Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4C.211/2006 KI-generiert

Contractor Payment Dispute and Evidentiary Burden

Geschäftsnummer 4C.211/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, one company initiated a legal claim against another company concerning a contract for construction work on a single-family home. The plaintiff sought to recover an amount of Fr. 467,857.05, which was the balance of a final invoice after various deductions. The defendant contested the claim, asserting that it lacked sufficient substantiation and sought further deductions related to contract breaches and defects. Initially, the plaintiff's claim was dismissed by the commercial court due to inadequate factual substantiation, leading to an appeal to the federal court, where the plaintiff maintained it had properly substantiated its case and was entitled to present additional evidence.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 43 Abs. 1 OG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 8 ZGB, Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Art. 159 Abs. 2 OG; Contractor Payment Dispute and Evidentiary Burden: Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem OG ( Art. 132 Abs. 1 BGG ).

Schlagwörter

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Werkvertrag Bauwerkvertrag Beweislast Zahlungsnachweis positive Vertragsverletzung Handelsstreitigkeit Verfahrenskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 132 Abs. 1 BGG
Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem OG ( Art. 132 Abs. 1 BGG ).
Art. 43 Abs. 1 OG
Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte kann - nach dem hier massgebenden OG - nur mit staatsrechtlicher Beschwerde gerügt werden ( Art. 43 Abs. 1 OG ).
Art. 29 Abs. 2 BV
Auf die Berufung ist daher insoweit nicht einzutreten, als die Klägerin dem Handelsgericht eine Gehörsverletzung vorwirft ( Art. 29 Abs. 2 BV ), weil ihr keine Gelegenheit gegeben worden sei, zu den Dupliknoven Stellung zu nehmen.
Art. 8 ZGB
Ein Anspruch auf Beweisführung gestützt auf Art. 8 ZGB besteht nur in Bezug auf Tatsachen, die prozesskonform vorgetragen worden sind (vgl.
Art. 55 Abs. 1 lit. c OG
Sie setzt sich aber mit den Ausführungen der Vorinstanz nicht im Einzelnen auseinander und verfehlt diesbezüglich die Begründungsanforderungen ( Art. 55 Abs. 1 lit. c OG ).
Art. 159 Abs. 2 OG
1 und Art. 159 Abs. 2 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4C.211/2006 /len

Urteil vom 26. Juni 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,

Gerichtsschreiber Mazan.

Parteien

X.________ AG,

Klägerin und Berufungsklägerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Hugo Waibel-Knaus,

gegen

Y.________ AG,

Beklagte und Berufungsbeklagte,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fritz Frey.

Gegenstand

Werkvertrag; Schlussabrechnung,

Berufung gegen den Urteil des Handelsgerichts

des Kantons Zürich vom 24. April 2006.

Sachverhalt:

A. Im Februar 2001 schlossen die X.________ AG (Kläger) und die Y.________ AG (Beklagte) einen Werkvertrag für die Baumeisterarbeiten einer Einfamilienhausüberbauung in Männedorf. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Forderung von Fr. 467'857.05 nebst Zins, welche die Klägerin gestützt auf diesen Werkvertrag von der Beklagten geltend macht. Der Forderungsbetrag basiert auf dem Saldo der Schlussrechnung, von welchem diverse Beträge in Abzug gebracht wurden. Die Beklagte bestreitet die Forderung im Wesentlichen aus zwei Gründen. Einerseits macht sie geltend, die Forderung sei nicht substantiiert und ausgewiesen. Andrerseits macht sie zusätzliche Abzüge in der Höhe des Klagebetrages verrechnungsweise geltend, insbesondere Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung und Mängelhaftung.

B. Mit Klage vom 12. Januar 2004 belangte die Klägerin die Beklagte beim Handelsgericht des Kantons Zürich auf Bezahlung von Fr. 467'857.05 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Mai 2003. Mit Urteil vom 24. April 2006 wies das Handelsgericht des Kantons Zürich die Klage ab.

C. Mit Berufung vom 6. Juni 2006 beantragt die Klägerin dem Bundesgericht, das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 24. April 2006 sei vollumfänglich aufzuheben, und die Beklagte sei zur Bezahlung von Fr. 467'857.05 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Mai 2003 zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Das Handelsgericht des Kantons Zürich hat auf eine Berufungsantwort verzichtet.

D. Parallel zur Berufung ans Bundesgericht hat die Klägerin eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ans Kassationsgericht des Kantons Zürich erhoben. Mit Sitzungsbeschluss vom 5. Februar 2007 hat das Kassationsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte.

Auf eine gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde in Zivilsachen ist das Bundesgericht mit Urteil vom heutigen Tag nicht eingetreten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem OG ( Art. 132 Abs. 1 BGG ).

2. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition ( BGE 131 I 159 E. 1 S. 159).

2.1 Mit Berufung kann nur geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Bundesrecht oder durch den Bund abgeschlossene staatsrechtliche Verträge. Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte kann - nach dem hier massgebenden OG - nur mit staatsrechtlicher Beschwerde gerügt werden ( Art. 43 Abs. 1 OG ). Auf die Berufung ist daher insoweit nicht einzutreten, als die Klägerin dem Handelsgericht eine Gehörsverletzung vorwirft ( Art. 29 Abs. 2 BV ), weil ihr keine Gelegenheit gegeben worden sei, zu den Dupliknoven Stellung zu nehmen. Das Gleiche gilt auch insoweit, als die Klägerin eine Gehörsverletzung rügt ( Art. 29 Abs. 2 BV ), weil die von ihr genannten Beweismittel nicht abgenommen worden seien.

2.2 Als unzulässig erweist sich die Berufung auch insoweit, als die Klägerin dem Handelsgericht eine Verletzung der richterlichen Fragepflicht gemäss § 55 ZPO /ZH vorwirft. Wie erwähnt kann im Berufungsverfahren nur die Anwendung von Bundesrecht - einschliesslich Staatsvertragsrecht - überprüft werden. Die Frage, ob kantonales Prozessrecht - im vorliegenden Fall § 55 ZPO /ZH - richtig angewendet worden ist, kann nicht Gegenstand eines Berufungsverfahrens sein.

3. Das Handelsgericht hat die Klage wegen ungenügender Substantiierung der Anspruchsvoraussetzungen abgewiesen. In Bezug auf die Regiearbeiten wurde im Wesentlichen ausgeführt, diese Arbeiten seien unzureichend und die rechtzeitige Vorlage der Regierapporte gar nicht behauptet worden. In Bezug auf die Ausmassarbeiten führte die Vorinstanz aus, dass keine konkreten Beträge für die geleistete Arbeit - weder für die Ausmassarbeiten insgesamt noch im Einzelnen, aufgeteilt auf die verschiedenen Arbeiten und bezogen auf die einzelnen Häuser - genannt worden seien. Dagegen wendet die Klägerin im Wesentlichen ein, dass ihr Anspruch auf Beweisführung ( Art. 8 ZGB ) verletzt worden sei, weil die in der Klageschrift und der Replik offerierten Beweise - insbesondere eine Expertise - zu Unrecht nicht abgenommen worden seien, obwohl damit der vorliegende Fall hätte entschieden werden können.

3.1 Die Pflicht einer Prozesspartei, ihre Sachdarstellungen zu substantiieren, bedeutet, dass die betreffende Partei die Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern so umfassend und klar darzulegen hat, dass darüber Beweis abgenommen werden kann. Dabei bestimmt das Bundesrecht, wie weit ein Sachverhalt zu substantiieren ist, damit er unter die Bestimmungen des materiellen Rechts subsumiert werden kann ( BGE 108 II 337 E. 2b S. 339; seither BGE 133 III 153 E. 3.3 S. 162, 123 III 183 E. 3e S. 187 f.). Ein Anspruch auf Beweisführung gestützt auf Art. 8 ZGB besteht nur in Bezug auf Tatsachen, die prozesskonform vorgetragen worden sind (vgl. im Einzelnen BGE 129 III 18 E. 26 S. 24 f. mit Hinweisen). Sind die behaupteten Tatsachen nicht so umfassend und klar - mithin substantiiert - dargelegt worden, dass darüber Beweis abgenommen werden kann, entfällt selbstredend der aus Art. 8 ZGB abgeleitete Anspruch auf Zulassung zum Beweis.

3.2 Im vorliegenden Fall hat das Handelsgericht wie erwähnt ausführlich begründet, dass die Klägerin ihre Behauptungen nicht genügend substantiiert hat. Die Klägerin behauptet zwar in der Berufung verschiedentlich, sie habe ihre Forderung hinreichend substantiiert. Sie setzt sich aber mit den Ausführungen der Vorinstanz nicht im Einzelnen auseinander und verfehlt diesbezüglich die Begründungsanforderungen ( Art. 55 Abs. 1 lit. c OG ). Ob es zulässig ist, sich mit allgemeinen Behauptungen zu begnügen und die Detaillierung des Vorbringens ins Beweisverfahren, namentlich durch Einholung einer Expertise, zu verlegen, ist eine Frage des kantonalen Prozessrechts, die im Berufungsverfahren nicht überprüft werden kann ( BGE 116 II 196 E. 3a S. 201, 116 II 594 E. 3a S. 595). Es bleibt somit bei der Feststellung der Vorinstanz, die Klägerin habe ihre Sachbehauptungen nicht hinreichend substantiiert. Damit entfällt der Anspruch der Klägerin, zum Beweis zugelassen zu werden. Sind die rechtserheblichen Tatsachen nicht so umfassend und klar dargestellt - und damit ungenügend substantiiert - worden, dass darüber Beweis abgenommen werden könnte, entfällt ohne Weiteres der Anspruch der betreffenden Partei auf Zulassung zum Beweis.

3.3 Soweit die Klägerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf Beweisführung und damit eine Verletzung von Art. 8 ZGB geltend macht, erweist sich die Berufung somit als unbegründet.

4. Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Klägerin kosten- und entschädigungspflichtig ( Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'500.-- wird der Klägerin auferlegt.

3. Die Klägerin hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 8'500.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juni 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: