Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4C.214/2000 KI-generiert

Bank v Debtor: Set-off of Personal Claim Against Partnership Claim

Geschäftsnummer 4C.214/2000
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a defendant who contested a claim made by a bank for outstanding loan payments amounting to CHF 391,870. The defendant acknowledged the debt but sought to offset it with a counterclaim against the bank, alleging that the bank's actions had caused him over CHF 500,000 in damages through breaches of contract. The bank initially won the case in the lower court, which was upheld upon the defendant's appeal. The main legal issue revolved around the defendant's ability to use this counterclaim to reduce his obligation, given that the claims for damages were tied to a simple partnership he formed with a separate company, which complicates the concept of reciprocity in debt obligations under Swiss law. The courts ultimately found that the defendant's arguments did not meet the necessary legal criteria for the counterclaim to proceed.

Legislator-Regeste

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Art. 55 Abs. 1 lit. b OG, Art. 544 OR, Art. 573 Abs. 2 OR, Art. 164 OR, Art. 66 al. 1 LTF; Bank v Debtor: Set-off of Personal Claim Against Partnership Claim: The defendant acknowledged the debt but sought to offset it with a counterclaim against the bank, alleging that the bank's actions had caused him over CHF 500,000 in damages through breaches of contract. The bank initially won the case in the lower court, which was upheld upon the defendant's appeal. The main legal issue revolved around the defendant's ability to use this counterclaim to reduce his obligation, given that the claims for damages were tied to a simple partnership he formed with a separate company, which complicates the concept of reciprocity in debt obligations under Swiss law. The courts ultimately found that the defendant's arguments did not meet the necessary legal criteria for the counterclaim to proceed.

Schlagwörter

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Verrechnung Gesellschafterhaftung vertraglicher Schadenersatz einfache Gesellschaft Vereinigung Garantiefall bei Bankgarantie

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

This article governs court costs, as the court ordered the appellant to pay the court fee in point 2.

Art. 164 OR

Cited as the relevant article regarding cession (assignment) of a claim, which is necessary for meeting the reciprocity requirement for set-off when the claim belongs to the partnership.

Art. 544 OR

The provision was cited to establish that rights from the loan contract, including potential contractual damages, belong jointly to the partners of the simple partnership.

Art. 573 Abs. 2 OR

The provision was cited to confirm the principle that a partner cannot offset a personal debt with a claim belonging to the partnership, which applies analogously to simple partnerships.

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Volltext

[AZA 1/2]

4C.214/2000/rnd

I. ZIVILABTEILUNG

27. Oktober 2000

Es wirken mit: Bundesrichterin und Bundesrichter Walter,

Präsident, Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler und Gerichtsschreiber

Luczak.

In Sachen

Erwin Schelbert, Obere Rebhalde 23, 6340 Baar, Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Hohler, Badenerstrasse 75, 8004 Zürich,

gegen

Crédit Suisse AG, Paradeplatz 8, 8001 Zürich, Zweigniederlassung Zug, Bahnhofstrasse 17, 6300 Zug, Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Schweiger, Grosshaus am Kolinplatz 2, 6300 Zug,

betreffend

Kreditvertrag; Verrechnung; Aktivlegitimation, hat sich ergeben:

A.- Am 27. März 1987 erhielt Erwin Schelbert (Beklagter) von der Schweizerischen Volksbank, heute Crédit Suisse (Klägerin), ein Darlehen von Fr. 360'000.--. Diese kündigte den Darlehensvertrag auf den 30. Juni 1994. In diesem Zeitpunkt ergab sich aus dem Vertrag ein Saldo von Fr. 391'870. 20.

B.-Am 14. Juni 1996 reichte die Klägerin beim Kantonsgericht Zug Klage ein und verlangte vom Beklagten die ausstehende Summe nebst Zins. Am 3. September 1998 hiess das Kantonsgericht die Klage gut mit Ausnahme einer Korrektur betreffend den geschuldeten Verzugszins. Dieses Urteil bestätigte das Obergericht des Kantons Zug auf Berufung des Beklagten am 6. Juni 2000.

C.-Gegen diesen Entscheid hat der Beklagte staatsrechtliche Beschwerde und Berufung erhoben. Die staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht heute abgewiesen, soweit es darauf eintrat. In der Berufung verlangt der Beklagte, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Die Klägerin schliesst auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.-Der Beklagte anerkennt grundsätzlich die Forderung der Klägerin, beruft sich aber auf eine Gegenforderung, welche er zur Verrechnung bringen will.

a) Der Beklagte bildete mit der Sandrag Immobilien Schwyz AG (Aktiengesellschaft) eine einfache Gesellschaft.

Diese schloss mit der Beschwerdegegnerin am 11. März 1985 einen Kreditvertrag über Fr. 1'550'000.--. Er macht geltend, die Klägerin habe gemeinsam mit dem an der Aktiengesellschaft damals wirtschaftlich Berechtigten durch vertragswidriges Verhalten ihm persönlich einen Schaden von über Fr. 500'000.-- zugefügt, weshalb ihre Forderung durch Verrechnung getilgt sei. Die Klägerin hafte für diesen Schaden nicht nur aus dem Vertrag, sondern auch aus unerlaubter Handlung, als Mittäterin zusammen mit dem damals an der Aktiengesellschaft wirtschaftlich Berechtigten.

b) Das Obergericht erkannte, der Beklagte könne einen allfälligen vertraglichen Schadenersatzanspruch mangels Gegenseitigkeit der Forderungen nicht zur Verrechnung bringen, da dieser der einfachen Gesellschaft zur gesamten Hand und nicht dem Beklagten zustehe. In Bezug auf einen ausservertraglichen Anspruch auf Schadenersatz hielt das Obergericht fest, der Beklagte setze sich nicht hinreichend mit dem Urteil des Kantonsgerichts auseinander und genüge daher seiner Begründungspflicht nicht. Überdies liege keine Widerrechtlichkeit vor.

2.- Die Berufungsschrift enthält keinen materiellen Antrag, wie er nach Art. 55 Abs. 1 lit. b OG erforderlich ist.

Der blosse Rückweisungsantrag genügt indessen, weil das Bundesgericht, sollte es die Rechtsauffassung des Beklagten für begründet erachten, kein Sachurteil fällen könnte, sondern die Streitsache zur Abklärung des Umfangs der zur Verrechnung gestellten Forderung an die Vorinstanz zurückweisen müsste ( BGE 125 III 412 E. 1b S. 414; 106 II 201 E. 1 S. 203 mit Hinweisen).

3.- a) Der Beklagte anerkennt in der Berufung, dass er mit der Aktiengesellschaft eine einfache Gesellschaft gebildet hat. Unbestritten ist ebenfalls, dass an den Forderungen, welche die einfache Gesellschaft erwirbt, beide Gesellschafter zu gesamter Hand berechtigt sind, sie also grundsätzlich nur gemeinsam durchsetzen können. Dennoch ist der Beklagte der Ansicht, gegen die Klägerin ohne Mitwirkung der Aktiengesellschaft eine Schadenersatzklage anheben zu können, da die Klägerin im Zusammenwirken mit der Aktiengesellschaft dem Beklagten persönlich einen Schaden zugefügt habe.

Für diesen Schaden haften nach Ansicht des Beklagten sowohl die Klägerin als auch die Aktiengesellschaft aus Vertrag.

b) Zudem sei es rechtsmissbräuchlich, wenn die Klägerin die Aktivlegitimation des Beklagten zur Durchsetzung des Schadenersatzanspruches bestreite, zumal sie ihm den Schaden zusammen mit der Mitgesellschafterin zugefügt habe.

4.- a) Die erste Voraussetzung einer Verrechnung ist das Bestehen zweier Forderungen zwischen denselben Personen (von Tuhr/Escher, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. II, 3. Aufl. , Zürich 1974, S. 191). Der Beklagte leitet seine Schadenersatzforderung aus verschiedenen Verstössen gegen Bestimmungen des zwischen der Klägerin und der einfachen Gesellschaft abgeschlossenen Darlehensvertrages ab. Sämtliche Rechte aus diesem Vertrag, auch allfällige vertragliche Schadenersatzansprüche, stehen daher den Gesellschaftern zur gesamten Hand zu ( Art. 544 OR ). Der Beklagte persönlich war nicht Partei dieses Vertrages. Schuldner der Forderung, die der Beklagte durch Verrechnung zu tilgen gedenkt, ist jedoch unbestrittenermassen der Beklagte persönlich und nicht die einfache Gesellschaft. Gemäss Art. 573 Abs. 2 OR kann ein Gesellschafter eine persönliche Schuld nicht mit einer Forderung verrechnen, welche der Gesellschaft zusteht. Diese für die Kollektivgesellschaft aufgestellte Bestimmung gilt analog auch für die einfache Gesellschaft (82 II 48 E. 2 S. 55). Es fehlt bezüglich eines vertraglichen Anspruches an der Gegenseitigkeit der Forderungen (von Tuhr/Escher a.a.O. S. 192; Aeppli, Zürcher Kommentar N 35 zu Art. 120, mit Hinweisen). Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin ist diesbezüglich nicht ersichtlich.

b) Soweit der Beklagte den Rechtsmissbrauch darin erblickt, dass die Klägerin auf einer Streitgenossenschaft mit der Aktiengesellschaft besteht, geht der Einwand an der Sache vorbei. Selbst wenn man mit Blick auf die vom Beklagten behauptete Komplizenschaft zwischen der Klägerin und der Aktiengesellschaft vom Erfordernis einer Streitgenossenschaft absehen wollte, änderte dies nichts an der Berechtigung an der Forderung. Es hätte lediglich zur Konsequenz, dass der Beklagte im Alleingang Zahlung an die einfache Gesellschaft verlangen könnte. Solange ihm die Forderung nicht gemäss Art. 164 OR abgetreten wird, ist die Gegenseitigkeit der Forderungen nicht gegeben und eine Verrechnung unzulässig.

Die Berufung erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts (Zivilrechtliche Abteilung) des Kantons Zug vom 6. Juni 2000 wird bestätigt.

2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wird dem Beklagten auferlegt.

3.-Der Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 10'000.-- zu entschädigen.

4.-Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (Zivilrechtliche Abteilung) des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 27. Oktober 2000

Im Namen der I. Zivilabteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: