Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4C.265/2001 KI-generiert

Client v. Bank: Liability for Option Losses on Lombard Loan

Geschäftsnummer 4C.265/2001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a plaintiff who engaged in trading options through a bank, which provided him with a Lombard loan secured by his securities. In 1993, he purchased and later sold several options, realizing a substantial profit on some but incurring losses on others. He claimed damages from the bank regarding the options that ultimately became worthless, alleging that the bank failed to provide adequate risk disclosures and advice related to his speculative trading activities, particularly because he was using borrowed funds. His lawsuit was dismissed by the lower courts, prompting him to appeal to the Federal Tribunal, which reviewed the extent of the bank's duty to inform the client about the risks involved in his trades.

Legislator-Regeste

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Art. 398 Abs. 2 OR, Art. 63 Abs. 2 OG, Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Art. 159 Abs. 1 OG; Client v. Bank: Liability for Option Losses on Lombard Loan: In 1993, he purchased and later sold several options, realizing a substantial profit on some but incurring losses on others. He claimed damages from the bank regarding the options that ultimately became worthless, alleging that the bank failed to provide adequate risk disclosures and advice related to his speculative trading activities, particularly because he was using borrowed funds. His lawsuit was dismissed by the lower courts, prompting him to appeal to the Federal Tribunal, which reviewed the extent of the bank's duty to inform the client about the risks involved in his trades.

Schlagwörter

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Bankenrecht Wertpapierumsätze Option Lombardgeschäft Darlehensvertrag beschränkte Haftung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 398 Abs. 2 OR
Substantive legal basis regarding the liability of the agent for faithful and diligent execution of the mandate, which the court determined was not breached.
Art. 63 Abs. 2 OG
bb)In Bezug auf die Kenntnisse des Klägers hat die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgehalten ( Art. 63 Abs. 2 OG ), dass dieser schon früher Optionen gekauft habe und deshalb mit den Eigenschaften dieser Papiere vertraut gewesen sei.
Art. 55 Abs. 1 lit. c OG
Auf die gegenteilige Darstellung des Klägers, er sei in solchen Geschäften unerfahren gewesen und habe keine Ahnung von Optionsgeschäften gehabt, ist nicht einzutreten ( Art. 55 Abs. 1 lit. c OG ).
Art. 159 Abs. 1 OG
2 und Art. 159 Abs. 1 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 119 II 333
Client v. Bank: Currency Trading Losses and Duty of Care
BGE 124 III 162
aa) Zunächst macht er geltend, eine umfassende Aufklärungspflicht gelte nicht nur für die Vermögensverwaltung, sondern gemäss BGE 124 III 162 für alle dauerhaften Geschäftsbeziehungen eines Kunden zur Bank.
BGE 124 III 155
Broker Liability for Misleading Options Management and Excessive Commissions
BGE 115 II 62
Asset Manager Liability for Speculative Investment and Breach of Duty of Care
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 398 Abs. 2 OR

Substantive legal basis regarding the liability of the agent for faithful and diligent execution of the mandate, which the court determined was not breached.

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BGE 133 III 97
Investment Advisor Liability for Stock Portfolio Losses Under BEHG Disclosure Rules
«…mit seinem Vermögen, sondern auch mit von der Bank gewährten Krediten spekuliert ( BGE 119 II 333 E. 5a S. 335; Urteil 4C.265/2001 vom BGE 133 III 97 S. 103 15. Januar 2002, E. 2a; Urteil 4C.108/2002 vom 23. Juli 2002, E. 2b, publ. in: Pra 92/2003 Nr…»
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«…stimento il mancato allestimento di un profilo di rischio non può essere ritenuto una violazione contrattuale (cfr. STF 4C.265/2001 del 15 gennaio 2001, consid. 2d; v. anche Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, decisione dell’11 febbraio 20…»
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«…h die Verpfändung von Wertpapieren gesichert war (act. 13 Rz. 180 ff.; act. 13 Rz. 219 m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 4C.265/2001 vom 15. Januar 2002). - 28 - Die Beklagte bestreitet, dass ihr EDV-System die…»
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«…ondere auf die Erfolgschancen des Auftrags und auf die Risiken, welche mit dem Auftrag verbunden sind, hinweisen (BGer. 4C.265/2001 vom 15. Januar 2002 E. 2a; Schenker, in Tschäni [Hrsg.]: Mergers & Acquisitions XII, 2010, S. 191). Ein Steuerberater h…»
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«…mit seinem Vermögen, sondern auch mit von der Bank gewährten Krediten spekuliert ( BGE 119 II 333 E. 5a S. 335; Urteil 4C.265/2001 vom 15. Januar 2002 E. 2a; Urteil 4C.108/2002 vom 23. Juli 2002 E. 2b abgedruckt in: Pra 2003 Nr. 51 S. 244). 7.1.2 Gem…»
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Volltext

[AZA 0/2]

4C.265/2001/rnd

I. ZIVILABTEILUNG

*

15. Januar 2002

Es wirken mit: Bundesrichterin und Bundesrichter Walter,

Präsident, Klett, Nyffeler und Gerichtsschreiber Mazan.

In Sachen

A.________, Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Othmar Somm, Museumstrasse 47, Postfach, 9004 St. Gallen,

gegen

Bank B.________, Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Philipp Dobler, Bauernhofstrasse 14, Postfach 40, 8853 Lachen,

betreffend

Lombardkreditvertrag, hat sich ergeben:

A.-A.________ (nachfolgend: der Kläger) verfügte bei der Bank C.________ über ein Wertschriftendepot. Als der für ihn zuständige Anlageberater D.________ im Jahr 1987 von der Bank C.________ zur Bank B.________ (nachfolgend: die Beklagte) wechselte, transferierte der Kläger einen Teil der Wertschriften zur Beklagten. Am 17. Mai 1989 gewährte die Beklagte dem Kläger einen auf Fr. 600'000.-- limitierten Lombardkredit. Als Sicherheit dienten die im Lombarddepot bei der Beklagten liegenden Wertschriften. Im Jahr 1993 kaufte und verkaufte der Kläger eine grössere Anzahl Optionen.

- Am 15./16. März 1993 kaufte er in sein Depot bei der

Bank C.________ insgesamt 25'000 Optionen "7% Niederlande

2003" zum Preis von Fr. 505'828. 75. Zu welchem

Kurs die Optionen verkauft wurden bzw. welchen Wert sie

beim Verfall hatten, ist nicht bekannt.

- Am 16. März 1993 kaufte der Kläger in sein Depot bei

der Bank B.________ und zu Lasten seines Lombardkreditkontos

total 32'000 Optionen "7.125 BRD 02" zum

Preis von Fr. 707'032.--. Diese Papiere verkaufte er am 7. September 1993 zum Preis von Fr. 901'521.-- und erzielte

damit einen Gewinn von gut Fr. 190'000.--.

- Am 14., 15. und 20. Oktober 1993 kaufte er in sein

Depot bei der Bank B.________ und zu Lasten seines

Lombardkreditkontos total 40'000 Optionen "8 1/2 % OAT

2003" für Fr. 633'124. 65, ausübbar bis 20. März 1995.

Bis Ende 1993 stieg der Kurs, im Jahr 1994 fiel er. Bei

Verfall am 20. März 1995 mussten die Optionen als wertlos

abgeschrieben werden. Der Kläger behauptet daher

einen Schaden von Fr. 633'164. 65.

B.-Mit Klage vom 8. Juli 1997 machte der Kläger einen Teil des von ihm behaupteten Schadens geltend und beantragte, die Beklagte sei - unter Vorbehalt des Nachklagerechtes - zu verpflichten, ihm Fr. 31'000.-- zuzüglich 5% Zins seit

8. Juli 1997 zu bezahlen. Mit Entscheid vom 6. November 1998 wies das Bezirksgericht Alttoggenburg die Klage ab. Die dagegen erhobene Berufung wies das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 1. Juni 2001 ab.

C.-Mit Berufung vom 22. August 2001 beantragt der Kläger dem Bundesgericht, der Entscheid des Kantonsgerichtes St. Gallen vom 1. Juni 2001 sei aufzuheben (Ziff. 1). Die Beklagte sei zu verpflichten, ihm - unter Vorbehalt des Nachklagerechtes - Fr. 31'000.-- zuzüglich 5% Zins seit

8. Juli 1997 zu bezahlen (Ziff. 2). Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff.

3). Die Beklagte beantragt die Abweisung der Berufung. Das Kantonsgericht hat keine Gegenbemerkungen gemacht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- Das Kantonsgericht hat zunächst festgehalten, dass die am 15./16. März 1993 in das Depot der Bank C.________ gekauften 25'000 Optionen "7% Niederlande 2003" nicht über die Beklagte vermittelt worden seien und daher diesbezüglich eine Verantwortlichkeit der Beklagten von vornherein entfalle.

Dies wird in der Berufung nicht beanstandet.

In Bezug auf die am 16. März 1993 in das Depot bei der Beklagten gekauften 32'000 Optionen "7.125 BRD 02" wurde mit dem Verkauf am 7. September 1993 ein Gewinn von gut Fr. 190'000.-- realisiert. Auch diesbezüglich stellt sich die Frage der Verantwortlichkeit der Beklagten nicht.

Damit ist nur zu prüfen, ob der Beklagte haftbar ist im Zusammenhang mit dem Verlust, der nach dem Kauf der 40'000 Optionen "8 1/2 % OAT 2003" eingetreten ist.

2.-Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass der Kläger der Beklagten keinen Vermögensverwaltungsauftrag erteilt, sondern punktuell über die Beklagte einzelne Geschäfte getätigt habe. Diese Interpretation ist nicht umstritten. Unbestritten ist auch, dass auf das Vertragsverhältnis der Parteien Auftragsrecht anwendbar ist.

a)Gemäss Art. 398 Abs. 2 OR haftet der Beauftragte für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes. Aus der Treuepflicht folgt als erstes, dass der Beauftragte den Auftraggeber von sich aus und vor Beginn der Ausführung des Auftrages gestützt auf sein Fachwissen nach den Umständen des Falles über Chancen und Risiken der Auftragsausführung aufklärt. Diese Pflicht gilt uneingeschränkt, wenn zwischen den Parteien ein Vermögensverwaltungsvertrag besteht, weil der Verwalter die Interessen seines Kunden umfassend wahren muss. Wenn die Bank wie im vorliegenden Fall hingegen nur punktuell Geschäfte für den Auftraggeber ausführt, ist sie nicht zu einer generellen Interessenwahrung verpflichtet, sondern muss diesen in der Regel nur auf Verlangen aufklären. Das Ausmass der Aufklärungspflicht richtet sich nach den Kenntnissen und dem Stand der Erfahrung des Auftraggebers. Kennt dieser die Risiken der Spekulationstätigkeit, braucht er keine Aufklärung. Wenn hingegen ohne weiteres ersichtlich ist, dass der Kunde von den Risiken keine Ahnung hat, muss ihn die Bank darauf hinweisen. Die Anforderungen an die Aufklärungspflicht sind höher, wenn der Kunde nicht nur mit seinem Vermögen, sondern auch noch mit Krediten der Bank spekuliert ( BGE 119 II 333 E. 5a S. 335 m.w.H.).

b) Ausgehend von dieser Rechtsprechung hat die Vorinstanz ausgeführt, dass die Beklagte den Kläger nur auf Verlangen hätte aufklären müssen und nicht zu einer generellen Interessenwahrung verpflichtet gewesen sei, weil sie für den Kläger nur punktuell Geschäfte ausgeführt und nicht im Rahmen eines Vermögensverwaltungsauftrages gehandelt habe.

Der Kläger geht demgegenüber von einer weitergehenden Aufklärungspflicht aus, welche von der Beklagten verletzt worden sei.

aa) Zunächst macht er geltend, eine umfassende Aufklärungspflicht gelte nicht nur für die Vermögensverwaltung, sondern gemäss BGE 124 III 162 für alle dauerhaften Geschäftsbeziehungen eines Kunden zur Bank. Dazu ist zu bemerken, dass die Dauer der Geschäftsbeziehung kein Kriterium für den Umfang der Aufklärungspflicht ist. Wie erwähnt hängt die Aufklärungspflicht einerseits vom Inhalt der Vertragsbeziehungen - Vermögensverwaltung oder Anlageberatung -, andrerseits von der Art des in Frage stehenden Rechtsgeschäftes und vom Wissensstand des Bankkunden ab. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, war im BGE 124 III 155 ff.

ein Vermögensverwaltungsvertrag zu beurteilen, wobei die Bank die Anlageentscheide selbständig ohne Rücksprache mit dem Kunden vorgenommen hatte (E. 2a a.A. S. 160). Demgegenüber ist die Beklagte im vorliegenden Fall für den Kläger nicht als Vermögensverwalterin tätig geworden (vgl. oben, E. 2 a.A.). Die Vorinstanz hat den Umfang der Aufklärungspflicht daher zutreffend aufgrund der Kenntnisse des Klägers und der Art des in Frage stehende Anlagegeschäftes beurteilt.

bb)In Bezug auf die Kenntnisse des Klägers hat die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgehalten ( Art. 63 Abs. 2 OG ), dass dieser schon früher Optionen gekauft habe und deshalb mit den Eigenschaften dieser Papiere vertraut gewesen sei. Auf die gegenteilige Darstellung des Klägers, er sei in solchen Geschäften unerfahren gewesen und habe keine Ahnung von Optionsgeschäften gehabt, ist nicht einzutreten ( Art. 55 Abs. 1 lit. c OG ). Wenn dem Kläger aber die Risiken des Optionsgeschäftes bekannt gewesen waren, bestand insofern keine besondere Aufklärungspflicht der Beklagten.

Entgegen der Darstellung des Klägers kann der Beklagten auch nicht vorgeworfen werden, seinen Wissensstand nicht einlässlich abgeklärt zu haben. Einerseits bezieht sich eine derartige Abklärungspflicht auf einen Vermögensverwaltungsvertrag ( BGE 124 III 155 E. 3a S. 162), der hier nicht vorliegt (vgl. oben, E. 2 a.A.); andrerseits konnte eine einlässliche Abklärung des Wissensstandes des Klägers unterbleiben, weil seitens der Beklagten wie erwähnt keine besondere Aufklärungspflicht bestand. Unbegründet ist die Berufung auch insoweit, als der Kläger geltend macht, er hätte insbesondere auf die Gefahr eines Totalverlusts hingewiesen werden müssen. Nachdem sich ergeben hat, dass der Kläger börsenkundig ist, kann davon ausgegangen werden, dass ihm die Gefahr eines Totalverlustes bei Investitionen in Optionen bekannt war. Hinzu kommt, dass er unmittelbar vor dem hier interessierenden Optionsgeschäft mit einer vergleichbaren Spekulation innert weniger Monate einen Gewinn von gut Fr. 190'000.-- erwirtschaftet hatte. Es musste ihm daher bekannt sein, dass mit Optionsgeschäften sehr schnell grosse Gewinne, sehr schnell aber auch entsprechende Verluste eintreten können.

cc) Weiter stellt sich der Kläger auf den Standpunkt, an die Aufklärungspflicht seien höhere Anforderungen zu stellen, weil er seine Geschäfte nicht mit eigenem Geld, sondern mit einem Kredit der Bank finanziert habe. In der Tat geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Anforderungen an die Aufklärungspflicht höher sind, wenn der Auftraggeber nicht nur mit seinem Vermögen, sondern auch mit Bankkrediten spekuliert ( BGE 119 II 333 E. 5a S. 335 m.w.H.).

Der Grund liegt darin, dass die Spekulation mit Krediten speziell risikobehaftet ist ( BGE 115 II 62 E. 3c S. 65/66).

Im vorliegenden Fall ist zwar zutreffend, dass der fragliche Kauf der Optionen über den Lombardkredit finanziert wurde.

Allerdings war der Kredit durch die im Lombarddepot der Bank liegenden Wertschriften gesichert. Auf die Behauptung des Klägers, dass die hinterlegten Wertpapiere keine ausreichende Sicherheit dargestellt hätten, ist nicht einzutreten, weil dem angefochtenen Urteil keine entsprechenden Feststellungen zu entnehmen sind ( Art. 55 Abs. 1 lit. c OG ). Wenn aber der für die Spektulationen verwendete Bankkredit durch die Verpfändung von Wertpapieren gesichert war, kann die Spekulation nicht als riskanter gelten, als wenn der Bankkunde mit eigenem Vermögen spekuliert.

dd) Sodann macht der Kläger geltend, dass die Beklagte angesichts der in Rechnung gestellten Courtagen gehalten gewesen wäre, ihre Aufklärungspflichten wahrzunehmen.

Im Unterschied zu "Discount-Banken", die viel tiefere Courtagen berechneten, wäre die Beklagte zu entsprechender Beratung verpflichtet gewesen. Auch diesbezüglich ist die Berufung unbegründet. Wie ausführlich dargelegt, ist bei einer Anlageberatung - im Unterschied zur Vermögensverwaltung - nicht von einer umfassenden Beratungspflicht auszugehen. Da der Kläger im vorliegenden Fall nach den Feststellungen der Vorinstanz die nötigen Kenntnisse und Erfahrungen für die von ihm veranlassten Investitionen hatte, bestand wie erwähnt keine besondere Warnpflicht.

c) Eine Vertragsverletzung erblickt der Kläger sodann auch darin, dass bei der Beklagten interne Richtlinien und eine angemessene Organisation für die Abwicklung des Optionenhandels gänzlich gefehlt hätten. Der für die Beklagte tätige D.________ verfüge auch nicht über die vorgeschriebenen Kenntnisse für den Handel mit Optionen und Futures. Zu dieser Beanstandung ist zu bemerken, dass dem angefochtenen Urteil keine Feststellungen entnommen werden können, dass interne Richtlinien und eine angemessene Organisation gefehlt hätten und dass D.________ nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügt habe. Der Umstand, dass D.________ offenbar einmal einen Devisen-Options-Spezialisten beigezogen hatte, bedeutet nicht, dass er einen Kunden, der sich nach den Feststellungen der Vorinstanz mit derivativen Anlageprodukten auskannte, nicht hätte beraten dürfen. Auch insofern ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

d)Soweit der Kläger der Beklagten vorwirft, es sei weder eine Anlagestrategie noch ein Risikoprofil festgelegt worden, erweist sich die Berufung ebenfalls als unbegründet.

Da nach der verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz zwischen den Parteien kein Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen worden war, gestützt auf den die Bank selbständig und ohne Rücksprache mit dem Kunden Vermögensanlagen tätigte (vgl. oben, E. 2 a.A.), war die Beklagte auch nicht verpflichtet, eine Anlagestrategie und ein Risikoprofil zu erstellen.

e)Schliesslich wirft der Kläger der Beklagten vor, gegen die Weisung verstossen zu haben, die Papiere bei fallendem Kurs sofort zu verkaufen. Diesbezüglich hat die Vorinstanz verbindlich festgehalten ( Art. 63 Abs. 2 OG ), dass die mündlich erteilte Weisung nur für die Zeit über Weihnachten/Neujahr 1993/94 gegolten habe und die Kurse in dieser Zeit weiter gestiegen seien. Dass die Weisung über diese Zeit hinaus bestanden habe, sei nicht bewiesen. Mit der gegenteiligen Darstellung, die Weisung habe über diese Zeit hinaus Bestand gehabt, ist der Kläger nicht zu hören ( Art. 55 Abs. 1 lit. c OG ). Ebenso wenig ist auf die Ausführungen des Klägers einzutreten, dass eine "stop loss-order" zur Begrenzung des Verlustrisikos im vorliegenden Fall möglich und sinnvoll gewesen wäre. Auch diesbezüglich sind dem angefochtenen Entscheid keine tatsächlichen Feststellungen zu entnehmen.

Die Vorinstanz hat sich lediglich darauf beschränkt festzuhalten, dass der Kläger jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, der Beklagten einen Verkaufsauftrag zu erteilen, so dass die "angebliche Unmöglichkeit, eine stop loss order aufzugeben", dem Kläger nicht geschadet habe.

3.-Aus diesen Gründen kann der Beklagten keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen des Klägers zum Verschulden der Beklagten, zum adäquaten Kausalzusammenhang und zum Schaden einzugehen. Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Kläger kosten- und entschädigungspflichtig ( Art. 156 Abs. 2 und Art. 159 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.-Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen (III. Zivilkammer) vom 1. Juni 2001 bestätigt.

2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kläger auferlegt.

3.-Der Kläger hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.-Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Kantonsgericht St. Gallen (III. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 15. Januar 2002

Im Namen der I. Zivilabteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: