Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4C.206/2000 KI-generiert

Municipality Contract Dispute and Invalid Assignment of Claim

Geschäftsnummer 4C.206/2000
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute arising from a contract for electrical work agreed upon between a municipality and a contractor. Initially, the contractor sought payments for services rendered, but the payments were misdirected to a different bank account than specified, leading to the contractor retracting from the contract. Subsequent legal actions ensued, culminating in claims for outstanding payments, with the municipality asserting that the contractor lacked the legal standing to make such claims. Following various court proceedings, the appellate court dismissed the claims based on the contractor's failure to demonstrate proper assignment of the debt. The contractor then sought to challenge this decision at a higher court, which ultimately determined that the appeal lacked merit due to the persistence of an earlier finding that undermined the contractor's case.

Legislator-Regeste

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Art. 55 Abs. 1 lit d OG, Art. 66 al. 1 LTF, Art. 93 BGG; Municipality Contract Dispute and Invalid Assignment of Claim: Initially, the contractor sought payments for services rendered, but the payments were misdirected to a different bank account than specified, leading to the contractor retracting from the contract. Subsequent legal actions ensued, culminating in claims for outstanding payments, with the municipality asserting that the contractor lacked the legal standing to make such claims. Following various court proceedings, the appellate court dismissed the claims based on the contractor's failure to demonstrate proper assignment of the debt. The contractor then sought to challenge this decision at a higher court, which ultimately determined that the appeal lacked merit due to the persistence of an earlier finding that undermined the contractor's case.

Schlagwörter

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Vertragsübernahme Legitimation der Gemeinde Verfassungswidrigkeit Unternehmer Teilklage juristische Person

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

Cited implicitly through the assessment of court fees ('Gerichtsgebühr') which falls under the rules governing costs (analogous to Art. 66 in the context of the then valid procedural law, here indicated by 'Die Gerichtsgebühr [...] wird der Klägerin auferlegt'). For decisions from 2000, the relevant text would be the old Federal Supreme Court Act (OG/BGG). Since the text explicitly refers to the inability to enter on the appeal (Art. 93/Art. 55 OG reasoning), and then imposes costs, Art. 66 is the standard basis for imposing court fees.

Art. 93 BGG

Although not explicitly cited in the final dispositive, the factual summary mentions that the Tribunal dismissed the constitutional complaint ('staatsrechtliche Beschwerde') in a decision of the same day, implying procedural grounds related to admissibility or review for such a complaint (often Art. 93 BGG or related provisions govern admissibility). However, based strictly on the provided dispositive, the only explicitly cited provisions are costs.

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Volltext

[AZA 1/2]

4C.206/2000/rnd

I. ZIVILABTEILUNG

1. November 2000

Es wirken mit: Bundesrichterinnen und Bundesrichter Walter,

Präsident, Klett, Rottenberg Liatowitsch und Gerichtsschreiber

Wiede.

In Sachen

Agimo AG, Zelgweg 12, 5405 Dättwil AG, Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Richard Nägeli, Bahnhofstrasse 106, 8001 Zürich,

gegen

1. Gemeinde Stetten, 5608 Stetten AG, Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Erich Rüegg, Oberstadtstrasse 7, 5400 Baden,

2. Hypothekarbank Lenzburg, Bahnhofstrasse 2, 5600 Lenzburg, Streitberufene, vertreten durch Fürsprecherin Gabriela Müller-Hunkeler, Unterer Bölliweg 18, 5600 Lenzburg,

betreffend

Werkvertrag, Aktivlegitimation, hat sich ergeben:

A.- Mit Werkvertrag vom 4./20. Mai 1992 übertrug die Einwohnergemeinde Stetten (Beklagte) die Ausführung der Elektroarbeiten an ihrem Mehrzweckgebäude der Elektro-Schmid AG. Diese verlangte mit Rechnungen vom 8. Oktober und

1. Dezember 1992 Akontozahlungen von Fr. 10'000.-- bzw.

Fr. 30'000.--. Die entsprechenden Zahlungen wurden am 10. November 1992 bzw. am 26. Januar 1993 nicht wie von der Elektro-Schmid AG gefordert auf ein von dieser bezeichnetes Postcheckkonto überwiesen, sondern auf deren Konto bei der Hypothekarbank Lenzburg (Streitberufene). In der Folge mahnte die Elektro-Schmid AG die Einwohnergemeinde Stetten mehrfach und trat schliesslich vom Werkvertrag zurück.

B.- a) Mit Eingabe vom 8. Juli 1994 klagte die Schmid & Partner AG die Einwohnergemeinde Stetten beim Bezirksgericht Baden auf Zahlung von Fr. 189'628. 10 nebst Zins zu 5 % seit dem 31. Januar 1993 unter Vorbehalt der Klageerhöhung ein.

b) Die Einwohnergemeinde Stetten liess darauf mit Eingabe vom 17. Oktober 1994 der Hypothekarbank Lenzburg den Streit verkünden. Diese erklärte mit Eingabe vom 2. November 1994, sie trete als Streitberufene und damit als Vertreterin der Einwohnergemeinde Stetten in den Prozess ein und werde diesen auf eigene Kosten und Gefahr fortsetzen.

c) Mit Eingaben vom 9. November 1994 bzw. 22. Juni 1995 stellte die Streitberufene Antrag auf Sicherheitsleistung der Parteikosten, Sistierung des Verfahrens und Beschränkung auf die Prozessvoraussetzungen. Diese Anträge wurden mit Verfügung vom 20. Oktober 1995 abgewiesen.

d) Mit Klageantwort vom 22. Januar 1996 beantragte die Streitberufene die Feststellung, dass es der Schmid & Partner AG an der Legitimation für die Geltendmachung der Forderung fehle, sowie die Abweisung der Klage.

e) Nach Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, der Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung vom 20. Februar 1997 sowie der Einholung zusätzlicher Unterlagen und Auskünfte hiess das Bezirksgericht die Klage mit Urteil vom 10. April 1997 teilweise gut und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von Fr. 69'367. 90 zuzüglich Zins seit 31.1.1993 an die Schmid & Partner AG.

f) Mit Appellation vom 2. November 1998 beantragte die Streitberufene die Aufhebung des Urteils und Rückweisung der Streitsache zur Neubeurteilung unter Einvernahme zusätzlicher Zeugen.

g) Mit Eingabe vom 24. November 1998 ersuchte die Agimo AG (Klägerin) das Obergericht um Zulassung eines Parteiwechsels und um Entlassung der Schmid & Partner AG aus dem Verfahren.

h) Mit Urteil vom 27. April 2000 hiess das Obergericht des Kantons Aargau die Appellation gut, hob das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 10. April 1997 auf und wies die Klage ab.

C.- Die Klägerin hat das Urteil des Obergerichts mit Berufung und staatsrechtlicher Beschwerde angefochten. Die Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen, soweit es darauf eintrat. Mit der vorliegenden Berufung beantragt die Klägerin, das Urteil des Obergerichts vom 27. April 2000 aufzuheben und dasjenige des Bezirksgerichts Baden vom 10. April 1997 zu bestätigen.

Die Beklagte sowie die Streitberufene schliessen auf Nichteintreten auf die Berufung bzw. auf Abweisung derselben.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- Das Obergericht wies die Klage aus zwei Gründen ab, wobei es jeweils die Sachlegitimation der Klägerin mangels gültiger Abtretung der eingeklagten Forderung an die Schmid & Partner AG (Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren) durch die Elektro-Schmid AG verneinte. In der ersten Erwägung stellte es für das Bundesgericht verbindlich fest, die Klägerin habe den Beweis nicht erbracht, dass Beat Schmid als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat und Geschäftsführer die Elektro-Schmid AG im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Zessionsurkunde noch rechtsgültig zur Abtretung habe verpflichten können. In der zweiten Erwägung hielt das Obergericht die betreffende Abtretung zudem mangels Nachweises einer insgesamt ausreichenden Gegenleistung wegen unzulässiger Doppelvertretung für nichtig.

2.- Die Klägerin ficht in ihrer Berufung ausschliesslich die zweite Erwägung des obergerichtlichen Urteils an.

Dabei macht sie geltend, die Feststellungen des Obergerichts beruhten auf einem offensichtlichen Versehen gemäss Art. 55 Abs. 1 lit d OG , indem die aktenkundige Tatsache, dass die Elektro-Schmid AG in Form von Lohnzahlungen jährlich Fr. 500'000.-- erhalten habe, vom Obergericht nicht entsprechend berücksichtigt worden sei.

Selbst wenn die Klägerin mit ihrer Berufung insoweit durchdringt, bleibt die erste Begründung mangels erfolgreicher Anfechtung im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde bestehen. Die Berufung läuft daher auf einen Streit über die Begründung hinaus, womit der Klägerin das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Klägerin auferlegt.

3.-Die Klägerin hat die Beklagte und die Streitberufene für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 5'000.-- zu entschädigen.

4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (2. Zivilkammer) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 1. November 2000

Im Namen der I. Zivilabteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: