne von Art. 145 Abs. 1 OG . Zum einen ergibt sich aus der Dispositivziffer 1 des Urteils des Bundesgerichts eindeutig, dass das Urteil des Obergerichts vom 9. September 2004 als Ganzes aufgehoben worden ist, also mitsamt den hier interessierenden Dispositivziffern 2 bis 4. Zum andern ist ebenso eindeutig, dass das Bundesgericht in der Dispositivziffer 2 seines Urteils das Obergericht angewiesen hat, neu über die Verteilung der Gerichts- und Parteikosten des kantonalen Verfahrens zu entscheiden, und zwar unter Einschluss der Klägerin D.________, die vom Kostenspruch des Urteils des Obergerichts ebenfalls betroffen war. Wenn im Erläuterungsgesuch behauptet wird, dies verstosse gegen den Grundsatz der materiellen Rechtskraft, handelt es sich um eine Kritik an der Rechtsanwendung durch das Bundesgericht, die im Erläuterungsverfahren nicht zu hören ist ( BGE 110 V 222 f.; vgl. auch BGE 130 V 320 E. 3.1 S. 326). Es bleibt somit dabei, dass das Obergericht auch insoweit neu über die Verteilung der kantonalen Gerichts- und Parteikosten zu entscheiden hat, als die D.________ am kantonalen Verfahren beteiligt war.

4. Aus diesen Gründen ist das Erläuterungsgesuch abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Gerichtskosten sind nicht zu erheben ( Art. 156 Abs. 2 OG ). Die Gesuchsgegner haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihnen aus dem Erläuterungsverfahren kein Aufwand erwachsen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Obergericht des Kantons Zürich und den Gesuchsgegnern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Oktober 2005

Im Namen der I. Zivilabteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: