Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4C.192/2004 KI-generiert

Employer Lacks Protected Interest for Declaratory Judgment Against Employee's Claimed Debt

Geschäftsnummer 4C.192/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between an employer and a former employee regarding a termination of employment and subsequent claims for unpaid wages and damages. The former employee initiated a debt collection procedure against the employer for a substantial amount based on claims from multiple years of service. In response, the employer filed a lawsuit seeking a declaration that no debt was owed to the employee, which later evolved to contest the legitimacy of the employee's claims. The labor court dismissed the employer's action due to a lack of sufficient interest, leading the employer to appeal this decision. The higher court upheld the dismissal, asserting that the employer could not demonstrate a valid claim for judicial determination given the absence of concrete threats or ongoing claims from the employee after she withdrew her debt collection request.

Legislator-Regeste

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Art. 8a Abs. 3 lit. c SchKG, Art. 669 OR, Art. 669 Abs. 1 OR; Employer Lacks Protected Interest for Declaratory Judgment Against Employee's Claimed Debt: Mit der Feststellungsklage kann die Klägerin die gerichtliche Feststellung verlangen, dass eine Rechtslage so besteht, wie sie es behauptet. Soweit die Feststellungsklage zur Durchsetzung von Bundesprivatrecht erforderlich ist, untersteht sie dem eidgenössischen Recht. Dieses regelt die Voraussetzungen ihrer Zulässigkeit abschliessend ( BGE 110 II 352 ff. E. 1 S. 353 ff., bestätigt in BGE 129 III 295 E. 2.2 S. 299; 123 III 414 E. 7b S. 429). Das Bundesgericht kann daher im vorliegenden Berufungsverfahren überprüfen, ob die Vorinstanz, wie die Klägerin rügt, die Feststellungsklage zu Unrecht nicht zugelassen hat ( Art. 43 Abs. 1 und 2 OG ). Auf die Berufung ist grundsätzlich einzutreten.

Schlagwörter

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Arbeitsvertrag Feststellungsklage Arbeitsverträge Geschäftsschuld Wirtschaftsrecht Bilanz Kreditfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 110 II 352
Creditor's Debt Collection for Statute of Limitations Interruption: Debtor's Interest in Negative Declaratory Action Unworthy of Protection
BGE 129 III 295
Swiss Court Jurisdiction in Declaratory Judgment on Foreign Patent Infringement
4C.138/2002
Bank v. Defendant Regarding Validity of 1995 Settlement Agreement
BGE 110 II 383
Auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts ( BGE 110 II 383 und BGE 120 II 23 ) zum Feststellungsinteresse eines betriebenen Schuldners könne die Klägerin nichts für sich ableiten, da Dritte bei einem Rückzug der Betreibung gemäss Art.
BGE 120 II 23
Auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts ( BGE 110 II 383 und BGE 120 II 23 ) zum Feststellungsinteresse eines betriebenen Schuldners könne die Klägerin nichts für sich ableiten, da Dritte bei einem Rückzug der Betreibung gemäss Art.
BGE 123 III 414
Companies A, B, C v. Company D: Determining First Seizure under the Lugano Convention
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4C.192/2004 /lma

Urteil vom 11. August 2004

I. Zivilabteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,

Bundesrichter Nyffeler,

Gerichtsschreiberin Schoder.

Parteien

A.________ AG,

Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Pius Huber,

gegen

B.________,

Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Schwaibold.

Gegenstand

Arbeitsvertrag; negative Feststellungsklage,

Berufung gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 31. März 2004.

Sachverhalt:

A. Die A.________ AG (Klägerin) war Arbeitgeberin von B.________ (Beklagte). Diese kündigte am 18. Oktober 1999 das Arbeitsverhältnis fristlos. Am 22. Oktober 2002 leitete sie eine Betreibung gegen die Klägerin für eine Forderung von Fr. 129'150.-- ein, welche sich gemäss Zahlungsbefehl aus Lohn- und Honorarforderungen sowie Spesenentschädigungen aus den Jahren 1998, 1999 und 2000, einer Abgangsentschädigung, AHV- und BVG-Nachzahlungen sowie einer Schadenersatzforderung wegen eines Fehlverhaltens der Geschäftsleitung zusammensetzte.

Am 26. November 2002 stellte die Klägerin beim Arbeitsgericht Zürich ein Begehren um Feststellung, dass sie der Beklagten nichts aus dem Arbeitsvertrag schulde, wobei sie ihr Begehren an der Hauptverhandlung vom 30. Mai 2003 folgendermassen änderte:

"Es sei festzustellen, dass die von der Beklagten mittels Betreibung X.________ des Betreibungsamts Zürich 7 geltend gemachte Forderung gegen die Klägerin aus Arbeitsvertrag von Fr. 129'150.-- zuzüglich Verzugszins von 5 % seit dem 1. Dezember 2000 sowie Zahlungsbefehlskosten von Fr. 200.-- nicht besteht, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

Die Beklagte widersetzte sich der Klage, zog aber am 12. Dezember 2002 die Betreibung zurück.

Mit Beschluss vom 18. September 2003 trat das Arbeitsgericht Zürich auf die Klage mangels eines hinreichenden Feststellungsinteresses nicht ein, legte die Gerichtsgebühr zu 75% der Klägerin und zu 25% der Beklagten auf und verpflichtete die Klägerin, der Beklagten eine reduzierte Prozessentschädigung zu entrichten. Das Obergericht wies den dagegen erhobenen Rekurs der Klägerin mit Beschluss vom 31.März 2004 ab.

B. Die Klägerin hat gegen den Beschluss des Obergerichts vom 31. März 2004 eidgenössische Berufung erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Feststellungsklage einzutreten. Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Mit der Feststellungsklage kann die Klägerin die gerichtliche Feststellung verlangen, dass eine Rechtslage so besteht, wie sie es behauptet. Soweit die Feststellungsklage zur Durchsetzung von Bundesprivatrecht erforderlich ist, untersteht sie dem eidgenössischen Recht. Dieses regelt die Voraussetzungen ihrer Zulässigkeit abschliessend ( BGE 110 II 352 ff. E. 1 S. 353 ff., bestätigt in BGE 129 III 295 E. 2.2 S. 299; 123 III 414 E. 7b S. 429). Das Bundesgericht kann daher im vorliegenden Berufungsverfahren überprüfen, ob die Vorinstanz, wie die Klägerin rügt, die Feststellungsklage zu Unrecht nicht zugelassen hat ( Art. 43 Abs. 1 und 2 OG ). Auf die Berufung ist grundsätzlich einzutreten.

2. Die Vorinstanz ist der Auffassung, die Klägerin könne kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse dartun, weshalb die Feststellungsklage nicht zulässig sei. Die blosse Behauptung der Beklagten, ihr stehe gegenüber der Klägerin eine Forderung zu, könne ein auf die Widerlegung dieser Behauptung gerichtetes Feststellungsinteresse der Klägerin nicht begründen. Mit einer solchen Rechtsberühmung sei lediglich diejenige Unsicherheit in den Rechtsbeziehungen der Parteien dargetan, die ohnehin bereits bestehe. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei das Bundesgerichtsurteil 4C.138/2002 vom 22. Januar 2003 für die Frage des Feststellungsinteresses hier nicht von Belang. Das Bundesgericht sei in diesem Urteil davon ausgegangen, dass aufgrund von Prozessandrohungen die Annahme einer unzumutbaren Ungewissheit in den Rechtsbeziehungen der Parteien gerechtfertigt sei. Vorliegend könne aber nicht von konkreten Prozessandrohungen durch die Beklagte ausgegangen werden, nachdem diese die Betreibung zurückgezogen habe. Auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts ( BGE 110 II 383 und BGE 120 II 23 ) zum Feststellungsinteresse eines betriebenen Schuldners könne die Klägerin nichts für sich ableiten, da Dritte bei einem Rückzug der Betreibung gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. c SchKG von der Betreibung keine Kenntnis erhielten. Ebenso wenig lasse sich allein gestützt auf die Vorschrift von Art. 669 OR über die Pflicht zur Bildung von Rückstellungen ein hinreichendes Feststellungsinteresse begründen. Einem kaufmännischen Unternehmen stehe bei der Bilanzierung von Rückstellungen ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Vorliegend habe die Klägerin nicht hinreichend dargelegt, inwiefern die zu tätigenden Rückstellungen infolge der von der Beklagten behaupteten Forderungen konkrete Auswirkungen auf ihre Kreditwürdigkeit, ihre Geschäftstätigkeit und ihre Dividendenpolitik gehabt und zu einer Beeinträchtigung ihrer Bewegungsfreiheit geführt hätten.

Die Klägerin macht geltend, allein schon der Umstand, dass die Beklagte in der Klageantwort unter detaillierten Ausführungen behaupte, es stünden ihr gegenüber der Klägerin die in Betreibung gesetzte und darüber hinaus weitere Forderungen zu, müsse angesichts der Höhe dieser Forderungen und der daraus resultierenden Schuldzinsen für die Annahme eines schutzwürdigen Interesses der Klägerin an der Feststellung des Nichtbestehens der Forderungen genügen. Die Vorinstanz gehe in Verletzung von Bundesrecht und, soweit die Frage des Vorliegens von Prozessandrohungen tatsächlicher Natur ist, aktenwidrig davon aus, dass die Behauptungen der Beklagten keine Prozessandrohungen darstellen würden. Zudem habe sich die Vorinstanz nicht mit dem Umstand auseinander gesetzt, dass die Parteien einen Vergleich mit Saldoklausel abgeschlossen hätten und die Beklagte der Klägerin trotz dieser Saldoklausel den Prozess androhe, was gemäss dem Bundesgerichtsurteil 4C.138/2002 die Annahme eines Feststellungsinteresses rechtfertige. Unter Hinweis auf die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung macht die Klägerin sodann geltend, die Vorschriften des SchKG hätten keinen Einfluss auf die Frage, ob ein hinlängliches Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens einer Forderung gegeben sei. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die Interessen der Parteien gegeneinander abzuwägen. Zur Begründung des Feststellungsinteresses genüge eine unzumutbare Ungewissheit in den Rechtsbeziehungen der Parteien. Eine Betreibung sei nicht erforderlich, und die Tatsache, dass die Beklagte die Betreibung zurückgezogen habe, unbeachtlich. Ferner bringt die Klägerin vor, es sei "amtsnotorisch", dass die gemäss Art. 669 OR zu tätigenden Rückstellungen unmittelbare Auswirkungen auf Gewinn, Steuern, Dividende und Lohnbezüge einer Aktiengesellschaft hätten, weshalb eine Substanziierung des Feststellungsinteresses unterbleiben könne.

2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die gerichtliche Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens bundesrechtlicher Ansprüche zuzulassen, wenn die Rechtsbeziehungen der Parteien ungewiss sind, die Ungewissheit durch die Feststellung über Bestand und Inhalt des Rechtsverhältnisses beseitigt werden kann, und die Fortdauer der Ungewissheit dem Kläger nicht zumutbar ist, weil er dadurch in seiner Bewegungsfreiheit behindert wird. Das Interesse fehlt in der Regel, wenn eine Leistungs-, Gestaltungs- oder Unterlassungsklage zur Verfügung steht ( BGE 123 III 414 E. 7b S. 429; 120 II 20 E. 3a S. 22; 114 II 253 E. 2a S. 255).

Namentlich bei negativen Feststellungsklagen ist auch auf die Interessen der beklagten Partei Rücksicht zu nehmen. Die Regel, dass nicht der Schuldner, sondern der Gläubiger den Zeitpunkt für die Geltendmachung eines Anspruchs bestimmt, wird durchbrochen. Ein vorzeitiger Prozess kann den Gläubiger benachteiligen, indem er ihn allenfalls zur Beweisführung zwingt, bevor er dazu bereit und in der Lage ist, und bevor er seinerseits aus eigenem Antrieb klagen würde ( BGE 120 II 20 E. 3a S. 23). Die Interessen der Parteien sind deshalb gegeneinander abzuwägen ( BGE 120 II 20 E. 3b S. 25).

2.2 Im von der Klägerin und von der Vorinstanz zitierten Urteil 4C.138/2002 vom 22. Januar 2003, E. 3.3, bejahte das Bundesgericht ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens einer Forderung. Es begründete die Zulässigkeit der Feststellungsklage damit, dass die Parteien zur Beilegung andauernder Auseinandersetzungen einen Vergleich mit Saldoklausel abgeschlossen hatten und der Beklagte der Klägerin trotz dieser Saldoklausel wiederholt den Prozess angedroht hatte. Die vom kantonalen Sachgericht für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Prozessandrohungen rechtfertigten die Annahme einer auf Dauer unzumutbaren Ungewissheit in der Rechtsbeziehung zwischen den Parteien, die seitens der Klägerin nicht durch Leistungsklage behoben werden konnten.

Wie die Klägerin vorbringt, blieb die Tatsache, dass die Parteien des vorliegenden Gerichtsverfahrens ebenfalls einen Vergleich mit Saldoklausel abgeschlossen hatten, im angefochtenen Entscheid unerwähnt. Anders als in der Streitsache, die dem Urteil 4C.138/2002 zugrunde lag, beschränkte sich aber die Behauptung der Beklagten, ihr stünden Forderungen gegenüber der Klägerin zu, auf ihre Vorbringen in der Klageantwort dieses Verfahrens. Die Klägerin bringt nicht vor, und aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte abgesehen von den Angaben auf dem Zahlungsbefehl der nunmehr zurückgezogenen Betreibung und ausserhalb des vorliegenden Feststellungsprozesses behauptet hätte, sie habe gegenüber der Klägerin ungedeckte Forderungen, die sie vor einem Gericht einklagen werde. In der Klageantwort hielt die Beklagte zudem ausdrücklich fest, dass sie die behaupteten Ansprüche gegenüber der Klägerin weder widerklageweise noch als Eventualstandpunkt geltend mache, sondern sich lediglich in dem Sinne äussere, dass die negative Feststellungsklage, soweit auf sie eingetreten werde, abzuweisen sei.

In diesen Behauptungen allein kann aber unmöglich eine Prozessandrohung der Beklagten gesehen werden, welche eine unzumutbare Ungewissheit in den Rechtsbeziehungen der Parteien begründen würde. Davon ist namentlich deshalb auszugehen, weil es gerade die Feststellungsklage der Klägerin war, durch die die Beklagte, obwohl sie ihrerseits die Betreibung am 12. Dezember 2002 zurückgezogen hatte, in der vom 24. März 2003 datierenden Klageantwort veranlasst wurde, sich zu ihren Ansprüchen zu äussern. Hätte die Klägerin nach dem Rückzug der Betreibung ihrerseits die Feststellungsklage zurückgezogen, wäre es zu diesen lediglich in der Klageantwort vorgebrachten Äusserungen der Beklagten nicht gekommen. Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, dass sich die Vorinstanz mit der von der Klägerin behaupteten Tatsache, dass die Parteien einen Vergleich mit Saldoklausel abgeschlossen hatten, nicht auseinander setzte.

Die Vorinstanz hat somit kein Bundesrecht verletzt, wenn sie die allein in der Klageantwort in diesem Gerichtsverfahren geäusserten Behauptungen der Beklagten nicht als konkrete Prozessandrohungen betrachtete und daher nicht von einer unzumutbaren Ungewissheit in den Rechtsbeziehungen der Parteien ausging, welche die Klägerin zur Feststellungsklage berechtigt hätte.

2.3 Im von der Klägerin angeführten BGE 110 II 352 E. 2a S. 358 erwog das Bundesgericht, die Tatsache der Betreibung vermöge für sich allein keinen Feststellungsanspruch des Betriebenen zu begründen. Ein hinreichendes Feststellungsinteresse sei nur zu bejahen, wenn aufgrund weiterer Umstände, die zur Betreibung hinzutreten, das Interesse des Schuldners an der Klärung der Rechtslage dasjenige des Gläubigers daran überwiege, die Rechtsbehelfe des Betreibungsrechts ungehindert ergreifen zu können. Diese Rechtsprechung wurde in BGE 120 II 20 E. 3 S. 23 f. präzisiert. Das Bundesgericht erkannte, dass bereits die blosse Tatsache der Betreibung ein hinreichendes Feststellungsinteresse des Betriebenen zu begründen vermag, weil Registereinträgen über Betreibungen im Geschäftsleben eine erhebliche Bedeutung zukommt. Dies führt dazu, dass die Kredit- und Vertrauenswürdigkeit des Betriebenen leidet, gleichviel ob eine gegen ihn eingeleitete Betreibung begründet ist oder nicht. Dies gilt jedenfalls, wenn namhafte Summen in Betreibung gesetzt werden, mithin nicht bloss vereinzelte Betreibungen über unbedeutende Beträge in Frage stehen.

Nach Art. 8a Abs. 3 lit. c SchKG darf das Betreibungsamt Dritten keine Kenntnis von der Betreibung geben, wenn der Gläubiger seine Betreibung zurückgezogen hat. Durch diese Vorschrift soll die Erteilung von Auskünften verhindert werden, welche keinen genügenden Rückschluss auf die Kreditwürdigkeit des Betroffenen zulassen (vgl. BGE 129 III 284 E. 3.1. S. 286). Bei einem Rückzug der Betreibung entfällt aber das mit dem Registereintrag begründete Interesse des Betriebenen an der Feststellung des Nichtbestehens der in Betreibung gesetzten Forderung (vgl. BGE 128 III 334 S. 335 e contrario). Können sich Dritte infolge des Rückzugs der Betreibung keine Kenntnisse über eine behauptete Forderung verschaffen, besteht keine Gefahr der Beeinträchtigung der Kredit- und Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen durch den konkreten Eintrag im Betreibungsregister.

Vorliegend hat die Vorinstanz somit kein Bundesrecht verletzt, wenn sie davon ausging, dass infolge des Rückzugs der Betreibung die Kredit- und Vertrauenswürdigkeit der Klägerin nicht beeinträchtigt sei und die Klägerin aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die Beeinträchtigung der Kredit- und Vertrauenswürdigkeit infolge des Einsichtsrechts Dritter ins Betreibungsregister grundsätzlich ein zulässiges Feststellungsinteresse begründe, nichts ableiten könne.

2.4 Nach der Vorschrift von Art. 669 Abs. 1 OR über die Bewertung der Aktiengesellschaft müssen Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen vorgenommen werden, soweit sie nach allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen notwendig sind (Satz 1). Rückstellungen sind insbesondere zu bilden, um ungewisse Verpflichtungen und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu decken (Satz 2). Diese Vorschrift bezweckt, dass bei der Bilanzierung diejenigen Korrekturen vorgenommen werden, die erforderlich sind, um eine korrekte und dem Vorsichtsprinzip Rechnung tragende Darstellung der finanziellen Lage der Gesellschaft sicherzustellen. Sie gilt für alle künftig erwarteten oder zumindest befürchteten Verbindlichkeiten, deren Eintritt, Höhe oder Fälligkeitstermin ungewiss ist (Böckli, Schweizer Aktienrecht, 3. Aufl., Zürich 2004, Rz. 487 ff.; Forstmoser/ Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 50 Rz. 296). Beim konkreten Entscheid darüber, ob und in welcher Höhe Rückstellungen getätigt werden müssen, verfügt die Unternehmensleitung als Folge der Ungewissheit der Verbindlichkeiten über einen gewissen Ermessensspielraum. Sie hat ihr Ermessen aber stets pflichtgemäss, das heisst nach kaufmännischen Grundsätzen auszuüben (Böckli, a.a.O., Rz. 483). Ob die Klägerin vorliegend zur Bildung von Rückstellungen verpflichtet ist (vgl. zu den Voraussetzungen Böckli, a.a.O., Rz. 494 f.), kann hier aber offen bleiben.

Die Pflicht zu Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und für die darauf entfallenden Zinsen vermag nur dann ein negatives Feststellungsinteresse zu begründen, wenn die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit der klagenden Partei durch die Rückstellungen beeinträchtigt ist (vgl. Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 210 Anm. 22). Nur bei Rückstellungen, welche beispielsweise aufgrund ihrer Höhe im Verhältnis zum Gesellschaftsvermögen oder ihres Einflusses auf die Liquidität den Abschluss von gewinnbringenden Geschäften vereiteln oder zumindest verzögern, kann von einer Beeinträchtigung der Gesellschaft in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit ausgegangen werden. Ob Rückstellungen diese Auswirkungen tatsächlich haben oder damit ernstlich gerechnet werden muss, entscheidet sich aufgrund der gesamten Vermögenslage der Gesellschaft.

Das Feststellungsinteresse ist als Prozessvoraussetzung, soweit es den Sachverhalt betrifft, von der klagenden Partei nachzuweisen ( BGE 123 III 49 E. 1a S. 51). Vorliegend hätte die Klägerin somit substanziiert darlegen müssen, welchen konkreten Einfluss die Rückstellungen auf ihre wirtschaftliche Bewegungsfreiheit haben. Das Vorbringen der Klägerin, es sei "amtsnotorisch", dass Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten stets Auswirkungen auf Gewinn, Steuern, Dividende und Löhne haben, ist jedenfalls nicht ausreichend.

Die Vorinstanz hat somit kein Bundesrecht verletzt, wenn sie mangels substanziierter Darlegung der konkreten Auswirkungen der Rückstellungen auf die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit der Klägerin das Vorliegen eines schutzwürdigen Feststellungsinteresses verneinte.

2.5 Insgesamt vermag die Klägerin kein Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens der Verbindlichkeit darzutun. Die Vorinstanz musste sich somit nicht mit der Frage befassen, ob die Beklagte ein der Feststellungsklage entgegenstehendes, höheres Interesse am Zuwarten mit der Prozessführung hatte.

3. Die Berufung erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss wird die Klägerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 1 und 2 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Klägerin auferlegt.

3. Die Klägerin hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. August 2004

Im Namen der I. Zivilabteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: