Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4C.103/2002 KI-generiert

Construction Company Liability for Scaffolding Defect Leading to Paraplegia

Geschäftsnummer 4C.103/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who suffered severe injuries, including complete paraplegia, after falling from a construction scaffolding due to a defective board. Following the accident, which occurred while he was performing work-related tasks, the injured individual filed a lawsuit against the owner of the scaffolding, seeking compensation for damages. The initial court rulings upheld his claim, determining that the defective board did not meet quality standards as outlined in an expert report. The case progressed to higher courts as the defendant contested the rulings, arguing that responsibility lay elsewhere, but ultimately failed to sufficiently address the court's findings.

Legislator-Regeste

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Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Art. 63 Abs. 2 OG, Art. 64 OG, Art. 55 Abs. 1 lit. d OG, Art. 8 ZGB, Art. 58 Abs. 1 OR; Construction Company Liability for Scaffolding Defect Leading to Paraplegia: Following the accident, which occurred while he was performing work-related tasks, the injured individual filed a lawsuit against the owner of the scaffolding, seeking compensation for damages. The initial court rulings upheld his claim, determining that the defective board did not meet quality standards as outlined in an expert report. The case progressed to higher courts as the defendant contested the rulings, arguing that responsibility lay elsewhere, but ultimately failed to sufficiently address the court's findings.

Schlagwörter

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fehlerhafte Anlage persönliche Haftung Bauunternehmen Wirbelsäulenverletzung Arbeitsausfall Arbeitsunfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 55 Abs. 1 lit. c OG
Nach Art. 55 Abs. 1 lit. c OG ist in der Berufungsschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze der angefochtene Entscheid verletzt und inwiefern er gegen sie verstösst.
Art. 63 Abs. 2 OG
65, mit Hinweisen), es sei denn, es werde der Vorinstanz zugleich ein offensichtliches Versehen, eine Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften ( Art. 63 Abs. 2 OG ) oder eine unvollständige Ermittlung des Sachverhalts vorgeworfen ( Art.
Art. 64 OG
2 OG ) oder eine unvollständige Ermittlung des Sachverhalts vorgeworfen ( Art. 64 OG ).
Art. 55 Abs. 1 lit. d OG
Wer sich auf solche Ausnahmen von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz beruft und den Sachverhalt gestützt darauf berichtigt oder ergänzt wissen will, hat darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen ( Art. 55 Abs. 1 lit. d OG ; BGE 115 II 484 E.
Art. 8 ZGB
Die tatsächlichen Behauptungen der Beklagten gelten als widerlegt und die Rüge, die Vorinstanz habe der Beklagten in Verletzung von Art. 8 ZGB die Beweislast für das behauptete unsorgfältige Hinabsteigen des Klägers auf das Gerüstbrett auferlegt, ist gegenstandslos ( BGE 119 II 114 E.
Art. 58 Abs. 1 OR
The Federal Tribunal confirmed that the defendant remains liable as the owner of the structure according to this provision, despite the defendant's arguments.
Art. 108 al. 1 let. a LTF
This procedural article is implicitly cited as the basis for the decision not to enter into the appeal (Art. 108 is the modern counterpart to the situation described in the body regarding non-substantiation, leading to a decision not to deal with the appeal).
Art. 66 al. 1 LTF
The defendant was ordered to pay costs because the appeal was not entertained.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 let. a LTF

This procedural article is implicitly cited as the basis for the decision not to enter into the appeal (Art. 108 is the modern counterpart to the situation described in the body regarding non-substantiation, leading to a decision not to deal with the appeal).

Art. 66 al. 1 LTF

The defendant was ordered to pay costs because the appeal was not entertained.

Art. 58 Abs. 1 OR

The Federal Tribunal confirmed that the defendant remains liable as the owner of the structure according to this provision, despite the defendant's arguments.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (43)

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«…ausführte, kann der Beschwerdeführer bezüglich der objektiven Schwere der Beeinträchtigung aus dem Bundesgerichtsurteil 4C.103/2002 vom 16. Juli 2002 nichts zu seinen Gunsten ableiten. In jenem Fall ging es um die Genugtuungsbemessung bei vollständige…»
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Assault on Public Officials Resulting in Serious Bodily Harm
«…t rompu avec sa petite amie et ne pouvait plus se livrer à ses activités physiques préférées (arrêt du Tribunal fédéral 4C.103/2002 du 16 juillet 2002). Le Tribunal fédéral a enfin jugé équitable une indemnité pour tort moral de CHF 140'000.- allouée…»
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Cantonal Court Upholds Appeal in Traffic Accident Case, Establishes Causation for Chronic Pain and Awards Damages
«…sid. 6c, JdT 1997 IV 82 ; ATF 108 II 422 consid. 5, JdT 1983 I 104 ; TF 4A\_373/2007 du 8 janvier 2008 consid. 3.3 ; TF 4C.103/2002 du 16 juillet 2002 consid. 5). Le Tribunal fédéral a jugé équitable une indemnité pour tort moral de 140’000 fr. en cap…»
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«…consid. 6c, JdT 1997 IV 82; ATF 108 II 422 consid. 5, JdT 1983 I 104; TF 4A\_373/2007 du 8 janvier 2008 consid. 3.3; TF 4C.103/2002 du 16 juillet 2002 consid. 5). En cas de lésions graves ayant laissé des séquelles physiques ou psychiques importantes,…»
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Insurance Liability and Damages Calculation in Traffic Accident Appeal
«…. 6c, JdT 1997 IV 82 ; ATF 108 II 422 consid. 5, JdT 1983 I 104 ; TF 4A\_373/2007 du 8 janvier 2008 consid. 3.3 ; TF 4C.103/2002 du 16 juillet 2002 consid. 5). En cas de lésions graves ayant laissé des séquelles physiques ou psychiques importantes,…»
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Claimant v. Defendant: Moral Damages Offset by Social Security Compensation
«…sid. 6c, JdT 1997 IV 82 ; ATF 108 II 422 consid. 5, JdT 1983 I 104 ; TF 4A\_373/2007 du 8 janvier 2008 consid. 3.3 ; TF 4C.103/2002 du 16 juillet 2002 consid. 5). En cas de lésions graves ayant laissé des séquelles physiques ou psychiques importantes,…»
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«…sid. 6c, JdT 1997 IV 82 ; ATF 108 II 422 consid. 5, JdT 1983 I 104 ; TF 4A\_373/2007 du 8 janvier 2008 consid. 3.3 ; TF 4C.103/2002 du 16 juillet 2002 consid. 5). Le Tribunal fédéral a jugé équitable une indemnité pour tort moral de 140'000 fr. en cap…»
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«…sid. 6c, JdT 1997 IV 82 ; ATF 108 II 422 consid. 5, JdT 1983 I 104 ; TF 4A\_373/2007 du 8 janvier 2008 consid. 3.3 ; TF 4C.103/2002 du 16 juillet 2002 consid. 5). Le Tribunal fédéral a jugé équitable une indemnité pour tort moral de 140'000 fr. en cap…»
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«…sid. 6c, JdT 1997 IV 82 ; ATF 108 II 422 consid. 5, JdT 1983 I 104 ; TF 4A\_373/2007 du 8 janvier 2008 consid. 3.3 ; TF 4C.103/2002 du 16 juillet 2002 consid. 5). Le Tribunal fédéral a jugé équitable une indemnité pour tort moral de 140'000 fr. en cap…»
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«…sid. 6c, JdT 1997 IV 82 ; ATF 108 II 422 consid. 5, JdT 1983 I 104 ; TF 4A\_373/2007 du 8 janvier 2008 consid. 3.3 ; TF 4C.103/2002 du 16 juillet 2002 consid. 5). Le Tribunal fédéral a jugé équitable une indemnité pour tort moral de 140'000 fr. en cap…»
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«…consid. 6c, JdT 1997 IV 82; ATF 108 II 422 consid. 5, JdT 1983 I 104; TF 4A\_373/2007 du 8 janvier 2008 consid. 3.3; TF 4C.103/2002 du 16 juillet 2002 consid. 5). En cas de lésions graves ayant laissé des séquelles physiques ou psychiques importantes,…»
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«…consid. 6c, JdT 1997 IV 82; ATF 108 II 422 consid. 5, JdT 1983 I 104; TF 4A\_373/2007 du 8 janvier 2008 consid. 3.3; TF 4C.103/2002 du 16 juillet 2002 consid. 5). En cas de lésions graves ayant laissé des séquelles physiques ou psychiques importantes,…»
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«…8 II 422 consid. 5, JdT 1983 I 104 ; TF 4A\_373/2007 du 8 janvier 2008 consid. 3.3, non publié in : ATF 134 III 97 ; TF 4C.103/2002 du 16 juillet 2002 consid. 5 ; TF 6B\_188/2010 du 4 octobre 2010 consid. 5.1.2). En cas de lésions graves ayant laissé…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4C.103/2002 /rnd

Urteil vom 16. Juli 2002

I. Zivilabteilung

Bundesrichterin und Bundesrichter Walter, Präsident,

Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler

Gerichtsschreiberin Schoder.

X.________ AG,

Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Fässler, Unterer Graben 1, 9001 St. Gallen,

gegen

A.________,

Kläger und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Toni Fischer, Dorfstrasse 94, 8706 Meilen.

Haftung des Werkeigentümers; Genugtuung,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts von Appenzell A.Rh., 2. Abteilung, vom 25. September 2001.

Sachverhalt:

A. A.________ erlitt am 20. Oktober 1993 einen Unfall, als er auf dem Dach eines Neubaus in Y.________ Schreiner-Montagearbeiten ausführte. Als er sich vom Dachvorsprung auf ein Brett des ca. 90cm darunter liegenden obersten Gerüstgangs begab, brach das Brett unter seinem Gewicht ein. A.________ stürzte ca. 4m in die Tiefe und brach sich einen Lendenwirbel. Seither leidet er an einer kompletten Paraplegie sub Th 12 und einer neurogenen Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörung. Die Diagnose lautet auf primäre Paraplegie bei Berstungsfraktur Th 12 mit massiver Einengung des Spinalkanals. A.________ wurde vom 20. - 27. Oktober 1993 in der Klinik für Orthopädische Chirurgie und anschliessend bis zum 31. März 1994 im Paraplegikerzentrum Nottwil behandelt. A.________ ist seither an den Rollstuhl gebunden.

Vom 1. Mai 1996 bis zum 30. April 1998 wurde A.________ in der Firma Z.________ AG, zum technischen Sachbearbeiter im Bereich Arbeitsvorbereitung, Verkaufsinnendienst und Verkaufsunterstützung umgeschult. Seit dem 1. Mai 1998 arbeitet er in dieser Funktion zu 50% bei einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 2'250.--.

Ein von der EMPA erstelltes Gutachten ergab, dass das eingebrochene Gerüstbrett den Qualitätsvorschriften nicht entsprach.

B. A.________ klagte im Februar 1999 gegen die X.________ AG auf Bezahlung von Genugtuung im Betrag von Fr. 120'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 21. Oktober 1993. Das Kantonsgericht von Appenzell A.Rh. schützte die Klage mit Urteil vom 23. Oktober 2000. Gleich entschied das Obergericht des Kantons Appenzell A.Rh. am 25. September 2001.

C. Die Beklagte hat das Urteil des Obergerichts sowohl mit staatsrechtlicher Beschwerde als auch mit Berufung beim Bundesgericht angefochten. Mit Berufung beantragt sie die Aufhebung des Urteils des Obergerichts und die vollumfängliche Abweisung der Klage, eventuell die Festsetzung der Genugtuungsforderung auf maximal Fr. 50'000.--. Subeventuell sei die Sache zur Beweisergänzung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Der Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 55 Abs. 1 lit. c OG ist in der Berufungsschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze der angefochtene Entscheid verletzt und inwiefern er gegen sie verstösst. Eine rechtsgenügliche Begründung setzt zwar nicht voraus, dass die einzelnen Gesetzesartikel, die der Entscheid verletzt haben soll, ausdrücklich genannt werden. Unerlässlich ist aber, dass sich der Berufungskläger mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander setzt und dartut, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegen soll ( BGE 121 III 397 E. 2a S. 400, mit Hinweisen).

Unzulässig sind Rügen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz richten ( BGE 126 III 59 E. 2a S. 65, mit Hinweisen), es sei denn, es werde der Vorinstanz zugleich ein offensichtliches Versehen, eine Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften ( Art. 63 Abs. 2 OG ) oder eine unvollständige Ermittlung des Sachverhalts vorgeworfen ( Art. 64 OG ). Wer sich auf solche Ausnahmen von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz beruft und den Sachverhalt gestützt darauf berichtigt oder ergänzt wissen will, hat darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen ( Art. 55 Abs. 1 lit. d OG ; BGE 115 II 484 E. 2a S. 485).

2. Die Beklagte bringt vor, sie sei mit den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht einverstanden. In der Berufungsschrift schildert sie den Sachverhalt, indem sie den Inhalt ihrer kantonalen Rechtsschriften wiederholt. Die Berufungsschrift stimmt überdies weitgehend wörtlich mit der Beschwerdeschrift überein. Substanziierte Rügen im Sinne von Art. 63 Abs 2 OG oder Art. 64 OG trägt die Beklagte nicht vor. Auf die Sachverhaltsrügen ist somit nicht einzutreten.

3. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hat sich der Kläger vorsichtig auf das Gerüstbrett hinuntergleiten lassen; dieses hat jedoch der bestimmungsgemässen Verwendung nicht standgehalten. Die Vorinstanz geht somit von einem positiven Beweisergebnis aus. Die tatsächlichen Behauptungen der Beklagten gelten als widerlegt und die Rüge, die Vorinstanz habe der Beklagten in Verletzung von Art. 8 ZGB die Beweislast für das behauptete unsorgfältige Hinabsteigen des Klägers auf das Gerüstbrett auferlegt, ist gegenstandslos ( BGE 119 II 114 E. 4c S. 117, mit Hinweisen). Auf die Rüge ist daher nicht einzutreten.

Selbst wenn die Vorinstanz in der Frage, wie der Kläger auf das Gerüstbrett gelangt war, von Beweislosigkeit ausgehen würde, wäre die Rüge der falschen Beweislastverteilung unbegründet. Die Vorinstanz durfte gestützt auf das EMPA-Gutachten die Mangelhaftigkeit des Gerüstbretts annehmen. Als anspruchshindernde Tatsache wäre die bestimmungswidrige Benützung des Gerüstbretts alsdann vom Haftpflichtigen zu beweisen gewesen. Der Beklagte hätte deshalb rechtsgenüglich dartun müssen, dass sich der Unfall nicht wegen des Mangels, sondern wegen des bestimmungswidrigen Gebrauchs ereignete. Von einer Verletzung der Beweislastverteilung ( Art. 8 ZGB ) kann deshalb nicht die Rede sein.

Auch wäre entgegen der Auffassung der Klägerin der aus Art. 8 ZGB fliessende Beweisführungsanspruch nicht verletzt. Diese Bestimmung räumt der beweispflichtigen Partei das Recht ein, mit form- und fristgerecht angetragenen Beweisen zur Beweisführung zugelassen zu werden. Zulässig ist eine Beweisverweigerung hingegen für rechtsunerhebliche Sachvorbringen ( BGE 114 II 289 E. 2 S. 291). Im Rahmen ihres Gutachterauftrags wurde der EMPA die Frage vorgelegt, ob auf ein Selbstverschulden des Klägers geschlossen werden könne, weil dieser allenfalls auf das Gerüstbrett gesprungen sei. Die EMPA verneinte diese Frage. Angesichts dieses Befundes erscheint die beantragte Zusatzfrage der Beklagten, ob das Gerüstbrett selbst bei vorsichtigem Abstieg des Klägers gebrochen wäre, als rechtsunerheblich.

Schliesslich legt die Beklagte in der Berufungsschrift nicht dar, welche prozesskonform offerierten Beweismittel zur Behauptung, der Kläger könne wieder Motorrad- und Skifahren, nicht abgenommen worden sind, weshalb ein Urteil über deren Tauglichkeit nicht möglich ist. Die Rüge ist diesbezüglich unzureichend begründet und daher ist nicht darauf einzutreten.

4. In der Berufungsschrift wiederholt die Beklagte ihre vor Obergericht vertretenen Rechtsstandpunkte. Danach sei das Baugerüst mit dem Boden fest verbunden gewesen und dessen Bestandteil geworden. Deshalb sei nicht sie, sondern die Grundeigentümerin für den Werkmangel haftbar. Ausserdem sei dem geborstenen Brett keine Werkqualität zugekommen.

Die Beklagte geht jedoch mit keinem Wort auf die Erwägungen der Vorinstanz ein. Da die Beklagte ihrer Begründungsobliegenheit nicht nachkommt, ist auf die Berufung in diesem Punkt nicht einzutreten.

Im Übrigen hält das angefochtene Urteil vor Bundesrecht stand. Gemäss Art. 58 Abs. 1 OR hat der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werks den Schaden zu ersetzen, der infolge fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder mangelhafter Unterhaltung des Werks entsteht. Da das Werk begriffsmässig mit dem Boden fest verbunden sein muss, haftet nach dem Wortlaut des Art. 58 Abs. 1 OR in der Regel der Eigentümer des Grundstücks, auf dem es steht. Der haftende Werkeigentümer braucht aber nicht identisch zu sein mit dem Grundeigentümer. Ausnahmen können sich aus sachenrechtlichen Bestimmungen, insbesondere aus Art. 674-677 ZGB ergeben ( BGE 106 II 201 E. 2a S. 203f., mit Hinweisen). Ein solches Werk mit selbständigem Eigentum wurde für ein Baugerüst bejaht, das zur Erstellung eines Bauwerks vorübergehend aufgestellt worden war ( BGE 96 II 355 E. 1 S. 359). Zum Werk im Sinne von Art. 58 Abs. 1 OR gehören auch seine Bestandteile und die mit ihm fest verbundene Zugehör ( BGE 106 II 201 E. 2a S. 203).

Nach dem Gesagten ist die Beklagte Eigentümerin des Baugerüsts geblieben. Das mangelhafte Gerüstbrett ist zweifelsohne Bestandteil des Baugerüsts, da es für dessen Benützung unabdingbar ist. Die Beklagte kann deshalb grundsätzlich aus Werkeigentümerhaftpflicht in Anspruch genommen werden.

5. Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, die Genugtuungssumme von Fr. 120'000.-- sei angesichts der schweren Beeinträchtigungen der Lebensqualität, die der Kläger infolge des Unfalls habe hinnehmen müssen, angemessen. Die Vorinstanz stützt sich auf die Erwägungen des Kantonsgerichts. Nach dem Urteil des Kantonsgerichts erlitt der Kläger eine senso-motorische posttraumatische Querschnittlähmung. Seither leide er unter Schwierigkeiten der Blasen- und Darmentleerung, unter wiederkehrenden Harnweginfekten und unter einem Dekubitus (Wundliegen). Die Sexualfunktion könne nur medikamentös erreicht werden. Dieser Zustand rechtfertigt nach Auffassung des Kantonsgerichts als Ausgangspunkt eine Genugtuung von Fr.100'000.--.

Erhöhend berücksichtigte das Kantonsgericht, dass sich der Kläger zweimal habe operieren lassen und einem fünfmonatigen Rehabilitationsaufenthalt im Paraplegikerzentrum Nottwil unterziehen müssen. Der Kläger erwache nächtlich mehrmals wegen Muskelzuckungen in den Beinen. Wegen ständiger Rückenschmerzen müsse er sich auch tagsüber oft hinlegen. Weiter habe der Kläger seine Tätigkeit als selbständiger Schreinermonteur aufgeben müssen und sei nun mit einem halbem Pensum als technischer Sachbearbeiter in einer Fensterfabrik tätig. Diese Beschäftigung befriedige ihn nicht gleichermassen wie jene als selbständiger Unternehmer. Der Unfall habe auch massiv in sein Privatleben eingegriffen. Seine Schwierigkeiten im Intimbereich hätten zum Bruch mit seiner Lebensgefährtin geführt und seine zukünftigen Heiratschancen vermindert. Ausserdem sei er in seiner alltäglichen Bewegungsfreiheit massiv eingeschränkt. Im Haushalt sei er auf Mithilfe angewiesen. Spontane Ausflüge und längere Reisen allein seien nicht mehr möglich. Auch auf seine früheren Hobbys, Skifahren und Motorradfahren, müsse er verzichten. Aus all diesen Gründen hielten die kantonalen Gerichte für den im Zeitpunkt des Unfalls neunundzwanzig Jahre alten Kläger die eingeklagte Genugtuungssumme von Fr. 120'000.-- für angemessen.

Die Beklagte setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht im Einzelnen auseinander. Sie bringt lediglich vor, bei den vom Kantonsgericht genannten Präjudizien zur Höhe der Genugtuung handle es sich um Urteile, die sich auf ein Verbrechen oder Vergehen oder auf einen Unfall beziehen, der zu Tetraplegie geführt hat.

Diese pauschalen Vorwürfe genügen den Anforderungen an eine rechtsgenügende Begründung nicht. Die Beklagte zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz die in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Bemessungsgrundsätze missachtet haben soll. Auf die Rüge ist daher nicht einzutreten.

6. Da die Beklagte es unterlässt, sich mit dem angefochtenen Urteil auseinander zu setzen und im Wesentlichen wiederholt, was sie im kantonalen Verfahren vorgetragen hat, ist auf die Berufung insgesamt nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beklagten auferlegt.

3. Die Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht von Appenzell A.Rh., 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2002

Im Namen der I. Zivilabteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: