Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4C.245/2002 KI-generiert

Swiss Federal Court on Procedural Exclusion of New Arguments in Employment Appeals

Geschäftsnummer 4C.245/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a legal dispute between a claimant and a defendant regarding an employment contract and the issuance of a work certificate and confirmation of employment. The claimant had initiated proceedings against the defendant company, asserting an employment relationship. The initial court ruled in favor of the claimant, but the defendant contested this decision, claiming no employment relationship existed. The higher court upheld the initial ruling, stating that the defendant's argument was not admissible at that stage, as it was raised too late in the process. Subsequently, the defendant appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the previous decision.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 343 Abs. 4 OR, Art. 343 Abs. 2 OR, Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Art. 343 Abs. 3 OR; Swiss Federal Court on Procedural Exclusion of New Arguments in Employment Appeals: The claimant had initiated proceedings against the defendant company, asserting an employment relationship. The initial court ruled in favor of the claimant, but the defendant contested this decision, claiming no employment relationship existed. The higher court upheld the initial ruling, stating that the defendant's argument was not admissible at that stage, as it was raised too late in the process. Subsequently, the defendant appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the previous decision.

Schlagwörter

KI-generiert
Arbeitsvertrag Zeugnisänderung Fernhaltemassnahme Rügeprinzip Novenausschluss Verfahrensgrundsatz Parteianhörung Verfahrensverzögerungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 343 Abs. 3 OR

Cited in the dispositive to declare the proceedings before the Federal Tribunal free of charge.

Art. 343 Abs. 4 OR

The Tribunal confirms that the cantonal court did not breach this article regarding the investigative principle in labor law proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

BZ.2007.62 (2008-02-19) · sg
Cantonal Procedural Bar on New Evidence in Appeal Versus Federal Investigative Principle in Wage Dispute Settlement
«…Anspruch einzuräumen, das vor erster Instanz Versäumte im Rechtsmittelverfahren nachzuholen (Urteil des Bundesgerichts 4C.245/2002 vom 14. März 2003 E. 1.2). Zu hören ist der Beklagte deswegen nur noch mit Bestreitungen und rechtlichen Erörterungen…»
BZ.2007.62 (2008-02-19) · sg
Defaulted Party Barred from New Claims on Appeal; Wage Settlement Upheld
«…Anspruch einzuräumen, das vor erster Instanz Versäumte im Rechtsmittelverfahren nachzuholen (Urteil des Bundesgerichts 4C.245/2002 vom 14. März 2003 E. 1.2). Zu hören ist der Beklagte deswegen nur noch mit Bestreitungen und rechtlichen Erörterungen…»
ZF 2004 78 (2005-01-31) · gr
House Managers' Vacation Pay and Revenue Share Appeal Dismissed
«…olten hätte (was nicht der Fall ist, weil nach der bundesrechtskonformen [vgl. BGE 107 II 237 E. 3, bestätigt im Urteil 4C.245/2002 vom 14. März 2003] Praxis des Kantonsgerichts das Novenverbot gemäss Art. 226 Abs. 1 ZPO auch im An- wendungsbereich vo…»
ZF 2004 78 (2005-01-31) · gr
House Manager Couple Unpaid Vacation and Revenue Dispute Appeal
«…olten hätte (was nicht der Fall ist, weil nach der bundesrechtskonformen [vgl. BGE 107 II 237 E. 3, bestätigt im Urteil 4C.245/2002 vom 14. März 2003] Praxis des Kantonsgerichts das Novenverbot gemäss Art. 226 Abs. 1 ZPO auch im Anwendungsbereich von…»
ZF 2004 55 (2004-11-16) · gr
Employee Non-Compete Enforcement Upheld Despite Lack of Customer Access
«…verfahren gelte. Dabei übersieht er, dass nach der bundesrechtskonformen (vgl. BGE 107 II 237 E. 3, bestätigt im Urteil 4C.245/2002 vom 14. März 2003) Praxis des Kantonsgerichts das Novenverbot gemäss Art. 226 Abs. 1 ZPO auch im Anwendungsbereich von…»
ZF 2004 55 (2004-11-16) · gr
Enforceability of Non-Compete Clause Upheld Against Former Employee Accessing Trade Secrets
«…verfahren gelte. Dabei übersieht er, dass nach der bundesrechtskonformen (vgl. BGE 107 II 237 E. 3, bestätigt im Urteil 4C.245/2002 vom 14. März 2003) Praxis des Kantonsgerichts das Novenverbot gemäss Art. 226 Abs. 1 ZPO auch im Anwendungsbereich von…»
4C.242/2003 (2003-11-05)
Employee Wrongful Termination Suit Over Alleged Falsified Insurance Document
«…amentlich neue Angriffs- und Verteidigungsmittel auszuschliessen ( BGE 107 II 233 E. 3; letztmals bestätigt in: Urteil 4C.245/2002 vom 14. März 2003 E. 1.2). 3.2 Im Einzelnen führt die Beklagte dem Sinne nach an, zwar könnten die Kantone gemäss der R…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4C.245/2002 /rnd

Urteil vom 14. März 2003

I. Zivilabteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,

Gerichtsschreiberin Schoder.

Parteien

X.________ AG,

Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Bühlmann, Talacker 42,

8001 Zürich,

gegen

A.________,

Kläger und Berufungsbeklagten, vertreten durch

Rechtsanwältin Anita Thanei, Langstrasse 4,

8004 Zürich.

Gegenstand

Arbeitsvertrag; Zeugnisänderung; Arbeitsbestätigung,

Berufung gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 31. Mai 2002.

Sachverhalt:

A. In einem von A.________ (Kläger) gegen die "Y.________" am 9. Oktober 2001 eingeleiteten Verfahren gab der Einzelrichter des Arbeitsgerichts Zürich dem Kläger unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis auf, die beklagte Partei genau mit Namen und Adresse zu bezeichnen. Hierauf reichte der Kläger ein Schreiben vom 12. Oktober 2001 mit dem Briefkopf der Beklagten und der Unterschrift eines "B.________, Verkaufsleiter X.________ AG" ein, auf welchem sich die Firmenbezeichnung "X.________ AG" mit Adresse, Telefon-, Fax- und Mobilnummern sowie Domainname und E-mail-Adresse befand. Gestützt auf dieses Schreiben wurde die X.________ AG als beklagte Partei zur Hauptverhandlung vorgeladen. Sie ist unentschuldigt nicht erschienen. Nach persönlicher Befragung des Klägers schützte der Einzelrichter am 12.März 2002 die mit Fr. 13'524.-- bezifferte Klage im Betrage von Fr. 11'013.10 und verpflichtete die Beklagte, dem Kläger ein Arbeitszeugnis und eine Arbeitsbestätigung aus- und zuzustellen.

B. Gleich entschied das Obergericht des Kantons Zürich auf Berufung der Beklagten mit Beschluss vom 31. Mai 2002. Es erwog, die Beklagte habe ihre Behauptung, zwischen ihr und dem Kläger habe kein Anstellungsverhältnis bestanden, erstmals vor Obergericht erhoben. Bei diesem Vorbringen handle es sich nicht um ein echtes Novum, weshalb die Beklagte nach kantonalem Prozessrecht damit ausgeschlossen sei, zumal sich dessen Richtigkeit auch nicht sofort aus den Prozessakten oder den neu eingereichten Urkunden ergebe. Ausserdem habe das erstinstanzliche Gericht entgegen der Auffassung der Beklagten aufgrund der eingereichten Akten darauf schliessen dürfen, dass die Beklagte die Arbeitgeberin des Klägers gewesen sei.

C. Die Beklagte beantragt dem Bundesgericht mit Berufung, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger schliesst auf Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten ist.

D. Eine gegen den obergerichtlichen Beschluss eingereichte kantonale Nichtigkeitsbeschwerde hat das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 16. Dezember 2002 abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden konnte.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die Beklagte rügt mit der Berufung, die Vorinstanz habe die im arbeitsrechtlichen Verfahren gemäss Art. 343 Abs. 4 OR geltende Untersuchungsmaxime verletzt, als sie wegen des prozessrechtlichen Novenverbots den Einwand der fehlenden Passivlegitimation nicht prüfte. Unter Berufung auf Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Aufl., Kapitel 12, Rz. 127 macht sie geltend, wo der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen habe, könne er konsequenterweise neue Tatsachen nicht wegen unzeitiger Geltendmachung durch die Parteien ausschliessen.

1.2

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Regel von Art. 343 Abs. 4 OR nicht zur Folge, dass jede vom kantonalen Prozessrecht festgesetzte Beschränkung der Untersuchungsmaxime unbeachtlich wird. So steht den Kantonen frei, die Kognition der oberen Instanz zu beschränken, namentlich neue Angriffs- und Verteidigungsmittel auszuschliessen ( BGE 107 II 233 E. 2 und E. 3 S. 234f., mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 III 231 E. 4a S. 238f.). Der an dieser Rechtsprechung in der Lehre geübten Kritik hält das Bundesgericht entgegen, dass die Untersuchungsmaxime nicht dazu dient, das Verfahren beliebig auszudehnen und neue Vorbringen der Parteien in jedem Verfahrensstadium zu berücksichtigen. Zur Vermeidung der Prozessverzögerung darf vielmehr von den Parteien verlangt werden, bei der Stoffsammlung bis zu einem bestimmten Verfahrensstadium mitzuwirken. Es ist daher nicht gerechtfertigt, der nachlässigen Partei einen Anspruch einzuräumen, das vor erster Instanz Versäumte im Rechtsmittelverfahren nachzuholen, was sich bereits aus dem für arbeitsrechtliche Streitigkeiten geltenden Gebot des einfachen und raschen Verfahrens ( Art. 343 Abs. 2 OR ) ergibt (Urteil des Bundesgerichts 4C.146/1995 vom 1. Februar 1996, E. 2, mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung hat nach wie vor Gültigkeit. Die Vorinstanz hat daher nicht gegen Art. 343 Abs. 4 OR verstossen.

2. Soweit die Beklagte die Würdigung der eingereichten Akten durch die kantonalen Gerichte kritisiert, erhebt sie im Verfahren der eidgenössischen Berufung unzulässige Rügen ( Art. 55 Abs. 1 lit. c OG ; BGE 126 III 388 E. 8a S. 389, mit Hinweisen). Diese bleiben unbeachtet.

Aus den dargelegten Gründen ist die Berufung als unbegründet abzuweisen. Das Verfahren ist unentgeltlich ( Art. 343 Abs. 3 OR ). Hingegen hat die Beklagte dem Kläger eine Parteientschädigung zu entrichten ( Art. 159 Abs. 1 und 2 OG ; BGE 115 II 30 E. 5c S. 42, mit Hinweis).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Beklagte hat den Kläger für das Verfahren vor Bundesgericht mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. März 2003

Im Namen der I. Zivilabteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: