Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4C.125/2002 KI-generiert

Employee Entitled to Shares Received by Pension Foundation Under Mandate

Geschäftsnummer 4C.125/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, a former employee who had been insured with two pension funds wanted to withdraw his retirement savings in the form of a capital payment rather than an annuity. After ceasing his employment, he proposed that one of the pension funds use his capital to purchase an annuity insurance policy on his behalf. This pension fund later received 113 shares from the insurance company after it converted to a joint-stock company. The former employee subsequently filed a lawsuit demanding the transfer of these shares to him, as he argued they were connected to the annuity policy established for his benefit. The initial court ruling dismissed his claim, but an appellate court later ruled in his favor, leading to an appeal by the pension fund to the federal court contesting the obligation to transfer the shares. The central issue of debate was whether there existed a contractual relationship between the parties that entitled the employee to claim the shares.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 400 OR, Art. 394 Abs. 3 OR, Art. 394 Abs. 1 OR, Art. 394 OR, Art. 397 Abs. 1 OR, Art. 63 Abs. 2 OG; Employee Entitled to Shares Received by Pension Foundation Under Mandate: After ceasing his employment, he proposed that one of the pension funds use his capital to purchase an annuity insurance policy on his behalf. This pension fund later received 113 shares from the insurance company after it converted to a joint-stock company. The former employee subsequently filed a lawsuit demanding the transfer of these shares to him, as he argued they were connected to the annuity policy established for his benefit. The initial court ruling dismissed his claim, but an appellate court later ruled in his favor, leading to an appeal by the pension fund to the federal court contesting the obligation to transfer the shares. The central issue of debate was whether there existed a contractual relationship between the parties that entitled the employee to claim the shares.

Schlagwörter

KI-generiert
Pensionsfonds Entscheidungen betreffend das Ruhegehalt Treuhandgesellschaft Annuität Inhaberaktie Auftrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 394 OR

Cited in the reasoning to classify the relationship between the parties as a mandate contract, a basis for the Article 400 OR claim, although not explicitly in the final operative part.

Art. 400 OR

The primary ground for confirming the lower court's decision, stating the agent (defendant) is obligated to hand over assets received during the execution of the mandate.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (26)

BGE 143 III 348
Client Association v. Former Agent: Statute of Limitations for Restitution of Concealed Retrocessions
«…raires, ne doit pas s'enrichir, ni subir de perte du fait de l'exécution du mandat ( ATF 138 III 755 consid. 4.2; arrêt 4C.125/2002 du 27 septembre 2002 consid. 3.1). Le devoir de rendre compte, comme le devoir de restituer, ont pour but de garantir l…»
BGE 132 III 460
Foundation v. Asset Manager: Surrender of Retrocessions and Finder's Fees
«…le, ob die Zuwendung nach dem Willen des Dritten ausschliesslich dem Beauftragten zugute kommen soll oder nicht (Urteil 4C.125/2002 vom 27. September 2002, E. 3.1; FELLMANN, a.a.O., N. 131 zu Art. 400 OR mit weiteren Hinweisen). Retrozessionen - und…»
HG210069 (2023-10-23) · zh
Retrocession Recovery Dispute: Validity of Waiver Clauses in Investment Mandates
«…1 - Zur Begründung der Herausgabepflicht bei einer reinen Konto- /Depotbeziehung stützt sich das Schrifttum auf BGer 4C.125/2002 v. 27.09.2002 (EMMENEGGER/DÖBELI, SZW 2018, 639, S. 649). In dieser Ent- scheidung hatte die Beauftragte aufgrund eines…»
HG210223 (2023-09-06) · zh
Claimant v. Defendant Bank: Retrocession Returns and Waiver Clarity
«…rtung. Zur Begründung der Herausgabepflicht bei einer reinen Konto-/Depotbeziehung stützt sich das Schrifttum auf BGer 4C.125/2002 v. 27.09.2002 (EMMENEG- GER/DÖBELI, SZW 2018, 639, S. 649). In dieser Entscheidung hatte die Beauftrag- te aufgrund ei…»
4A_601/2021 (2022-09-08)
Pension Fund v. Bank: Limitation Period for Restitution of Retrocessions
«…nach der Herausgabe von Retrozessionen im Execution only-Verhältnis. Die Beschwerdeführerin nimmt Bezug auf das Urteil 4C.125/2002 vom 27. September 2002, in dem das Bundesgericht (vor Erlass der amtlich publizierten Retrozessionsrechtsprechung) fest…»
DG200213 (2022-04-11) · zh
Corporate Fraud, Embezzlement, and Bribery Trial and Sentencing
«…em Willen des Dritten ausschliesslich dem Beauftragten zu Gute kommen soll oder nicht (BGE 132 III 460, E. 4.1.; Urteil 4C.125/2002 vom 27. September 2002, E. 3.1.). So werden beispielsweise Retro- zessionen und ähnliche Vergütungen dem Beauftragten i…»
HG190234 (2021-10-05) · zh
Pension Fund v. Bank: Retrocession Repayment and Time-Barred Claims
«…ie Auskunfts- und Herausgabeansprüche auf Art. 400 Abs. 1 OR stützten. Weiter habe das Bundesgericht bereits mit Urteil 4C.125/2002 im Jahr 2002 die Heraus- gabepflicht in einem reinen Auftragsverhältnis bejaht, wobei sich dieser Meinung auch das hies…»
HG150054 (2017-11-15) · zh
Foundation v. Company: Retrocessions Owed Under Contract Law
«…anderer ver- traglicher Abmachung dem Auftraggeber sofort nach ihrem Erwerb herauszuge- ben (Urteil des Bundesgerichts 4C.125/2002 vom 27. September 2002, E. 3.1 m.w.H.). In Bezug auf Retrozessionen bei der Vermögensverwaltung wird in der Literatur z…»
4A_508/2016 (2017-06-16)
Mandatary's undisclosed kickbacks; Limitation period for restitution.
«…aires, ne doit pas s'enrichir, ni subir de perte du fait de l'exécution du mandat ( ATF 138 III 755 consid. 4.2; arrêt 4C.125/2002 du 27 septembre 2002 consid. 3.1). Le devoir de rendre compte, comme le devoir de restituer, ont pour but de garantir l…»
6B_1035/2016 (2016-11-10)
Swiss Federal Supreme Court Embezzlement Conviction Confirmation
«…htet, den aus dem Verkauf des Fahrzeugs erlangten Vermögenswert sofort an den Kommittenten weiterzuleiten (siehe Urteil 4C.125/2002 vom 27. September 2002 E. 3.1). Dazu war er weder gewillt noch in der Lage, da er den eingegangenen Vermögenswert zur T…»
SB150299 (2016-07-01) · zh
Defendant Appeals Embezzlement Conviction and Sentencing for Vehicle-Related Fraud
«…genswert dem Auftraggeber, mithin dem Privatkläger 3, sofort nach dem Erwerb herauszu- geben (Urteil des Bundesgerichts 4C.125/2002 vom 27. Februar 2002 E. 3.1; Bühler, OR-Orell Füssli Kommentar, Art. 400 N 5). Indem der Beschuldigte den Verkaufserlös…»
C/11527/2007 (2016-06-24) · ge
Insurance Commission Restitution and Corporate Succession Liability Appeal
«…cutée et l'exécution peut en être exigée immédiatement. La doctrine se fonde également sur l'arrêt du Tribunal fédéral [4C.125/2002](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=4C.125/2002) du 27 septembre 2002 (consid. 3.1), selon lequel,…»
HG090087 (2011-05-23) · zh
Client v. Financial Manager Regarding Third-Party Remuneration Disclosure
«…olle, ob die Zuwendung nach dem Willen des Dritten ausschliesslich dem Beauftragten zugute kommen soll oder nicht (BGer 4C.125/2002 vom 27. September 2002, E. 3.1). Damit sich der Auftraggeber aber überhaupt in die Lage versetzen kann, um beurte…»
HG090121 (2011-05-19) · zh
Business Owner v. Bank Regarding EYN Investments and Accountability for Retrocessions
«…le, ob die Zuwendung nach dem Willen des Drit- ten ausschliesslich dem Beauftragten zugute kommen soll oder nicht (BGer 4C.125/2002 vom 27. September 2002, E. 3.1). Das Rechtsbegehren 2 ist somit gutzuheissen. 9. Zusammenfassung Zusammenfasse…»
ZF 2006 48 (2007-01-30) · gr
Foundation v. Former Asset Manager (Return of Commissions and Fees)
«…le, ob die Zuwendung nach dem Willen des Dritten ausschliesslich dem Beauftragten zugute kommen soll oder nicht (Urteil 4C.125/2002 vom 27. September 2002, Erw. 3.1; Fellmann, a.a.O., Art. 400 OR N 131 mit weiteren Hinweisen; neuerdings Borer-Benz, a.…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4C.125/2002 /ngu

Urteil vom 27. September 2002

I. Zivilabteilung

Bundesrichterinnen und Bundesrichter Walter, Präsident,

Klett, Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler, Favre,

Gerichtsschreiberin Schoder.

Personalfürsorgestiftung X.________,

Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Advokat Jürg Gutzwiller, Steinenbachgässlein 34, 4051 Basel,

gegen

A.________,

Kläger und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard Stoessel, Bergstrasse 31, 8702 Zollikon.

Auftrag; Herausgabe von Aktien,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 29. Januar 2002.

Sachverhalt:

A. A.________ war während zehn Jahren bei der Y.________ tätig und sowohl bei der Personalfürsorgestiftung X.________ als auch bei der Personalvorsorgestiftung BVG X.________ versichert. Dieser teilte er mit Schreiben vom 6. August 1990 mit, dass er sein gesamtes Kapital bei den beiden Vorsorgeeinrichtungen auf den 31. August 1993 bzw. den 31. Dezember 1993 kündigen wolle und anstatt einer Altersrente die Auszahlung seines Altersguthabens in der Form einer Kapitalleistung wünsche. Als A.________ im Dezember 1994 seine Erwerbstätigkeit aufgab, schlug er der Personalfürsorgestiftung X.________ vor, ihm sein Altersguthaben nicht direkt auszuzahlen, sondern mit einer Einmaleinlage eine Leibrentenversicherung zu seinen Gunsten abzuschliessen. In der Folge schloss die Stiftung bei der Z.________ einen Leibrentenversicherungsvertrag zu Gunsten von A.________ ab. Die Stiftung wurde dadurch Genossenschafterin der Z.________. Als sich diese im Jahr 1997 in eine Aktiengesellschaft wandelte, liess sie jedem vormaligen Genossenschafter unentgeltlich Inhaberaktien der neuen Aktiengesellschaft zukommen. Bei dieser Gelegenheit wurden der Personalfürsorgestiftung X.________ 113 Gratisaktien zugeteilt.

B. A.________ klagte am 11. Dezember 1998 gegen die Personalfürsorgestiftung X.________ auf Herausgabe der 113 Inhaberaktien der Z.________ zu unbeschwertem Eigentum sowie auf Zahlung von Schadenersatz, nebst Zins, eventualiter auf Zahlung des Gegenwertes der zur Herausgabe eingeklagten 113 Aktien, mindestens von Fr. 132'210.--, nebst Zins. Das Bezirksgericht Arlesheim wies die Klage ab. Im Verlauf des Appellationsverfahrens schränkte der Kläger sein Rechtsbegehren ein und verlangte ausschliesslich die Herausgabe der 113 Aktien. Mit Urteil vom 29. Januar 2002 hiess das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft die Klage gut und verurteilte die Beklagte, dem Kläger die 113 Aktien, die im Laufe des erstinstanzlichen Prozessverfahrens in Namenaktien umgewandelt worden waren, zu unbeschwertem Eigentum herauszugeben.

C. Die Beklagte beantragt dem Bundesgericht mit eidgenössischer Berufung die Aufhebung des Urteils des Obergerichts und die Abweisung der Klage, eventualiter die Rückweisung der Streitsache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz.

Der Kläger schliesst auf Abweisung der Berufung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Beide Vorinstanzen gehen übereinstimmend davon aus, dass die Z.________ der Beklagten die Gratisaktien in Form einer Schenkung im Sinne von Art. 239ff. OR zukommen liess. Die Parteien lassen diesen Punkt zu Recht unangefochten. Dagegen ist streitig, ob dem Kläger ein obligatorischer Anspruch auf Herausgabe der Aktien zusteht.

1.2 Der Kläger nimmt mit der Vorinstanz an, dass zwischen den Parteien ein Auftragsverhältnis bestanden habe und ihm daraus ein Anspruch auf Herausgabe der Gratisaktien zustehe. Die Beklagte lässt weder das eine noch das andere gelten. Sie wirft der Vorinstanz vor, zu Unrecht von einem Auftragsverhältnis auszugehen. Zudem sei im Zeitpunkt, als sie die Gratisaktien erhalten habe, der angebliche Auftrag zwischen den Parteien bereits beendet gewesen. Der Kläger könne sich deshalb nicht auf den Herausgabeanspruch nach Art. 400 OR berufen.

2.

2.1 Mit der Übernahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte zur Besorgung der ihm übertragenen Geschäfte im Interesse des Auftraggebers. Der Auftrag kann entgeltlich oder unentgeltlich sein ( Art. 394 Abs. 3 OR ). Von der unentgeltlichen Gefälligkeit unterscheidet er sich namentlich dadurch, dass der Auftraggeber, im Gegensatz zum Bittsteller, ein erkennbares rechtlich geschütztes, in der Regel wirtschaftliches Interesse am Geschäft hat (vgl. Hofstetter, Schweizerisches Privatrecht, Basel VII/6, S. 13). Art. 394 Abs. 1 OR umschreibt den Inhalt des Vertrages weit und in allgemeiner Form; der Auftrag kann auch den Abschluss eines Rechtsgeschäfts, sei es in direkter oder indirekter Stellvertretung ( BGE 99 II 393 E. 6 S. 397), und zwar als einfaches oder als Dauerschuldverhältnis, zum Gegenstand haben. Um ein Dauerschuldverhältnis handelt es sich beispielsweise, wenn der Beauftragte im Rahmen einer Bankbeziehung in eigenem Namen Anlagen für den Auftraggeber zu tätigen hat. Diesfalls liegt ein Treuhandverhältnis vor, auf welches nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Auftragsrecht zur Anwendung gelangt ( BGE 108 IB 186 E.5 S. 192; 106 IB 145 E.3 S. 150; Fellmann, Berner Kommentar, N. 70 zu Art. 394 OR ).

Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hat der Kläger, um in den Genuss steuerlicher Vorteile zu kommen, mit der Beklagten vereinbart, dass diese in eigenem Namen zu Gunsten des Klägers mit dessen Altersguthaben als Einmaleinlage einen Leibrentenversicherungsvertrag abschliesse. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers war für die Beklagte erkennbar, weshalb eine blosse Gefälligkeit der Beklagten gegenüber dem Kläger ausscheidet. Auch ein Eigeninteresse der Beklagten am Versicherungsvertrag, das einer Subsumption unter Art. 394 OR entgegenstehen könnte ( BGE 122 III 361 E. 3b S. 364), ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Vereinbarung, mit der sich die Beklagte verpflichtete, in eigenem Namen und auf Rechnung des Auftraggebers einen Vertrag zugunsten eines Dritten, eben des Klägers, einzugehen, lässt sich daher entgegen der Auffassung der Beklagten zwanglos als Auftrag qualifizieren.

2.2 Was die Frage anbelangt, ob die Beklagte mit dem Abschluss des Leibrentenversicherungsvertrages den Auftrag erfüllt hat, so dass das Vertragsverhältnis zum Kläger als beendet zu betrachten wäre, lässt die Beklagte ausser Acht, dass der abzuschliessende Leibrentenversicherungsvertrag mit Begünstigungsklausel zugunsten des Klägers ein Dauerschuldverhältnis zwischen der Beklagten als Versicherungsnehmerin und der Z.________ als Versicherer begründet (vgl. Koenig, Schweizerisches Privatrecht, Basel VII/2, S. 517). Die Beklagte bleibt weiterhin Vertragspartei des Leibrentenversicherungsvertrages, handelt aber in fremdem Interesse und auf fremde Rechnung. Die Stellung der Beklagten als Versicherungsnehmerin gleicht jener eines Treuhänders, der im eigenen Namen, aber im Interesse und auf Rechnung des Treugebers auftritt (vgl. E. 2.1 hiervor). Während der Aufrechterhaltung des aus der Vermögenssphäre des Klägers gespiesenen Leibrentenversicherungsvertrages bleibt das Auftragsverhältnis und damit auch die für allfällige Dispositionen über das investierte Kapital unabdingbare Weisungsbefugnis des Auftraggebers ( Art. 397 Abs. 1 OR ) bestehen. Dieser Umstand könnte Bedeutung erlangen, sollte der am Versicherungsvertrag nicht als Partei mitwirkende Kläger die Leibrentenversicherung später einmal zurückkaufen wollen. Soweit die Vorinstanz die Auffassung vertritt, das Auftragsverhältnis zwischen Kläger und Beklagter sei beendet, ist ihr daher nicht beizupflichten.

2.3 Somit steht fest, dass ein Auftrag zur Eingehung eines Dauerschuldverhältnisses zugunsten des Auftraggebers vorliegt.

3.

3.1 Nach Art. 400 OR ist der Beauftragte verpflichtet, alles, was ihm infolge der Geschäftsführung für den Auftraggeber aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, dem Auftraggeber zu erstatten. Diese Bestimmung soll bewirken, dass der Beauftragte durch den Auftrag - abgesehen von einem allfälligen Honorar - weder gewinnt noch verliert: er muss daher alle Vermögenswerte herausgeben, welche in einem inneren Zusammenhang zur Auftragsausführung stehen und darf nur solche Vermögenswerte für sich behalten, welche er bei Gelegenheit der Auftragsausführung erhielt (Fellmann, Berner Kommentar, N. 127 zu Art. 400 OR ; Weber, Basler Kommentar, N. 12 zu Art. 400 OR ). Die Ablieferungspflicht betrifft nicht nur diejenigen Vermögenswerte, die der Beauftragte direkt vom Auftraggeber zur Erfüllung des Auftrags erhielt, sondern auch indirekte Vorteile, die dem Beauftragten infolge der Auftragsausführung von Dritten zukamen (Fellmann, a.a.O., N. 115 zu Art. 400 OR ; Weber, a.a.O., N. 12 zu Art. 400 OR ). Zu diesen indirekten Vorteilen zählen beispielsweise Rabatte, Provisionen, Schmiergelder usw. (Fellmann, a.a.O., N. 128 und N. 132 zu Art. 400 OR ; Weber, a.a.O., N. 14 zu Art. 400 OR ). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Zuwendung nach dem Willen des Dritten ausschliesslich dem Beauftragten zugute kommen sollte oder nicht (Fellmann, a.a.O., N. 131 zu Art. 400 OR ). Was den Zeitpunkt der Rückerstattung betrifft, so hat der Beauftragte Vermögenswerte, die er während der Auftragsausführung erlangt und für die Vertragserfüllung nicht benötigt, mangels anderer vertraglicher Abmachung dem Auftraggeber sofort nach ihrem Erwerb herauszugeben (vgl. BGE 91 II 442 E. 5 S. 451; Fellmann, a.a.O., N. 160 zu Art. 400 OR ).

3.2 Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ( Art. 63 Abs. 2 OG ) erhielt die Beklagte die Gratisaktien nur deshalb von der Z.________ geschenkt, weil sie aufgrund des im Auftrag des Klägers eingegangenen Leibrentenversicherungsvertrages Versicherungsnehmerin und Genossenschafterin der Z.________ wurde. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass die Zuteilung der Aktien aufgrund des relativen Beitrages eines jeden Genossenschafters an den Unternehmenswert der Z.________ erfolgt sei. Dieser Beitrag wurde unter Berücksichtigung der geleisteten Prämien der Genossenschafter in der Vergangenheit, der Gegenwart und der Zukunft ermittelt. Abgesehen vom Leibrentenversicherungsvertrag zugunsten des Klägers unterhielt die Beklagte keine weiteren Vertragsbeziehungen mit der Z.________. Aufgrund dieser Feststellungen ist offensichtlich, dass die Schenkung der Aktien im Zusammenhang mit dem im Auftrag des Klägers abgeschlossenen Leibrentenversicherungsvertrages stand. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist für die Ablieferungspflicht des Beauftragten nicht von Bedeutung, mit welcher Motivation die Z.________ die Gratisaktien der Beklagten zukommen liess. Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass der Kläger die Gratisaktien gestützt auf Art. 400 OR herausverlangen kann.

3.3 Nach dem Gesagten bleibt das Auftragsverhältnis aufrecht, solange der Leibrentenversicherungsvertrag besteht. Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob sich der Kläger selbst bei beendetem Auftragsverhältnis auf den Herausgabeanspruch nach Art. 400 OR berufen könnte, kann daher offenbleiben.

4. Die Berufung erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist die Gerichtsgebühr der Beklagten aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Diese hat den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen ( Art. 159 Abs. 1 und 2 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 29. Januar 2002 bestätigt.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.-- wird der Beklagten auferlegt.

3. Die Beklagte hat den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. September 2002

Im Namen der I. Zivilabteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: