Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4C.250/2006 KI-generiert

Tenants' Reimbursement for Ancillary Costs Invalidly Agreed Upon; Statute of Limitations on Unjust Enrichment Claim Remanded

Geschäftsnummer 4C.250/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between two tenants and an estate representing their deceased landlord over unpaid utility costs associated with a rental agreement. The tenants sought to recover CHF 8,455.60 for excess charges levied for utilities from 1994 to 2002, while the estate claimed a portion of these costs was valid. Initially, a lower court partially ruled in favor of the tenants but dismissed larger claims due to their alleged expiration under the statute of limitations. The tenants appealed this decision, leading to further evaluations regarding the validity of the utility cost agreements and the timing for the commencement of the statute of limitations. The case highlights complexities in rental agreements, specifically regarding the clear communication of cost responsibilities and the administrative processes surrounding billing and claims.

Legislator-Regeste

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Art. 257a Abs. 2 OR, Art. 67 Abs. 1 OR, Art. 62 Abs. 1 OR, Art. 62 Abs. 2 OR, Art. 63 Abs. 1 OR, Art. 63 Abs. 3 OR; Tenants' Reimbursement for Ancillary Costs Invalidly Agreed Upon; Statute of Limitations on Unjust Enrichment Claim Remanded: The tenants sought to recover CHF 8,455.60 for excess charges levied for utilities from 1994 to 2002, while the estate claimed a portion of these costs was valid. Initially, a lower court partially ruled in favor of the tenants but dismissed larger claims due to their alleged expiration under the statute of limitations. The tenants appealed this decision, leading to further evaluations regarding the validity of the utility cost agreements and the timing for the commencement of the statute of limitations. The case highlights complexities in rental agreements, specifically regarding the clear communication of cost responsibilities and the administrative processes surrounding billing and claims.

Schlagwörter

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Mietvertrag ungerechtfertigte Bereicherung Verjährungsfrist Kostenersatz Mieter akzessorische Versicherungsleistung Zahlung der Leistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

The decision explicitly states that costs are to be split, referencing the procedural rule for decision costs (Art. 66 LTF here implicitly via the concluding statement, although the actual cost allocation refers to the old Art. 156 ZPO/BGer practice which became Art. 66 LTF post-2007 for costs allocation).

Art. 257a Abs. 2 OR

Relevant article concerning the tenant's obligation to pay ancillary costs, discussed in appeal considerations.

Art. 62 ff. OR

Regulates unjust enrichment which is the basis for the underlying claim considered by the Tribunal.

Art. 63 Abs. 1 OR

Cited in the reasoning concerning the reclaim of voluntarily paid non-debts, relevant to the justification.

Art. 67 Abs. 1 OR

Governs the prescription (statute of limitations) period for unjust enrichment claims, which was a key point of dispute.

Art. 4 Abs. 1 VMWG

Cited in relation to the obligation to issue annual ancillary cost statements, assessed for compliance with federal law.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (55)

BGE 135 III 591
Landlord Ancillary Cost Reimbursement in Subsidized Housing Requires Specific Agreement
«…uvent être considérés comme une concrétisation des frais accessoires déjà attribués au locataire dans le contrat (arrêt 4C.250/2006 du 3 octobre 2006 consid. 1.1). 4.3.2 En l'espèce, les parties ont conclu un contrat écrit qui, hormis l'acompte pour…»
BGE 135 V 113
X. AG v. Pension Foundations on Transfer Value Deductions
«…hmen vertraglicher Verhältnisse ungerechtfertigt erfolgte Gutschrift nach den Regeln des Bereicherungsrechts (so Urteil 4C.250/2006 vom 3. Oktober 2006 E. 3.3) oder des Vertragsrechts (so BGE 126 III 119 E. 3 S. 121 ff.) auszugleichen ist, kann vorlie…»
BGE 133 III 493
Landlord Ancillary Costs Invoice Clarity and Minimal Litigation Value Appeal
«…tamment de la portée de conditions générales prévoyant la mise de frais accessoires à la charge du locataire (cf. arrêt 4C.250/2006 du 3 octobre 2006, publié in mp 2006 p. 272, consid. 1.1 et les arrêt cités). La question spécifique soulevée par les r…»
BE.2020.13 (2020-11-30) · sg
Tenant Dispute Over Itemization of Ancillary Costs in Lease Agreement
«…r sorgfältigen Konsultation der Vertragsbedingungen ein Bild zu machen, welche Nebenkosten von ihm zu tragen sind (BGer 4C.250/2006 E. 1.3); vielmehr hat er Anspruch darauf, dass ihm nur diejenigen Nebenkosten überbunden werden, die im Vertrag eindeut…»
BE.2020.13 (2020-11-30) · sg
Ancillary Cost Agreement Validity Under Article 257a Para. 2 Code of Obligations Requires Itemization in Main Rental Agreement
«…r sorgfältigen Konsultation der Vertragsbedingungen ein Bild zu machen, welche Nebenkosten von ihm zu tragen sind (BGer 4C.250/2006 E. 1.3); vielmehr hat er Anspruch darauf, dass ihm nur diejenigen Nebenkosten überbunden werden, die im Vertrag eindeut…»
NG190007 (2019-04-10) · zh
Tenant Reimbursement for Overpaid Ancillary Costs Due to Invalid Operating Cost Clause
«…s ungerechtfertigter Bereiche- - 13 - rung seien. Sie verweisen dazu auf BGer 4C.250/2006 (Erw. 2 Ingress). Das Bundesgericht führte darin aber aus, dass ein Rückforderungsanspruch nach an- erkannter Saldierun…»
NG180006 (2019-03-15) · zh
Tenant Appeal Regarding Landlord Misrepresentation of Ancillary Costs Upheld
«…ertrages nach Art. 31 Abs.1 OR betrifft (vgl. den von den Klägern in act. 52 S. 10, Rz. 4 und 5 mehrfach zitierten BGer 4C.250/2006 vom 3. Oktober 2006, in: mp 2006 S. 272 ff.). In Bezug auf den Beginn der Verwirkungsfirst nach Art. 31 OR können die K…»
ARMC.2018.93 (2019-01-30) · ne
Commercial Tenant Challenge to Ancillary Cost Statements and Prescription Periods
«…06.2011 [4A\_267/2011]](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=29.06.2011_4A_267/2011) ; arrêt du TF du [03.10.2006 [4C.250/2006]](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=03.10.2006_4C.250/2006) cons. 2.5). Le *dies a quo* coïncide rarement avec…»
12.2016.136 (2018-11-26) · ti
Landlord v. Tenant: Rent Reduction for Defects and Unpaid Ancillary Costs Appeal
«…l merito. Per la decorrenza del termine è rilevante il momento in cui il conduttore si è reso conto del suo errore (DTF 4C.250/2006 consid. 2.5) e non il momento in cui egli è in grado di quantificare la sua pretesa (art. 85 CPC). Il fatto che la cond…»
HC.2018.610 (2018-06-13) · vd
Landlord Appeal on Tenant Damages and Utility Charges
«…ne concrétisation des frais accessoires déjà attribués au locataire dans le contrat (ATF 135 III 591 consid. 4.3.1 ; TF 4C.250/2006 du 3 octobre 2006 consid. 1.1). 4.3.2 L'obligation de convenir spécialement les frais accessoires pour…»
102 2016 80 (2016-10-07) · fr
Landlord's Lease Termination Upheld Despite Tenant Overpayments
«…leur qu’il indique, dans le contrat la liste détaillée des frais accessoires qu’il entend facturer au preneur (arrêt TF 4C.250/2006 du 3 octobre 2006). En concluant le contrat, le locataire doit comprendre facilement quelles sont les prestations fourn…»
HC.2016.752 (2016-10-05) · vd
Tenant Rent Reduction and Ancillary Charges Dispute
«…re dans le contrat (TF 4A\_622/2015 du 4 février 2016 consid. 3.1 ; TF 4A\_185/2009 du 20 janvier 2009 consid. 2.1 ; TF 4C.250/2006 du 3 octobre 2006 consid. 1.1 ; sur le tout ATF 135 III 591 consid. 4.3.1). A cet égard, la jurisprudence vaudoise adme…»
HC.2016.407 (2016-04-05) · vd
Landlord Fails to Specify Ancillary Costs, Rent Reduced and Reimbursement Ordered
«…peuvent être considérés comme une concrétisation des frais accessoires déjà attribués au locataire dans le contrat (TF 4C.250/2006 du 3 octobre 2006 consid. 1.1 ; sur le tout ATF 135 III 591 consid. 4.3.1). La jurisprudence vaudoise admet comme faisa…»
54.2015.PHC (2015-10-01) · vd
Dispute over Voided Share Acquisition Agreement and Unjust Enrichment Claims
«…ion, si bien qu'on peut raisonnablement attendre de lui qu'il le fasse (ATF 129 III 503 consid. 3.4, JdT 2004 I 278; TF 4C.250/2006 du 3 octobre 2006 consid. 2.3). La certitude relative au droit de répétition suppose la connaissance de l'étendue appro…»
102 2014 202 (2015-08-24) · fr
Tenant Operating Cost Reimbursement Appeal
«…t être considérés comme une concrétisation des frais accessoires déjà attribués au locataire dans le contrat (TF, arrêt 4C.250/2006 du 3 octobre 2006 consid. 1.1 ; pour tout le paragraphe, ATF 135 III 591 consid. 4.3.1). En d’autres termes, il existe…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4C.250/2006 /ruo

Urteil vom 3. Oktober 2006

I. Zivilabteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter Favre, Mathys,

Gerichtsschreiber Luczak.

Parteien

A.B.________,

B.B.________,

Kläger und Berufungskläger,

beide vertreten durch Advokat Jakob Trümpy,

gegen

Erbengemeinschaft X.________,

Beklagte und Berufungsbeklagte,

vertreten durch Advokat Alexander Heinzelmann, Postfach 63, 4410 Liestal.

Gegenstand

Mietvertrag; Nebenkosten,

Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts

Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht,

vom 16. Mai 2006.

Sachverhalt:

A. Mit Urteil vom 16. August 2005 schützte der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Liestal eine Klage von A.B.________ und B.B.________ (Kläger) als Mieter gegenüber X.________ (Vermieter 1) auf Zahlung von insgesamt Fr. 8'455.60 nebst Zins (Rückerstattung zu viel bezahlter Nebenkosten im Zeitraum 1994 bis 2002) teilweise und verpflichtete den Vermieter 1, den Klägern Fr. 334.35 nebst 5 % Zins seit 27. Oktober 2004 zu bezahlen. Für die Mehrforderung wies es die Klage ab. Das Bezirksgericht gelangte unter Hinweis auf das Bundesgerichtsurteil 4C.24/2002 zum Ergebnis, die in den "Allgemeinen Bestimmungen zum Mietvertrag (Ausgabe 1990)" unter Ziff. 3 enthaltene Auflistung von nicht im Mietzins inbegriffenen, vom Mieter zu übernehmenden Nebenkosten sei für die Kläger nicht bindend.

Zwar werde am Ende des Mietvertrages vom 30. November 1990 festgehalten, dass das Mietvertragsformular zusammen mit der vierseitigen Beilage der erwähnten Allgemeinen Bestimmungen eine Einheit bilde. Dieser Hinweis auf einen standardisierten Vertragszusatz reiche aber nicht aus, um die nach der zitierten Rechtsprechung erforderliche klare Vereinbarung zu begründen, zumal die Auflistung in den "Allgemeinen Bestimmungen" mit dem Wort "insbesondere" eingeleitet werde und daher nicht abschliessend sei. Der Mieter könne daraus nicht ersehen, welche Nebenkosten ihm über die im Mietvertrag aufgeführten (Heizung, Warmwasser, Hauswartung/Gartenpflege und Radio/TV) hinaus aufgebürdet werden sollten.

Bei den in Rechnung gestellten Positionen Strom, Wasser(verbrauch), ARA/KVA, Liftservice, Waschküchenabrechnung und allgemeine Nebenkosten handle es sich auch nicht um eine zulässige Konkretisierung der im Mietvertrag erwähnten und dem Mieter überbundenen Nebenkostenpositionen. Der Mieter habe daher ausschliesslich für die im Mietvertrag selbst bezeichneten Nebenkosten, nicht aber für die Posten Strom, Wasser(verbrauch), ARA/KVA, Liftservice, Waschküchenabrechnung und allgemeine Nebenkosten aufzukommen. Das Bezirksgericht hielt jedoch die an sich berechtigten Rückforderungsansprüche ausser mit Bezug auf die für die Nebenkostenabrechnung 2002/2003 gestellten im Betrage von Fr. 809.40 für verjährt.

Unter Berücksichtigung der geleisteten Anzahlung der Kläger und einer nach Auffassung des Bezirksgerichts, soweit die Verjährung nicht eingetreten war, berechtigten Rückforderung des Vermieters 1 für SUVA-Leistungen für den verunfallten Hauswart, welche die Verwaltung versehentlich nicht an diesen überwiesen, sondern den Mietern gutgeschrieben hatte, sprach das erstinstanzliche Gericht den eingangs erwähnten Betrag zu.

B. Mit Urteil vom 16. Mai 2006 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Appellation der Kläger ab. Die Anschlussappellation der beklagten Partei - der Vermieter 1 war mittlerweile verstorben und im Prozess durch die Erbengemeinschaft X.________ (Beklagte) ersetzt worden - hiess es teilweise gut, da die Vorinstanz in Bezug auf die Forderung im Zusammenhang mit den SUVA-Geldern die Verjährung zu Unrecht von Amtes wegen berücksichtigt habe, und wies die Klage ab.

C. Die Kläger beantragen dem Bundesgericht mit eidgenössischer Berufung, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und die Beklagte zur Zahlung von Fr. 8'455.60 nebst Zins zu verpflichten. Die Beklagte schliesst auf kostenfällige Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten ist.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 257a Abs. 2 OR hat der Mieter die Nebenkosten nur zu bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. Diese Bestimmung bringt zum Ausdruck, dass die Kosten grundsätzlich vom Vermieter zu tragen sind. Der Mieter hat nur für diejenigen Nebenkosten aufzukommen, die im Vertrag eindeutig und genau bezeichnet werden. Mangels einer speziellen Vereinbarung sind solche Kosten im Mietzins inbegriffen ( BGE 121 III 460 E. 2a/aa S. 462; Bundesgerichtsurteil 4C.24/2002 vom 29. April 2002 E. 2.1, publ. in mp 2002 S. 163 ff., je mit Hinweisen). Der Hinweis auf einen standardisierten Vertragszusatz wie die "Allgemeinen Bedingungen zum Mietvertrag für Wohnräume" genügt nicht. Dem Mieter kann nicht zugemutet werden, sich erst aufgrund einer sorgfältigen Konsultation der Vertragsbedingungen ein Bild zu machen, welche Nebenkosten von ihm zu tragen sind. Vielmehr hat er Anspruch darauf, dass ihm nur diejenigen Nebenkosten überbunden werden, die im Vertrag eindeutig und genau bezeichnet werden. Nur wenn die allgemeinen Vertragsbedingungen eine Konkretisierung der im Mietvertrag bereits zu Lasten des Mieters ausgeschiedenen Nebenkosten bedeuten, kann daraus unter Umständen auf deren Übernahme durch den Mieter geschlossen werden (zit. Bundesgerichtsurteil 4C.24/2002 E. 2.4.2 und 2.4.3). An diese Rechtsprechung hat sich die Vorinstanz gehalten und der kantonalen Rechtsprechung entsprechend präzisiert, dass allgemeine Geschäftsbedingungen im heutigen Wirtschaftsleben weit verbreitet seien und den Anforderungen an eine besondere Vereinbarungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht genügten.

1.2 Wie das erstinstanzliche Gericht hielt die Vorinstanz diese Rechtsprechung für einschlägig und gelangte zum Schluss, die ausschliesslich in den allgemeinen Vertragsbedingungen aufgeführten Nebenkosten für Strom, Wasser, ARA/KVA, Liftservice und Waschküchenabrechnung stellten keine Konkretisierung der vertraglich dem Mieter aufgebürdeten Nebenkosten für Heizung, Warmwasser, Hauswartung/Gartenpflege und Radio/TV dar, weshalb hierüber keine Vereinbarung zustande gekommen sei und eine Schuldpflicht des Mieters insoweit nicht bestehe.

1.3 Die Beklagte macht in der Berufungsantwort geltend, die umstrittenen Nebenkostenpositionen seien rechtsgenügend vereinbart worden. Die entsprechenden Forderungen der Beklagten seien demnach berechtigt. Für eine Rückforderung bleibe kein Raum. Die Vorinstanz habe ihre diesbezüglich vorgetragenen Argumente nicht gehört bzw. nicht einwandfrei gewürdigt. Was sie dazu ausführt, vermag aber weder eine Änderung der Rechtsprechung als angezeigt erscheinen zu lassen noch eine Bundesrechtsverletzung durch die Vorinstanz auszuweisen. So bringt sie vor, es könne im Vertrag explizit, d. h. im Detail auf standardisierte Vertragszusätze hingewiesen werden, so dass von einer hinreichend klaren Vereinbarung auszugehen sei. Sie vermag aber nicht aufzuzeigen, dass es sich vorliegend so verhalten hätte. Ferner ist sie der Auffassung, gefordert sei nicht formale, sondern inhaltliche Deutlichkeit. Einerseits ist indessen die erste in der Regel Voraussetzung der zweiten, andererseits ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insofern formale Deutlichkeit notwendig, als der Mieter auch ohne sorgfältige Konsultation der Vertragsbedingungen erkennen können soll, welche Nebenkosten ihm überbunden werden (zit. Bundesgerichtsurteil 4C.24/2002 E. 2.4.2). Weshalb es dem Vermieter, der die Vertragsbedingungen in aller Regel diktiert und formuliert, nicht zuzumuten sein soll, sämtliche und nicht nur einen Teil der dem Mieter aufgebürdeten Nebenkosten für diesen eindeutig erkennbar im eigentlichen Vertrag aufzulisten, ist nicht einzusehen. Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht kein Anlass. Die kantonalen Gerichte haben daher zu Recht angenommen, hinsichtlich der Zahlungen für Nebenkosten, die lediglich in den allgemeinen Bedingungen erwähnt seien, fehle es an einem Rechtsgrund.

2. Mit der Vorinstanz nehmen auch die Kläger zu Recht an, ihr Rückforderungsanspruch nach anerkannter Saldierung sei nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung ( Art. 62 ff. OR ) zu beurteilen (zit. Bundesgerichtsurteil 4C.24/2002 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Streitig ist dagegen der Lauf der Verjährung.

2.1 Die Vorinstanz ist der Meinung, der Verjährungslauf werde bereits durch die Zustellung der jeweiligen Nebenkostenabrechnungen ausgelöst, da der Mieter mit deren Zustellung über alle zur Kenntnis seines Bereicherungsanspruchs wesentlichen Elemente verfüge. Es sei ihm zuzumuten, sich nach den Einzelheiten und genauen Angaben zu erkundigen, deren er zur Prozessführung bedarf. Die Vorinstanz hält dafür, den Klägern wäre zuzumuten gewesen, sich bei der Mieterberatungs- oder bei der unentgeltlichen Rechtsauskunftsstelle eines Gerichts nach der Rechtslage zu erkundigen. Die Kläger sind dagegen der Auffassung, die einjährige Verjährungsfrist nach Art. 67 Abs. 1 OR habe erst mit der Aufklärung durch ihren Rechtsvertreter, mithin anlässlich der Mietschlichtungsverhandlung vom 8. September 2004 zu laufen begonnen, denn die Kläger hätten zweifellos gar nicht erst bezahlt, wenn sie bei Zahlung bereits um die Grundlosigkeit der Forderung gewusst hätten.

2.2 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten ( Art. 62 Abs. 1 OR ). Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund (sine causa) oder aus einem nicht verwirklichten (causa non secuta) oder nachträglich weggefallenen Grund (causa finita) eine Zuwendung erhalten hat ( Art. 62 Abs. 2 OR ). Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat ( Art. 63 Abs. 1 OR ). Unfreiwillig ist die Leistung namentlich, wenn sie unter Betreibungszwang (vgl. Art. 63 Abs. 3 OR ), in einer Notlage ( Art. 21 OR ) oder gegründeter Furcht (Art. 29 f. OR) erfolgt. Der Irrtum, aus dem eine Nichtschuld bezahlt wird, braucht nicht entschuldbar zu sein; vielmehr berechtigt jede Art, Rechtsirrtum oder Tatirrtum, entschuldbarer oder unentschuldbarer Irrtum, zur Rückforderung ( BGE 129 III 646 E. 3.2 S. 649 f. mit Hinweisen).

2.3 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs ( Art. 67 Abs. 1 OR ; vgl. zum Beginn der absoluten Verjährungsfrist BGE 119 II 20 E. 2b S. 22). Fristauslösende Kenntnisnahme liegt vor, wenn der Gläubiger einen solchen Grad von Gewissheit über den Bereicherungsanspruch hat, dass nach Treu und Glauben gesagt werden kann, der Gläubiger habe nunmehr keinen Anlass oder keine Möglichkeit mehr zu weiterer Abklärung und anderseits genügend Unterlagen zur Klageerhebung, so dass ihm eine solche vernünftigerweise zugemutet werden dürfe ( BGE 129 III 503 E. 3.4 S. 505 f.; 127 III 421 E. 4b S. 427, je mit Hinweisen). Gewissheit über den Bereicherungsanspruch setzt Kenntnisse über das ungefähre Ausmass der Vermögenseinbusse, die Grundlosigkeit der Vermögensverschiebung und die Person des Bereicherten voraus ( BGE 129 III 503 E. 3.4 S. 506; 105 II 92 E. 3a S. 95 f., je mit Hinweisen). Im Gegensatz zu der in Art. 26 OR für den Irrtum vorgesehenen Regelung kommt es nicht darauf an, wann der Geschädigte bei der nach den Umständen zu erwartenden Aufmerksamkeit den Bereicherungsanspruch hätte erkennen können, sondern es wird auf die tatsächlichen Kenntnisse über den Anspruch abgestellt ( BGE 129 III 503 E. 3.4 S. 506; 109 II 433 E. 2 S. 434 f.; Berti, Basler Kommentar, 2. Aufl. 1992 [Vorauflage], N. 4 zu Art. 67 OR ; Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl., S. 700).

2.4 Wie die kantonalen Instanzen erkannt haben, ist der Leistungsgrund im zu beurteilenden Fall mangels rechtsgültiger Vereinbarung nie entstanden. In Bezug auf den Lauf der Verjährung verkennt die Vorinstanz aber, dass im Zeitpunkt der Zustellung der Rechnung für eine nicht bestehende Forderung weder eine Entreicherung des Rechnungsempfängers noch eine Bereicherung des Absenders eintritt. Folglich kann in diesem Zeitpunkt noch kein Anspruch auf Rückzahlung nach Art. 62 OR entstanden sein. Da einerseits nur Forderungen, d. h. subjektive Befugnisse eines Rechtssubjekts, von einem anderen eine Leistung zu verlangen (Berti, Zürcher Kommentar, N. 7 zu Art. 127 OR ), verjähren können, muss für den Beginn der Verjährung zumindest die grundlose Leistung vorausgesetzt werden, wenn das Paradoxon, dass die Verjährung einsetzt, bevor die Forderung auflebt, soweit möglich vermieden werden soll (vgl. Huwiler, Basler Kommentar, 3. Aufl., N. 5 zu Art. 67 OR , mit Hinweis). Da der Bereicherungsanspruch wie dargelegt unabhängig davon entsteht, ob der Irrtum über die Pflicht zur Zahlung, der dieser zugrunde lag, verschuldet oder unverschuldet ist, spielt entgegen der Auffassung der Vorinstanz in dieser Hinsicht keine Rolle, ob sich die Kläger über die wahre Rechtslage hätten kundig machen können oder nicht und ob ihnen dies zuzumuten war.

2.5 Die Annahme der Vorinstanz, Ausgangspunkt der Verjährung bilde der Zeitpunkt, in welchem der Entreicherte sich über das Fehlen seiner Zahlungspflicht hätte informieren können, verletzt nach dem Gesagten Bundesrecht. Es ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem die Kläger die wahre Rechtslage erkannten. Da die Vorinstanz weder klar festgestellt hat, ob die Kläger die Zahlungen der nicht geschuldeten Nebenkosten aus Irrtum geleistet haben noch wann sie gewahr wurden, dass sie die betreffenden Rechnungen nicht hätten begleichen müssen, fehlen wesentliche Grundlagen für ein Urteil über die Frage der Verjährung. Die Sache ist zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Art. 64 OG ).

3. Weiter war im kantonalen Verfahren ein mit der Nebenkostenabrechnung 2002/2003 in Rechnung gestellter, aber für die Abrechnungsperioden 2000/2001 und 2001/2002 geschuldeter Betrag von Fr. 6'747.90 für die Hauswartung streitig. Dabei handelt es sich um SUVA-Taggelder, welche die Verwaltung der Beklagten versehentlich nicht an den verunfallten Hauswart weitergeleitet, sondern den Mietern gutgeschrieben hatte.

3.1 Die Vorinstanz qualifizierte die daraus abgeleitete Forderung der Beklagten, die nach den jährlichen Saldoziehungen erfolgte, gleich wie jene der Kläger als Bereicherungsanspruch und hielt die Rückforderung ungeachtet der in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 9. Mai 1990 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG; SR 221.213.11) festgehaltenen Pflicht, jährlich mindestens einmal eine Abrechnung zu erstellen, für zulässig. Diese Ansprüche sind mangels Erhebung der Verjährungseinrede durch die Kläger nach Auffassung der Vorinstanz auch nicht verjährt.

3.2 Die Kläger werfen der Vorinstanz vor, Art. 4 Abs. 1 VMWG verletzt zu haben. Gestützt darauf hätte der Beklagten verwehrt werden müssen, Restforderungen aus früheren auf spätere Nebenkostenabrechnungen zu überwälzen, da es den Grundsatz der Klarheit verletze, wenn in einer späteren Abrechnung plötzlich wieder Kosten aus früheren Zeiten auftauchten. Die Frage der Verjährung kann nach Auffassung der Kläger offen bleiben. Auch die Beklagte nimmt zur Frage der Verjährung in diesem Punkt nicht ausdrücklich Stellung und schliesst sich ansonsten voll und ganz den vorinstanzlichen Erwägungen an.

3.3 Nach Art. 257a Abs. 2 OR dürfen Nebenkosten dem Mieter nur dann gesondert belastet werden und sind nicht im Nettomietzins inbegriffen, wenn die Parteien dies eigens vereinbart haben. Eine entsprechende Vereinbarung kann vorsehen, dass die ausdrücklich bezeichneten Nebenkosten mit einer Pauschale abgegolten werden oder dass sie mindestens einmal jährlich abgerechnet werden, wobei der Mieter in der Regel Akontozahlungen leistet. Erhebt der Vermieter die Nebenkosten aufgrund einer Abrechnung, muss er diese jährlich mindestens einmal erstellen und dem Mieter vorlegen ( Art. 4 Abs. 1 VMWG ). Erhebt er sie pauschal, muss er auf die Durchschnittswerte dreier Jahre abstellen ( Art. 4 Abs. 2 VMWG ). Weshalb es dem Vermieter aufgrund der angerufenen Bestimmung verwehrt sein soll, nach abgeschlossener Saldovereinbarung irrtümlich erfolgte Gutschriften nach den Regeln des Bereicherungsrechts auszugleichen, ist nicht ersichtlich, ist doch weder Art. 4 Abs. 1 VMWG noch anderen zum Schutze des Mieters aufgestellten Bestimmungen zu entnehmen, dass derartige Forderungen verwirken, sofern sie nicht in die jährliche, dem Mieter vorgelegte Nebenkostenabrechnung aufgenommen wurden. Vielmehr muss auch dem Vermieter gestattet sein, nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung den Ausgleich der beim Mieter durch die ungerechtfertigte Verminderung der Passiven erfolgten Bereicherung (dazu Schulin, Basler Kommentar, 3. Aufl., N. 6 zu Art. 62 OR ) zu verlangen. Insoweit hält das angefochtene Urteil vor Bundesrecht stand.

4. Nach dem Gesagten ist die Berufung teilweise gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Da der endgültige Verfahrensausgang noch offen bleibt, sind die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und ist keiner Partei eine Entschädigung für das Verfahren vor Bundesgericht zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 16. Mai 2006 aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird zur Hälfte den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit und zur Hälfte der Beklagten auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Oktober 2006

Im Namen der I. Zivilabteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: