Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_99/2021 KI-generiert

Landlord Appeal Against Remand Order for Rent Reduction Claim Dismissed

Geschäftsnummer 4A_99/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a landlord company entered into a lease agreement with a tenant company on May 20, 2017. Following the start of the leasing period, the tenant reported multiple defects in the property. On October 18, 2018, the tenant filed a lawsuit with the District Court of Arbon seeking a 100% retroactive reduction in rent from January 1, 2018, and requesting permission to deposit the rent payments until all defects were rectified. The landlord opposed this lawsuit. On March 15 and April 6, 2020, the District Court partially granted the tenant's claim by reducing the rent amount and ordering the release of the deposited rent. The tenant appealed the decision, and the landlord filed a cross-appeal with the Thurgau Cantonal Court. On December 15, 2020, the Cantonal Court annulled the District Court's decision, returned the case for reevaluation, and declared the cross-appeal moot. The landlord then brought the case before the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 117 BGG; Landlord Appeal Against Remand Order for Rent Reduction Claim Dismissed: Following the start of the leasing period, the tenant reported multiple defects in the property. On October 18, 2018, the tenant filed a lawsuit with the District Court of Arbon seeking a 100% retroactive reduction in rent from January 1, 2018, and requesting permission to deposit the rent payments until all defects were rectified. The landlord opposed this lawsuit. On March 15 and April 6, 2020, the District Court partially granted the tenant's claim by reducing the rent amount and ordering the release of the deposited rent. The tenant appealed the decision, and the landlord filed a cross-appeal with the Thurgau Cantonal Court. On December 15, 2020, the Cantonal Court annulled the District Court's decision, returned the case for reevaluation, and declared the cross-appeal moot. The landlord then brought the case before the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Mietvertrag Mietzinsherabsetzung Mieter Teilklage Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Besitzesrechtsklage Zwischenentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Basis for the non-admission of the appeal in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for imposing court costs on the appellant due to the procedural outcome (non-admission).

Art. 68 Abs. 2 BGG

Basis for denying an award of party compensation to the respondent.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited when discussing the admissibility requirements for the appeal against the interlocutory decision, although ultimately not met.

Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG

Cited when discussing the admissibility requirements for the appeal against the interlocutory decision, although ultimately not met.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_99/2021

Urteil vom 10. März 2021

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ GmbH,

vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Baumgardt,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mietvertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15. Dezember 2020 (ZBR.2020.27).

Erwägungen:

1.

1.1. Am 20. Mai 2017 schloss die A.________ AG (Vermieterin, Beklagte, Beschwerdeführerin) mit der B.________ GmbH (Mieterin, Klägerin, Beschwerdegegnerin) einen Mietvertrag ab. Nach Beginn des Mietverhältnisses machte die Mieterin mehrmals verschiedene Mängel geltend.

Am 18. Oktober 2018 erhob die Mieterin beim Bezirksgericht Arbon Klage gegen die Vermieterin auf Herabsetzung des Mietzinses zu 100 % rückwirkend per 1. Januar 2018 sowie auf Bewilligung der Hinterlegung der Mietzinse bis zur vollständigen Mängelbeseitigung. Die Vermieterin widersetzte sich der Klage.

Mit Entscheid vom 15. März / 6. April 2020 hiess das Bezirksgericht Arbon die Klage auf Mietzinsreduktion im Umfang von Fr. 6'635.-- gut, es wies die Klage im Mehrbetrag ab und ordnete die Herausgabe der hinterlegten Mietzinse an.

1.2. Die Mieterin erhob gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Arbon vom 15. März / 6. April 2020 beim Obergericht des Kantons Thurgau Berufung, die Vermieterin erhob Anschlussberufung. Mit Entscheid vom 15. Dezember 2020 hob das Obergericht den bezirksgerichtlichen Entscheid in Gutheissung der Berufung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht zurück; die Anschlussberufung schrieb es als gegenstandslos ab.

1.3. Mit Eingabe vom 10. Februar 2021 erhob die Beklagte beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15. Dezember 2020 mit den folgenden Anträge:

" 1. Der Entscheid des Obergerichts Thurgau zur Aufhebung und Neubeurteilung durch die Vorinstanz sei aufzuheben und die Klage unter Gutheissung der Anschlussberufung sei abzuweisen.

2. Das Obergericht des Kanton Thurgau soll verpflichtet werden, das Beru fungsverfahren durch einen externen Sachverständigen neu beurteilen zu lassen, da ihre Begründungen willkürlich und das Verfahren sei zu einer Beurteilung der Anschlussberufung an das Obergericht Thurgau zurückzuweisen."

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 143 III 140 E. 1 S. 143; 141 III 395 E. 2.1 S. 397).

2.1. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, mit denen weder über die Zuständigkeit noch über Ausstandsbegehren entschieden wurde (vgl. Art. 92 BGG ), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen ( BGE 144 III 475 E. 1.2 S. 479; 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2; je mit Hinweisen).

Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll ( BGE 144 III 475 E. 1.2 S. 479; 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2 S. 81). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben ( BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2 S. 95). Dabei obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt ( BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.; 133 III 629 E. 2.3.1).

2.2. Beim angefochtenen Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15. Dezember 2020 handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid des Berufungsgerichts und damit um einen Zwischenentscheid (vgl. Art. 92 f. BGG), der das Verfahren in der Hauptsache nicht abschliesst ( BGE 145 III 42 E. 2.1; 144 III 253 E. 1.4).

Die Eintretensvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG gelten sowohl für die Beschwerde in Zivilsachen als auch für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ( Art. 117 BGG ). Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, es liege ein nicht wieder gutzumachender Nachteil ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) vor, begründet dies jedoch in keiner Weise und es springt auch nicht offensichtlich in die Augen, dass ein solcher Nachteil vorliegen würde. Zudem beruft sie sich auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG , zeigt jedoch nicht auf, welches weitläufige Beweisverfahren konkret erforderlich und welcher bedeutende Aufwand an Zeit oder Kosten damit verbunden sein soll.

Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.

3. Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. März 2021

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Leemann