Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4C.147/2004 KI-generiert

Contractor's Suit for Negative Declaratory Judgment Against Former Employee Regarding Third-Party Client Claim Rejected

Geschäftsnummer 4C.147/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a conflict between a plaintiff, who had conducted construction work for a company, and a defendant, an employee of the plaintiff. The plaintiff issued two invoices for the work done and later reached a settlement with the company, which stipulated that certain confirmation letters from the defendant were required for the settlement to take effect. The defendant refused to provide the requested confirmation, leading the plaintiff to file a lawsuit seeking a court declaration that the defendant had no claims against the company regarding the construction work. Both lower courts dismissed the plaintiff's case, deeming that he lacked a legal interest for such a declaration, which he appealed to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 48 Abs. 1 OG, Art. 92 OR, Art. 96 OR, Art. 96 in Verbindung mit Art. 92 OR; Contractor's Suit for Negative Declaratory Judgment Against Former Employee Regarding Third-Party Client Claim Rejected: The plaintiff issued two invoices for the work done and later reached a settlement with the company, which stipulated that certain confirmation letters from the defendant were required for the settlement to take effect. The defendant refused to provide the requested confirmation, leading the plaintiff to file a lawsuit seeking a court declaration that the defendant had no claims against the company regarding the construction work. Both lower courts dismissed the plaintiff's case, deeming that he lacked a legal interest for such a declaration, which he appealed to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Feststellungsklage Unternehmer Drittansprache Nichtigkeit des Vertrages Direktzahlung Zinszahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 96 in Verbindung mit Art. 92 OR

Mentioned in the reasoning as an alternative legal path (right of direct action or lodging of the debt) but not explicitly cited in the final orders for ruling, thus excluded based on strict rules as it is not a basis for the final decision or costs.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4C.147/2004 /lma

Urteil vom 17. August 2004

I. Zivilabteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,

Bundesrichter Nyffeler,

Gerichtsschreiberin Schoder.

Parteien

A.________,

Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Walter A. Stöckli

gegen

C.________,

Beklagten und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwältin Ruth Wipfli Steinegger.

Gegenstand

Feststellungsklage,

Berufung gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, vom 27. November 2003.

Sachverhalt:

A. A.________(Kläger) hat über seine Einzelfirma "A.B.________" mit Bauarbeiten für die D.________ AG durchgeführt. Daran war C.________ (der Beklagte) als Arbeitnehmer des Klägers beteiligt. Der Kläger stellte der D.________ AG am 12. September 2000 Rechnung im Betrage von Fr. 4'866.80 und am 9. März 2001 über Fr. 21'908.85. In einem Vergleich vom 24. Oktober 2001 einigte sich der Kläger mit der D.________ AG darauf, dass der ihm zu bezahlende Betrag sich auf Fr. 24'956.75 beläuft. Ziffer 3 des Vergleichs lautet wie folgt:

"Diese Vergleichsvereinbarung tritt in Kraft, sobald C.________ und E.________ schriftlich bestätigen, dass ihnen betreffend die Bauarbeiten (gemäss den beiden obgenannten Rechnungen) keine Forderungen gegenüber der Auftraggeberin zustehen. Sollten sich die Herren C.________ und E.________ weigern eine solche Erklärung abzugeben, wird der Beauftragte diesbezüglich gegen die Genannten gerichtlich vorgehen, wobei sich die Auftraggeberin verpflichtet, den Beauftragten im entsprechenden Verfahren zu unterstützen."

In der Folge weigerte sich C.________, die von ihm verlangte Erklärung zu unterzeichnen.

B. Am 14. Dezember 2001 beantragte der Kläger dem Landgericht Uri, es sei richterlich festzustellen, dass dem Beklagten betreffend die Bauarbeiten des Klägers für die D.________ AG (Rechnungen vom 12.09.2000 und 09.03.2001) keinerlei Forderungen gegenüber der D.________ AG zustehen. Mit Entscheid vom 6. Juni 2002 trat das Landgericht Uri, Zivilrechtliche Abteilung, auf die Klage "wegen mangelnder Prozessvoraussetzung" nicht ein. Das Obergericht des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Berufung des Klägers am 27. November 2003 abgewiesen und den angefochtenen Entscheid bestätigt.

Beide kantonalen Instanzen verneinten ein Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Feststellung des Nichtbestandes des Rechts des Beklagten gegenüber einem Dritten, allerdings mit je unterschiedlicher Begründung. Während nach dem erstinstanzlichen Urteil das Rechtsschutzinteresse fehlt, weil der Kläger für seine Forderung gegenüber der D.________ AG eine Leistungsklage einreichen könnte, solange die in Ziff. 3 des Vergleichs umschriebene Bestätigung nicht vorliege und der Vergleich deswegen noch keine Gültigkeit erlangt habe, hielt das Obergericht dafür, der Kläger könne gegen den Beklagten in dem Sinne auf Leistung klagen, dass der Beklagte zu verpflichten sei, eine Erklärung zu unterzeichnen, wonach diesem gegenüber der D.________ AG für die betreffenden Bauarbeiten keine Forderungen mehr zustünden.

C. Der Kläger beantragt dem Bundesgericht mit eidgenössischer Berufung die Aufhebung der kantonalen Urteile und die Gutheissung seiner Klage. Der Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung, Bestätigung der angefochtenen Urteile und Abweisung der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 48 Abs. 1 OG ist die Berufung - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - erst gegen Endentscheide der oberen kantonalen Gerichte zulässig. Auf den Antrag um Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils ist deshalb nicht einzutreten.

2. Unter welchen Voraussetzungen die gerichtliche Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens bundesrechtlicher Ansprüche verlangt werden kann, ist eine Frage des Bundesrechts ( BGE 129 III 295 E. 2.2 S. 299, mit Hinweisen). Die Feststellungsklage ist insbesondere zuzulassen, wenn die Rechtsbeziehungen der Parteien ungewiss sind, die Ungewissheit durch die Feststellung über Bestand und Inhalt des Rechtsverhältnisses beseitigt werden kann und ihre Fortdauer der Klagpartei nicht zugemutet werden kann, weil sie sie in ihrer Bewegungsfreiheit behindert ( BGE 123 III 414 E. 7b S. 429; 120 II 20 E. 3a S. 22, mit Hinweisen).

Das daraus abgeleitete Rechtsschutzinteresse an der Feststellung kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein, muss aber erheblich sein. Es ist nur gegeben, wenn der Kläger das mit der Feststellungsklage verfolgte Ziel nicht durch eine Leistungs-, Gestaltungs- oder Unterlassungsklage erreichen kann ( BGE 123 III 414 E. 7b S. 429; 120 II 20 E. 3a S. 22, mit Hinweisen; Frank/Sträuli/ Messmer, ZPO - Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 1 zu § 59; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 141 und 209f.;

Habscheid, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2. Aufl., Basel 1990, Rz. 352; Hohl, Procédure civile, Tome I, Bern 2001, Rz. 133 ff.). Zu richten ist die Klage gegen die Person, gegenüber welcher das Interesse an der Feststellung besteht (Guldener, a.a.O., S. 141). Ein Feststellungsinteresse hinsichtlich der Rechtsbeziehung Dritter ist nur ausnahmsweise gegeben, wenn Bestand und Inhalt der Rechtsbeziehung unter den Parteien vom Bestehen eines bestimmten Rechtsverhältnisses zwischen Dritten bzw. zwischen einer der Prozessparteien und Dritten abhängt ( BGE 108 II 475 E. 1a S. 477; 93 II 11 E. 2c S. 16; kritisch dazu Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5.

Aufl., Bern 2000, N 2b zu Art. 174, mit Hinweisen). Weil das Bundesrecht auch den Beklagten vor einer Feststellungsklage schützen muss, an der kein schützenswertes Interesse besteht, ist stets eine Interessenabwägung vorzunehmen ( BGE 110 II 352 E. 1b S. 355, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 120 II 20 E. 3a S. 22 f.). Zeigt sich nach sorgfältiger Prüfung des rechtlichen Interesses an der Feststellung einer Drittrechtsbeziehung, dass hierüber keine Rechtsgewissheit erreicht werden kann, etwa weil das angestrebte Urteil den Dritten nicht zu binden vermag, ist das Interesse zu verneinen (Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 22.

Aufl., Tübingen 2002, N 38 zu § 256). Denn grundsätzlich ist ein schutzwürdiges Interesse an einer Feststellung nur gegeben, soweit die Rechtskraft des Urteils reicht, da dieses lediglich insoweit verbindlich und geeignet ist, der Gefährdung der Rechtsstellung des Feststellungsklägers entgegenzutreten ( BGE 93 II 11 E. 2c S. 17). Das Feststellungsurteil ist als solches der Vollstreckung nicht zugänglich, kann aber zum Ausgangspunkt einer Leistungsklage gemacht werden (Guldener, a.a.O., S. 211).

3.

3.1 Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil kam es zum eingangs wiedergegebenen Vergleich, weil die D.________ AG aufgrund von Äusserungen des Beklagten befürchtete, dass die vom Kläger ihr gegenüber geltend gemachten Ansprüche dem Beklagten zustehen könnten. Die D.________ AG war sich über die Höhe der mit den Bauarbeiten eingegangenen Verbindlichkeit im Klaren, hegte jedoch Zweifel mit Bezug auf die Person des Gläubigers und wollte sich offensichtlich vor einer Doppelzahlung schützen. Die negative Feststellungsklage diente dem Kläger demnach richtig besehen nicht dazu, eine Unsicherheit im Verhältnis zwischen ihm und dem Beklagten, sondern um eine solche zwischen dem Beklagten und einer Drittpartei zu beseitigen und dadurch die im Vergleich stipulierte Bedingung für die Zahlung des vereinbarten Betrages zu erfüllen.

3.2 Dieses Ziel ist auf andere Weise als durch die vom Kläger geforderte gerichtliche Feststellung erreichbar, weshalb die Feststellungsklage wegen ihrer Subsidiarität unzulässig ist. Wie das erstinstanzliche Gericht zutreffend erwog, steht dem Kläger die Leistungsklage gegenüber seiner Schuldnerin offen, verfügt er doch mit dem Vergleich nicht bereits über einen Vollstreckungstitel, weil die für dessen Inkrafttreten vereinbarte Bedingung nicht eingetreten ist. Es wird Sache der Schuldnerin sein, die Aktivlegitimation des Klägers zu bestreiten, worauf dieser seine Rechtszuständigkeit an der eingeklagten Forderung zu beweisen haben wird. Gegebenenfalls kann sich die Schuldnerin auch durch Hinterlegung rechtsgültig von ihrer Zahlungspflicht befreien (Art. 96 in Verbindung mit Art. 92 OR ; zu den Voraussetzungen der Hinterlegung vgl. Bernet, Basler Kommentar, 3. Aufl., N 2ff. zu Art. 96 OR ; Schraner, Zürcher Kommentar, N 24 zu Art. 96 OR ). Selbst wenn im Vergleich ein rechtsgültiger Verzicht der Klägers darauf zu erblicken wäre, gegenüber der D.________ AG den Rechtsweg zu beschreiten, müsste sich der Beklagte eine derartige Vereinbarung als res inter alios acta nicht entgegenhalten lassen, so dass der Kläger daraus kein Rechtsschutzinteresse an einer negativen Feststellungsklage gegenüber dem Beklagten ableiten könnte.

3.3 Hinzu kommt, dass ein Feststellungsurteil den gewünschten Erfolg nicht herbeizuführen vermöchte, hätte es doch lediglich Rechtskraftwirkung unter den Parteien des vorliegenden Prozesses (zur subjektiven Relativität der materiellen Rechtskraft vgl. Urteil des Bundesgericht 5C.253/2000 vom 6. März 2001, E. 4d, mit Hinweisen; Vogel/ Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts und des internationalen Zivilprozessrechts der Schweiz, 7. Aufl., Zürich 2001, 8. Kapitel, Rz. 81), und würde es dem Beklagten selbst dann nicht verwehren, die Schuldnerin gerichtlich auf Zahlung jener Bauarbeiten zu belangen, für die ihm ein Recht auf Abgeltung im Feststellungsprozess abgesprochen worden wäre. Dass der Beklagte, sollte er im Feststellungsverfahren unterliegen, möglicherweise von einer Klage gegen die D.________ AG absehen wird, reicht zur Begründung des Feststellungsinteresses nicht aus (vgl. Stein/Jonas, a.a.O., N 38 zu § 256). Die Feststellungsklage stellt somit nicht das geeignete Mittel dar, um den damit vom Kläger verfolgten Zweck, die definitive Klärung der Rechtsbeziehung zwischen dem Beklagten und der D.________ AG, zu erreichen.

4. Aus den dargelegten Gründen hat die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht ein erhebliches und schützenswertes Interesse des Klägers an der negativen Feststellungsklage verneint. Unter diesen Umständen nützt es dem Kläger nichts, dass er in der Berufung zutreffend vorträgt, mit ihrer Auffassung, der Kläger könne vom Beklagten sogleich eine vollstreckbare Leistung verlangen, nämlich die Abgabe einer Willenserklärung, indem er dem Gericht die Verpflichtung des Beklagten beantrage, eine Erklärung zu unterzeichnen, wonach diesem gegenüber der D.________ AG für die betreffenden Bauarbeiten keine Forderungen mehr zustünden, verkenne die Vorinstanz, dass für eine derartige Verpflichtung des Beklagten kein Rechtsgrund bestehe. Die Berufung ist daher abzuweisen, wobei der Kläger kosten- und entschädigungspflichtig wird (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 1 und 2 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kläger auferlegt.

3. Der Kläger hat den Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. August 2004

Im Namen der I. Zivilabteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: