Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_99/2024 KI-generiert

Appeal Against Debt Enforcement Order Refused Due to Non-Substantiation of Procedural Cost Default

Geschäftsnummer 4A_99/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal after the Appellate Court of the Canton of Basel-Stadt, acting as a single judge, dismissed his appeal against a decision from the Civil Court of the Canton of Basel-Stadt. The initial dispute involved a legal matter related to a summary debt collection procedure. The Appellate Court had asked the complainant to pay a security deposit, which he failed to do even after being granted an extension. As a result, the Appellate Court did not proceed with his appeal. The complainant then sought legal aid from the Federal Tribunal, but his appeal was deemed inadequately substantiated as it failed to adequately address the reasoning of the Appellate Court's decision or to demonstrate any violation of legal or constitutional rights.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Appeal Against Debt Enforcement Order Refused Due to Non-Substantiation of Procedural Cost Default: The initial dispute involved a legal matter related to a summary debt collection procedure. The Appellate Court had asked the complainant to pay a security deposit, which he failed to do even after being granted an extension. As a result, the Appellate Court did not proceed with his appeal. The complainant then sought legal aid from the Federal Tribunal, but his appeal was deemed inadequately substantiated as it failed to adequately address the reasoning of the Appellate Court's decision or to demonstrate any violation of legal or constitutional rights.

Schlagwörter

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Rechtsöffnung Betreibungskosten Vollstreckungsentscheid Zahlungsbefehl Verfahrenskosten Frist für Kostenvorschuss verfahrensrechtliche Säumnis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to lack of sufficient grounds (mangelnder hinreichender Begründung).

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the collection of judicial costs in this specific case.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to deny party compensation as no expense was incurred by the opposing party in the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_99/2024

Urteil vom 22. April 2024

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Tanner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Basel-Stadt,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 2. Februar 2024 (BEZ.2023.79).

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 14. November 2023 erhob A.________ (Beschwerdeführer) beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 2. Oktober 2023.

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verlangte mit Verfügung vom 21. November 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 200.-- vom Beschwerdeführer. Nachdem dieser den Vorschuss auch innert Nachfrist nicht leistete, trat das Appellationsgericht mit Entscheid vom 2. Februar 2024 auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht ein.

Der Beschwerdeführer erklärt dem Bundesgericht mit Eingabe vom 11. Februar 2024, den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 2. Februar 2024 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Am 15. März 2024 stellte der Beschwerdeführer ein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1 ; 145 I 121 E. 1).

2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht oder begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus ( BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten ( BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).

2.2. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerdeeingabe vom 11. Februar 2024 nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 2. Februar 2024 auseinander. Er zeigt nicht rechtsgenügend auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht, geschweige denn verfassungsmässige Rechte verletzt hätte.

2.3. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Unter den gegebenen Umständen ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das sinngemäss gestellte Gesuch um Befreiung von diesen Kosten im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos wird.

Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. April 2024

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Tanner