Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4C.159/2004 KI-generiert

Purchasers' Claim for Price Reduction: Interruption of Prescription Period and Admissibility of Appeal on Interim Judgment

Geschäftsnummer 4C.159/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between two parties over a purchase agreement for an apartment, which included complaints about various defects raised by the buyers over the years following the purchase. The buyers sought a reduction in the purchase price due to these alleged defects, filing a claim for a substantial amount in compensation. Initially, the district court rejected their claim on grounds of expiration of the statute of limitations. However, the appellate court partially overturned this ruling, indicating that the statute of limitations had been interrupted due to repeated collection attempts. The seller subsequently appealed to the Federal Tribunal, contesting the appellate court's decision regarding the statute of limitations, arguing that it had expired on the claim. The Federal Tribunal ultimately decided not to entertain the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 50 Abs. 1 OG, Art. 50 OG, Art. 50 Abs. 2 OG, Art. 156 Abs. 1 OG; Purchasers' Claim for Price Reduction: Interruption of Prescription Period and Admissibility of Appeal on Interim Judgment: 1.2 Die erste Voraussetzung (dass sofort ein Endentscheid herbeigeführt werden kann) ist im vorliegenden Fall erfüllt. Würde nämlich die vom Beklagten erhobene Berufung gutgeheissen, würde dies zur Abweisung der Klage zufolge Verjährung der Minderungsforderung und damit zu einem endgültigen Entscheid führen. In der Rechtsprechung wurde denn auch schon verschiedentlich die Berufungsfähigkeit eines Zwischenentscheides bejaht, wenn im angefochtenen Entscheid wie im vorliegenden Fall eine Verjährungseinrede verworfen wurde (vgl. die Beispiele bei Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bern 1990, N. 2.3.1.5 zu Art. 50 OG ).

Schlagwörter

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Kaufvertrag Mängel Unterbrechung der Verjährung Herabsetzung der Verfahrenskosten Beweisverhandlung Inkasso Verjährung Vorkaufsrecht des Mieters

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 50 Abs. 1 OG
1.1 Der angefochtene Rückweisungsentscheid beendigt das Verfahren nicht und ist damit als Zwischenentscheid zu qualifizieren, der nur nach den Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 OG mit Berufung angefochten werden kann, worauf das Obergericht in seiner Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen hat.
Art. 50 OG
1.1 Der angefochtene Rückweisungsentscheid beendigt das Verfahren nicht und ist damit als Zwischenentscheid zu qualifizieren, der nur nach den Voraussetzungen von Art. 50 Abs.
Art. 50 Abs. 2 OG
Über das Vorhandensein dieser Voraussetzung entscheidet das Bundesgericht nach freiem Ermessen ( Art. 50 Abs. 2 OG ), wobei zu beachten ist, dass die Berufungsfähigkeit eines Zwischenentscheides vom Gesetz nur als Ausnahmefall vorgesehen ( Art.
Art. 156 Abs. 1 OG
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beklagte kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4C.159/2004 /lma

Urteil vom 4. Juni 2004

I. Zivilabteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Bundesrichter Nyffeler, Bundesrichterin Kiss,

Gerichtsschreiber Mazan.

Parteien

A.________,

Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Peter Buchschacher,

gegen

B.C.________,

B.D.________,

Kläger und Berufungsbeklagte, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Erich Rüegg.

Gegenstand

Kaufvertrag; Mängel; Verjährung,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, vom 24. Februar 2004.

Sachverhalt:

A. B.C.________ und B.D.________ (Kläger) haben mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 26. August 1986 von A.________ (Beklagter) eine Eigentumswohnung gekauft. Während den folgenden Monaten und Jahren wurden von den Klägern verschiedene Mängel beanstandet.

B. Mit Eingabe vom 1. Februar 2000 beantragten die Kläger dem Bezirksgericht Bremgarten, der Beklagte sei zu verpflichten, als Minderung Fr. 80'000.-- zuzüglich Zins von 5 % seit dem 15. Oktober 1986 zu bezahlen. Mit Urteil vom 5. Juni 2003 wies das Bezirksgericht Bremgarten die Klage zufolge Verjährung der eingeklagten Minderungsforderung ab. Eine dagegen erhobene Appellation hiess das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 24. Februar 2004 teilweise gut, hob das Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 5. Juni 2003 auf und wies die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verjährung der Minderungsforderung durch wiederholte Schuldbetreibungen unterbrochen worden und daher noch nicht eingetreten sei.

C. Mit Berufung vom 26. April 2004 beantragt der Beklagte dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 24. Februar 2004 sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass für die eingeklagte Forderung samt Zins die Verjährung eingetreten sei.

Das Obergericht des Kantons Aargau hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Eine Berufungsantwort der Kläger wurde nicht eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf die Berufung einzutreten ist ( BGE 129 III 288 E. 2.1 S. 290 m.w.H.).

1.1 Der angefochtene Rückweisungsentscheid beendigt das Verfahren nicht und ist damit als Zwischenentscheid zu qualifizieren, der nur nach den Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 OG mit Berufung angefochten werden kann, worauf das Obergericht in seiner Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen hat. Gemäss dieser Bestimmung ist gegen selbständige Vor- und Zwischenentscheide ausnahmsweise die Berufung zulässig, wenn dadurch (erstens) sofort ein Endentscheid herbeigeführt und (zweitens) ein so bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden kann, dass die gesonderte Anrufung des Bundesgerichtes gerechtfertigt erscheint.

1.2 Die erste Voraussetzung (dass sofort ein Endentscheid herbeigeführt werden kann) ist im vorliegenden Fall erfüllt. Würde nämlich die vom Beklagten erhobene Berufung gutgeheissen, würde dies zur Abweisung der Klage zufolge Verjährung der Minderungsforderung und damit zu einem endgültigen Entscheid führen. In der Rechtsprechung wurde denn auch schon verschiedentlich die Berufungsfähigkeit eines Zwischenentscheides bejaht, wenn im angefochtenen Entscheid wie im vorliegenden Fall eine Verjährungseinrede verworfen wurde (vgl. die Beispiele bei Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bern 1990, N. 2.3.1.5 zu Art. 50 OG ).

1.3 Damit ist zu prüfen, ob auch die zweite Voraussetzung (dass ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte) erfüllt ist. Über das Vorhandensein dieser Voraussetzung entscheidet das Bundesgericht nach freiem Ermessen ( Art. 50 Abs. 2 OG ), wobei zu beachten ist, dass die Berufungsfähigkeit eines Zwischenentscheides vom Gesetz nur als Ausnahmefall vorgesehen ( Art. 50 Abs. 1 OG ) und diese Ausnahmebestimmung daher restriktiv auszulegen ist ( BGE 122 III 254 E. 2a S. 255 m.w.H.). Grundsätzlich ist in der Berufung darzulegen, inwiefern diese Voraussetzungen vorliegen. Von Ausführungen darüber kann jedoch abgesehen werden, wenn aus dem angefochtenen Entscheid oder der Natur der Streitsache hervorgeht, dass die Fortführung des Verfahrens offensichtlich ein weitläufiges und kostspieliges Beweisverfahren erfordert ( BGE 118 II 91 E. 1a S. 92).

Im vorliegenden Verfahren hat der Beklagte nicht ausgeführt, weshalb eine Berufung gegen den Zwischenentscheid ausnahmsweise zulässig sein soll. Damit ist von Amtes wegen zu prüfen, ob die Fortführung des Verfahrens offensichtlich ein weitläufiges und kostspieliges Beweisverfahren erfordert. Dazu ist zu bemerken, dass die geltend gemachten Minderungsansprüche wohl kaum ohne Beweiserhebungen beurteilt werden können. Im vorliegenden Fall wurde indessen im Verfahren vor Bezirksgericht bereits ein Beweisverfahren durchgeführt. So hatte das Bezirksgericht anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Juni 2001 die Parteien und zwei Zeugen befragt. Ferner fand am 19. November 2001 eine Augenscheinsverhandlung statt. Und schliesslich edierte der ehemalige Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft ebenfalls am 19. November 2001 einen Ordner mit Dokumenten bezüglich Mängelrechten/Mängelrügen. Im Übrigen hatten die Parteien auch Gelegenheit, sich zum Beweisergebnis zu äussern. Damit kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass sich ein aufwändiges Beweisverfahren aufdrängen wird, nachdem das Obergericht die Verjährungseinrede verworfen und das Verfahren zur Neuentscheidung ans Bezirksgericht zurückgewiesen hat.

1.4 Die Vorinstanz hat zwar im angefochtenen Urteil festgehalten, die Parteien seien sich darin einig, dass der massgebliche Sachverhalt noch nicht vollständig festgestellt sei. Allerdings ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Beweiserhebungen erforderlich sein könnten. Erst recht liegen keine Anhaltspunkte vor, dass sich ein ergänzendes Beweisverfahren aufdrängen könnte, welches sich als "weitläufig" und entsprechend zeit- und kostenaufwändig im Sinn von Art. 50 Abs. 1 OG herausstellen könnte. Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beklagte kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Da auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet wurde, ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beklagten auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juni 2004

Im Namen der I. Zivilabteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: