Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_99/2007 KI-generiert

Loan Validity Based on General Power of Attorney

Geschäftsnummer 4A_99/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over a loan agreement between two parties, who had granted a general power of attorney to a representative. The representative entered into contracts with the opposing parties, who were to pay a sum of money that the loan recipients failed to repay. After the loan recipients contested the enforcement of the contracts, the lower courts ruled against them, confirming the validity of the contracts and the authority of the representative. The loan recipients then appealed to the Federal Tribunal, arguing that the power of attorney had been revoked before the loan agreements were signed, but they could not prove their claims regarding the revocation. Hence, the court upheld the previous decisions affirming the validity of the contracts based on the existing power of attorney.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 76 Abs. 1 BGG, Art. 75 BGG, Art. 90 BGG; Loan Validity Based on General Power of Attorney: The representative entered into contracts with the opposing parties, who were to pay a sum of money that the loan recipients failed to repay. After the loan recipients contested the enforcement of the contracts, the lower courts ruled against them, confirming the validity of the contracts and the authority of the representative. The loan recipients then appealed to the Federal Tribunal, arguing that the power of attorney had been revoked before the loan agreements were signed, but they could not prove their claims regarding the revocation. Hence, the court upheld the previous decisions affirming the validity of the contracts based on the existing power of attorney.

Schlagwörter

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Darlehensvertrag Generalvollmacht Vollschulden Rechtsbeständigkeit der Betreibung Treu und Glauben Drittansprache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

The appellants alleged a violation of this right regarding the refusal to hear a witness, but the finding was that the right was not violated.

Art. 100 Abs. 1 BGG

Used to verify that the appeal was filed within the statutory deadline.

Art. 106 Abs. 2 BGG

Mentioned as the rule governing the review of fundamental rights violations in the appeal.

Art. 132 Abs. 1 BGG

Used to determine that the Federal Supreme Court Act (BGG) governs the appeal because the contested decision was issued after its entry into force.

Art. 42 BGG

Used to verify that the formal requirements of filing the appeal were met.

Art. 65 Abs. 1 BGG

Applied because the appeal was dismissed, leading to the imposition of court costs on the appellants.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Applied because the appeal was dismissed, leading to the imposition of compensation for the respondents.

Art. 72 Abs. 1 BGG

Used to establish that the matter concerned a civil dispute.

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG

Used to verify the minimum value of the dispute required for the appeal in civil matters.

Art. 75 BGG

Used to establish that the decision was issued by a final cantonal instance.

Art. 76 Abs. 1 BGG

Used to establish the standing of the appellants to file the appeal.

Art. 90 BGG

Used to determine that the decision being appealed was a final decision.

Art. 95 f. BGG

The general provision under which the appeal based on violation of law was filed.

Art. 8 ZGB

Cited in the reasoning regarding the burden of proof for a revocation of power of attorney.

Art. 32 Abs. 1 OR

Cited in the reasoning to explain the effect of a contract concluded by a representative.

Art. 34 Abs. 3 OR

Cited in the reasoning regarding the effect of a revocation of power of attorney on third parties acting in good faith.

Art. 34 Abs. 1 OR

Cited in the reasoning to explain the possibility of revoking a mandate, which was the core issue regarding the validity of the power of attorney.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_99/2007 /len

Urteil vom 15. August 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,

Bundesrichter Kolly,

Gerichtsschreiber Gelzer.

Parteien

A.________,

B.________,

Beschwerdeführer,

beide vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald,

gegen

C.E.________,

D.E.________,

Beschwerdegegner,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Jost A. Windlin.

Gegenstand

Darlehensvertrag; Vollmacht,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Zivilkammer,

vom 27. Februar 2007.

Sachverhalt:

A. Mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 15. Mai 2001 kauften A.________ und B.________ (nachstehend: Beschwerdeführer) in der Gemeinde G.________ das Grundstück KTN 1717. Am gleichen Tag stellten sie F.________ eine schriftliche Generalvollmacht aus. Am 6. April 2002 schloss F.________ unter Vorlegung einer Kopie dieser Vollmacht im Namen der Beschwerdeführer mit C.E.________ und D.E.________ (nachstehend: Beschwerdegegner) je einen "Auftrags- & Zusammenarbeitsvertrag" ab. Diese Verträge sahen insbesondere vor, dass jeder der Beschwerdegegner Fr. 100'000.-- an die Beschwerdeführer bezahle, welche diese Summen bzw. Darlehen nach einem Jahr als Solidarschuldner zuzüglich Fr. 15'000.-- zurückzubezahlen hatten.

Nachdem die Beschwerdeführer die Darlehen nicht vereinbarungsgemäss zurückbezahlt hatten, liess jeder der Beschwerdegegner sie betreiben, worauf sie Rechtsvorschlag erhoben. Der Einzelrichter der March erteilte den Beschwerdegegnern mit Verfügungen vom 3. Februar 2004 in den insgesamt vier Betreibungen provisorische Rechtsöffnung für je Fr. 115'000.-- nebst 5 % Zins seit 8. April 2002, Fr. 200.-- Zahlungsbefehlskosten, Fr. 600.-- Rechtsöffnungskosten und Fr. 1'000.-- Parteientschädigung.

B. Mit Eingabe vom 17. März 2007 und verbesserter Rechtsschrift vom 29. April 2007 erhoben die Beschwerdeführer beim Bezirksgericht March je separat zwei Aberkennungsklagen gegen die Beschwerdegegner. Das Bezirksgericht vereinigte die Verfahren und wies die Klagen mit Urteil vom 13. Juli 2006 ab.

Auf Berufung der Beschwerdeführer hin bestätigte das Kantonsgericht Schwyz am 27. Februar 2007 das Urteil des Bezirksgerichts.

C. Die Beschwerdeführer erheben Beschwerde in Zivilsachen mit den Anträgen, das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 27. Februar 2007 sei aufzuheben und die Aberkennungsklagen seien gutzuheissen.

Die Beschwerdegegner schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Beschwerde untersteht dem Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), da der angefochtene Entscheid nach dessen Inkraftreten am 1. Januar 2007 ergangen ist ( Art. 132 Abs. 1 BGG ).

1.2 Auf die Beschwerde kann grundsätzlich eingetreten werden, da sie unter Einhaltung der gesetzlichen Frist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) und Form ( Art. 42 BGG ) von der in ihren Anträgen unterliegenden Parteien ( Art. 76 Abs. 1 BGG ) eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz ( Art. 75 BGG ) gefällten Endentscheid ( Art. 90 BGG ) in Zivilsachen ( Art. 72 Abs. 1 BGG ; BGE 128 III 44 E. 4a und b S. 46 f.) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem Streitwert von mindestens Fr. 30'000.-- ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) richtet.

1.3 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen. Es kann die Verletzung von Grundrechten nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

2.

2.1 Das Kantonsgericht führte aus, die Beschwerdeführer hätten in der Klagebegründung vom 29. April 2005 (S. 9) F.________ einzig als Zeugen dafür offeriert, dass die Vertragsschliessenden gar nie die Beschwerdeführer hätten verpflichten wollen. Die erste Instanz habe daher durch die Unterlassung einer Zeugeneinvernahme zur Frage des Widerrufs der Vollmacht das Recht der Beschwerdeführer auf Beweis nicht verletzt.

2.2 Die Beschwerdeführer machen vor Bundesgericht geltend, das Kantonsgericht habe zwar die Seite 9, nicht jedoch die Seite 6 Ziff. 10 der Klagebegründung beachtet. Dort werde festgehalten, F.________ habe die Vollmacht missbräuchlich "zur hier umstrittenen Darlehensaufnahme verwendet". Zu dieser Behauptung sei F.________ als Zeuge angerufen worden. Im Rahmen der Berufung sei nochmals der Antrag gestellt worden, F.________ sei zur Frage des Zeitpunkts des Widerrufs der Vollmacht zu befragen. Demnach hätten die kantonalen Gerichte den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, indem sie F.________ zu dieser Frage nicht als Zeugen einvernommen hätten.

2.3 Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus wird die Pflicht der Gerichte abgeleitet, rechtzeitig und formgültig angebotene Beweise abzunehmen, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind ( BGE 106 Ia 161 E. 2b; 129 II 396 unveröffentlichte E. 2.1).

2.4 Auf Seite 6 Ziff. 10 der Klageschriften haben die Beschwerdeführer dem Sinne nach angegeben, am 15. Mai 2001 sei F.________ eine Vollmacht übergeben worden, welche sich jedoch auf den Erwerb der Baulandparzelle Kat. Nr. 1717 beschränkt habe und durch F.________ missbräuchlich zur hier umstrittenen Darlehensaufnahme verwendet worden sei. Die Beschwerdeführer seien bis anhin der Meinung gewesen, dass zumindest die Originalvollmacht nach Erwerb des in der Vollmacht bezeichneten Grundstücks am 15. Mai 2001 vernichtet worden sei und würden daher bestreiten, dass als Grundlage der Darlehensaufnahme eine original unterzeichnete Vollmacht verwendet worden sei.

Diese Behauptungen betreffen alleine den Umfang der Vollmacht und die Vernichtung der Vollmachtsurkunde, nicht jedoch eine Widerrufserklärung der Beschwerdeführer. Das Kantonsgericht hat daher zutreffend angenommen, in den Klageschriften sei F.________ nicht zur Frage des Zeitpunkts des Entzugs der Vollmacht als Zeuge angerufen worden. Damit ist insoweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen.

Gemäss § 198 ZPO /SZ können im Berufungsverfahren neue Beweismittel nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen von § 104 Ziff. 2 bis 5 ZPO/SZ bezeichnet werden. Dass im Berufungsverfahren diese Voraussetzungen bezüglich eines neuen Antrags auf Befragung von F.________ als Zeugen vorgelegen haben, ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht geltend gemacht. Demnach war ihr in der Beschwerde vorgebrachter Beweisantrag verspätet, weshalb ihn das Kantonsgericht ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs ablehnen konnte. Die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV erweist sich damit als unbegründet.

3.

3.1 Das Kantonsgericht ging davon aus, die Beschwerdeführer hätten den Widerruf der von ihnen anerkanntermassen am 15. Mai 2001 erteilten Generalvollmacht beweisen müssen. Nachdem die Beschwerdeführer den Widerruf der erteilten Vollmacht vor Abschluss des umstrittenen Darlehensvertrags weder rechtsgenüglich behauptet noch bewiesen hätten, sei davon auszugehen, dass F.________ ermächtigt gewesen sei, diesen Vertrag im Namen der Beschwerdeführer und mit Wirkung für sie abzuschliessen.

3.2 Die Beschwerdeführer wenden dem Sinne nach ein, die Beschwerdegegner seien dafür beweispflichtig, dass im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung vom 6. April 2002 die F.________ erteilte Generalvollmacht noch gültig gewesen sei. Dazu hätten sie nachweisen müssen, dass ihnen bei der Vertragsunterzeichnung das Original der ausgestellten Generalvollmacht vorgelegt worden sei. Dieser Beweis sei ihnen nicht gelungen. Entgegen der Annahme des Kantonsgerichts könne eine blosse Kopie einer Vollmacht zum Nachweis der Bevollmächtigung des Vertreters nicht genügen.

3.3 Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet ( Art. 32 Abs. 1 OR ). Eine durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung kann jederzeit vom Vollmachtgeber beschränkt oder widerrufen werden ( Art. 34 Abs. 1 OR ). Der Widerruf erfolgt durch eine Erklärung des Vollmachtgebers, dass die erteilte Vollmacht beendet sei (Zäch, Berner Kommentar, N. 1 zu Art. 34 OR ). Beruft sich der Vollmachtgeber auf eine Widerrufserklärung, so hat er sie gemäss Art. 8 ZGB zu beweisen (Zäch, Berner Kommentar, N. 64 zu Art. 34 OR ; vgl. auch Watter/Schneller, Basler Kommentar, 4. Aufl., N. 14 zu Art. 34 OR ). Hat der Vertretene die Vollmacht ausdrücklich oder tatsächlich kundgegeben, so kann er deren gänzlichen oder teilweisen Widerruf gutgläubigen Dritten nur dann entgegensetzen, wenn er ihnen auch diesen Widerruf mitgeteilt hat ( Art. 34 Abs. 3 OR ). Die Kundgabe der Vollmacht kann namentlich dadurch erfolgen, dass der Vertreter dem Dritten eine schriftliche Vollmacht vorlegt ( BGE 131 III 511 E. 3.2.1 S. 518 mit Hinweisen).

3.4 Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer anerkanntermassen F.________ am 15. Mai 2001 eine schriftliche Generalvollmacht ausgestellt. Dass diese das umstrittene Darlehen nicht erfasse, machen die Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht mehr geltend. Unter diesen Umständen waren die Beschwerdeführer für ihre Angabe, sie hätten die Vollmacht vor Abschluss des Darlehensvertrags am 6. April 2002 widerrufen, beweispflichtig. Da sie diesen Beweis nicht haben erbringen können, hat das Kantonsgericht bundesrechtskonform angenommen, die Generalvollmacht sei im Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages noch gültig und F.________ zur Vertretung berechtigt gewesen. Damit kann offen bleiben, ob die Beschwerdegegner, wenn die Vollmacht vor Abschluss des Darlehensvertrags gegenüber F.________ widerrufen worden wäre, auf Grund der ihnen vorgelegten Kopie der Vollmachtsurkunde als gutgläubig im Sinne von Art. 34 Abs. 3 OR hätten gelten können, oder ob dazu eine Original-Vollmacht erforderlich gewesen wäre.

4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang werden die unterliegenden Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 65 Abs. 1 und 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.- wird den Beschwerdeführern auferlegt.

3. Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit insgesamt Fr. 7'000.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. August 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: